Geschäftsführerversorgung
Versorgungszusage für Geschäftsführer: Status klären, Weg wählen, Zusage sauber dokumentieren – abgestimmt mit Ihrem Steuerberater.
Hauptvorteile
Statusklärung, bevor über Produkte gesprochen wird
Bewertung bestehender Zusagen inklusive Bilanzwirkung
Marktvergleich, kein Hausprodukt
Warum wir?
Abstimmung mit Ihrem Steuerberater, nicht an ihm vorbei
Zusage, Beschluss und Verwaltung aus einer Hand
Ein Berater meldet sich per E-Mail
Warum die Geschäftsführerversorgung ein eigenes Thema ist
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht pflichtversichert. Ein Fremdgeschäftsführer — also ein Geschäftsführer ohne eigene Anteile — meist schon. Welcher Fall vorliegt, klärt verbindlich die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Daraus folgt der praktische Unterschied. Für die Belegschaft entsteht Versorgung entlang von Regeln, die das Gesetz vorgibt. Für den Geschäftsführer entsteht sie erst, wenn die Gesellschaft sie beschließt. Wer ein Unternehmen führt, hat mehr Gestaltungsspielraum — und nutzt ihn oft am wenigsten.
Geschäftsführerversorgung ist genau dieser Beschluss: eine Versorgungszusage der GmbH an ihren Geschäftsführer. Sie wird schriftlich erteilt, über das Unternehmen finanziert und im Anstellungsvertrag oder in einer eigenen Zusage dokumentiert. Sie deckt in der Regel Alter, Invalidität und Hinterbliebene ab.
Beherrschender GGF oder Fremdgeschäftsführer — der Unterschied entscheidet alles
Die erste Frage in jedem Mandat lautet nicht "welches Produkt", sondern "welcher Status". Denn davon hängt ab, welches Recht überhaupt greift.
Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unter das Betriebsrentengesetz. Damit gelten dieselben Schutzregeln wie für Arbeitnehmer: gesetzliche Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein, Anpassungsprüfung laufender Renten.
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nach der Rechtsprechung nicht darunter. Für sie gibt es keinen gesetzlichen Insolvenzschutz und keine gesetzliche Unverfallbarkeit. Was ihre Zusage trägt, sind ausschließlich der Vertrag und das Steuerrecht. Beides muss deshalb sitzen.
Ob eine beherrschende Stellung vorliegt, hängt an den Stimmrechten und an der Verbindung zu Mitgesellschaftern. Das ist eine Einzelfallprüfung und gehört auf den Tisch, bevor über Beiträge gesprochen wird.
Die Wege der Geschäftsführerversorgung
Pensionszusage (Direktzusage)
Die GmbH sagt die Leistung selbst zu und bildet dafür eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Zur Finanzierung dient meist eine Rückdeckungsversicherung.
Der Vorteil ist die Gestaltungsfreiheit. Der Preis dafür: Die Verpflichtung bleibt in der Bilanz — mit Wirkung auf Unternehmenswert, Bonität und jede spätere Nachfolgelösung.
Unterstützungskasse
Die Zusage wird über einen externen Versorgungsträger abgewickelt. Die Zuwendungen sind für das Unternehmen Betriebsausgaben, die Verpflichtung erscheint nicht in gleicher Form in der Bilanz. Üblich ist die laufende Beitragszahlung; Einmalbeiträge sind an eigene Regeln gebunden.
Direktversicherung und Rückdeckung
Die Direktversicherung ist der schlankste Weg, aber steuerlich in der Höhe begrenzt. Für Geschäftsführer mit hohem Einkommen deckt sie meist nur einen Teil des Bedarfs — als Baustein neben einer Zusage sinnvoll, als Gesamtlösung selten.
