Rente oder Einmalzahlung?

18.07.2025

Rente oder Einmalzahlung in der bAV – was gilt rechtlich, was ist strategisch sinnvoll?

Rente oder Einmalzahlung in der bAV – was gilt rechtlich, was ist strategisch sinnvoll?

Rente oder Einmalzahlung in der bAV – was gilt rechtlich, was ist strategisch sinnvoll?

Rente oder Einmalzahlung in der bAV – was gilt rechtlich, was ist strategisch sinnvoll?

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein zentrales Instrument zur Mitarbeiterbindung – aber sie bringt auch rechtliche Fallstricke mit sich. Ein besonders praxisrelevantes Thema: Wie darf eine bAV-Leistung ausgezahlt werden – als monatliche Rente oder als einmalige Kapitalzahlung?

In mehreren aktuellen Fällen musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob Arbeitgeber einseitig eine Kapitalabfindung wählen dürfen, obwohl ursprünglich eine Rentenzahlung zugesagt war – oder umgekehrt.

❗ Was Unternehmen wissen sollten:

1. Die Versorgungsordnung ist entscheidend.
Nur wenn in der Versorgungsordnung oder dem Arbeitsvertrag explizit ein Wahlrecht besteht, kann der Arbeitnehmer die Form der Auszahlung wählen. Fehlt eine solche Regelung, ist die festgelegte Form verbindlich – selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage ändert.

2. Kapitalabfindungen sind nicht immer zulässig.
Das BAG stellte klar: Kapitalzahlungen sind keine bloße Modalität, sondern inhaltlich eigenständige Leistungsformen. Wenn im Vertrag nur Rentenzahlungen vorgesehen sind, kann eine Einmalzahlung nicht einfach durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden – und umgekehrt.

3. Arbeitgeber tragen das Risiko bei unklarer Kommunikation.
In einem Fall musste ein Arbeitgeber eine bereits ausgezahlte Einmalzahlung zurücknehmen und in eine laufende Rente umwandeln – inklusive rechtlicher Kosten. Der Grund: Die Entscheidung zur Abfindung war nicht rechtlich sauber verankert.

🔍 Praxisbeispiel: Mitarbeiterbindung vs. Liquidität

Ein Unternehmen bietet seit Jahren eine bAV in Form einer Rente. Angesichts wirtschaftlicher Engpässe versucht es, neuen Ruheständlern eine Einmalzahlung zu geben – zur kurzfristigen Entlastung der Bilanz. Doch ohne vertragliches Kapitalwahlrecht ist das rechtlich nicht haltbar.

Fazit: Wer die bAV zur Mitarbeiterbindung einsetzen möchte, muss auch in der Auszahlung professionell und vorausschauend agieren. Klare Regelungen, rechtssichere Kommunikation und transparente Wahloptionen stärken nicht nur das Vertrauen der Mitarbeitenden – sie schützen das Unternehmen auch vor teuren Rechtsrisiken.