Welcher Weg trägt, entscheidet sich an drei Punkten: Status, Alter bei Zusageerteilung und Frage, ob das Unternehmen später verkauft oder übergeben werden soll. Wie sich diese Wege modern kombinieren lassen, zeigt unser Beitrag zur Geschäftsführervorsorge. Arbeitet die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Betrieb mit, kommt zusätzlich eine eigene Versorgungszusage an diese Person in Betracht.
Was das Finanzamt verlangt, damit die Zusage anerkannt wird
Eine Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer wird vom Finanzamt strenger geprüft als eine Zusage an die Belegschaft. Der Grund: Der Begünstigte kann die Zusage faktisch selbst beschließen. Geprüft wird deshalb regelmäßig entlang dieser Punkte:
Schriftform und Eindeutigkeit. Art, Höhe und Voraussetzungen der Leistung müssen klar geregelt sein.
Erdienbarkeit. Zwischen Zusage und Ruhestand muss genug Zeit liegen. Die Rechtsprechung hat dafür Mindestzeiträume entwickelt, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Angemessenheit. Die Gesamtausstattung — Gehalt, Tantieme, Versorgung zusammen — darf nicht über dem liegen, was ein fremder Dritter erhalten hätte.
Wartezeit nach Gründung. Direkt nach der Gründung erteilte Zusagen werden kritisch gesehen; das Unternehmen muss seine Ertragskraft erst gezeigt haben.
Finanzierbarkeit. Die Verpflichtung muss aus dem Unternehmen heraus tragbar sein.
Kein rückwirkendes Nachbessern. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt ein Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot.
Wird einer dieser Punkte verfehlt, kann das Finanzamt die Zuführung ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln. Die steuerliche Wirkung fällt dann weg — rückwirkend.
Deshalb gilt bei uns eine feste Regel: Mit dem Steuerberater, nicht an ihm vorbei. GfbV liefert die Zahlen, die Bewertung und den Marktvergleich. Die steuerliche Würdigung bleibt beim Steuerberater.
Die Altzusage in der Bilanz — das meistübersehene Problem
Die häufigste Ausgangslage in unseren Gesprächen ist nicht "wir haben nichts", sondern "wir haben etwas von irgendwann". Eine Pensionszusage aus den Anfangsjahren, seither nicht angefasst.
Das Problem daran ist selten die Zusage selbst, sondern ihre Bewertung. Steuerbilanz und Handelsbilanz bewerten dieselbe Verpflichtung nach unterschiedlichen Regeln. Ob die vorhandene Rückdeckung die zugesagte Leistung tatsächlich deckt, steht in keinem der beiden Werte. Das fällt erst auf, wenn jemand nachrechnet — im schlechtesten Fall der Käufer in der Due Diligence.
Für eine Nachfolge oder einen Verkauf ist eine ungeklärte Pensionszusage regelmäßig der Punkt, an dem der Zeitplan reißt. Wege gibt es: Auslagerung auf einen externen Träger, Abfindung, Verzicht, Übertragung im Rahmen einer Liquidationsversicherung. Jeder dieser Wege hat eigene steuerliche Folgen und jeder gehört durchgerechnet, bevor er beschlossen wird.
Wenn Sie nicht sicher sind, was Ihre bestehende Zusage heute wert ist: Wir prüfen bestehende Vorsorgesysteme und legen den Stand offen, bevor jemand etwas ändert.
Was neben der Altersleistung abgesichert gehört
Fällt der Geschäftsführer aus, fällt in kleineren Unternehmen häufig die Schlüsselperson aus. Zur Geschäftsführerversorgung gehören deshalb regelmäßig auch:
Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeitsschutz, weil ohne gesetzliche Absicherung nichts nachrückt.
Hinterbliebenenversorgung, sauber definiert — wer bezugsberechtigt ist, muss in der Zusage stehen, nicht im Nachlass geklärt werden.
Kranken- und Pflegeabsicherung, weil der Status auch hier andere Regeln auslöst als bei Angestellten.
Wie die Regeln für die Belegschaft daneben aussehen, hält eine Versorgungsordnung fest. Sie ist das Gegenstück zur Geschäftsführerzusage: dort die Einzelvereinbarung, hier die Regel für alle.
So läuft die Geschäftsführerversorgung mit GfbV ab
Bestandsaufnahme. Anstellungsvertrag, Gesellschafterliste, vorhandene Zusagen und Rückdeckungen. Wir lesen, was da ist, statt zu fragen, was Sie vermuten.
Statusklärung. Beherrschend oder nicht, Betriebsrentengesetz ja oder nein. Erst danach wird gerechnet.
Rechnen statt raten. Versorgungsbedarf, Finanzierbarkeit, Bilanzwirkung — als Zahlen, nicht als Prospekt.
Marktvergleich, kein Hausprodukt. GfbV ist Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d GewO und an keinen Versicherer gebunden.
Abstimmung mit dem Steuerberater, bevor etwas unterschrieben wird.
Dokumentation und Verwaltung. Zusage, Gesellschafterbeschluss, Ablage, laufende Betreuung. Ihr Aufwand bleibt bei einem Termin.
Die rechtliche Seite — Dokumente, Fristen, saubere Prozesse — decken wir im Service rechtliche Absicherung ab.
Häufige Fragen zur Geschäftsführerversorgung
Was unterscheidet die Geschäftsführerversorgung von der normalen bAV?
Die Durchführungswege sind dieselben. Anders sind die Voraussetzungen: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer prüft das Finanzamt zusätzlich, ob die Zusage einem Fremdvergleich standhält. Und je nach Status greift das Betriebsrentengesetz — oder eben nicht.
Gilt das Betriebsrentengesetz für meine Zusage?
Für Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: ja, über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: nein. Der Status wird im Einzelfall geprüft.
Kann ich mir als Gesellschafter-Geschäftsführer selbst eine Zusage erteilen?
Grundsätzlich ja — die Gesellschaft erteilt sie, in der Regel per Gesellschafterbeschluss. Genau deshalb schaut das Finanzamt darauf, ob die Bedingungen einem Fremdvergleich standhalten.
Was passiert mit der Pensionszusage, wenn ich das Unternehmen verkaufe?
Sie geht nicht von selbst weg. Käufer verlangen regelmäßig, dass die Verpflichtung vorher aus dem Unternehmen gelöst wird. Welcher Weg dafür infrage kommt, hängt von der Zusage, der Rückdeckung und der steuerlichen Lage ab — und braucht Vorlauf.
Was braucht mein Steuerberater von uns?
Die Zusage im Wortlaut, die Bewertung und die Finanzierungsübersicht. Genau das liefern wir als Unterlage, damit die steuerliche Würdigung nicht auf Zuruf erfolgt.
Wir haben eine alte Zusage und wissen nicht, wo wir stehen. Wo fängt man an?
Mit einer Bestandsaufnahme, nicht mit einem Produkt. Zuerst wird der heutige Stand ermittelt: Was ist zugesagt, was ist zurückgedeckt, was steht in der Bilanz. Erst danach lässt sich entscheiden, ob nachgebessert, ausgelagert oder neu aufgesetzt wird.
Was kostet eine Geschäftsführerversorgung?
Das hängt an der zugesagten Leistung, am Alter bei Erteilung und am gewählten Weg. Eine belastbare Aussage entsteht erst aus der Berechnung — Pauschalzahlen dazu wären Raterei.
Gilt der gesetzliche Zuschuss auch für uns?
Der Zuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG betrifft die Belegschaft, nicht die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV.
Nächster Schritt
Schicken Sie uns Ihre Ausgangslage — bestehende Zusage oder noch keine, Gesellschafterstruktur, ungefährer Zeitrahmen. Ein Berater meldet sich per E-Mail und sagt Ihnen, was sich prüfen lässt und welche Unterlagen dafür nötig sind.
Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
