
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz. Dieser eine Satz entscheidet darüber, welche Regeln für Ihre betriebliche Altersversorgung gelten — und die meisten, die uns dazu anschreiben, hören ihn zum ersten Mal.
Woran sich "beherrschend" entscheidet
Beherrschend ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Gesellschaft über seine Stimmrechte bestimmen kann — allein oder zusammen mit gleichgerichteten Interessen anderer Gesellschafter. Das ist keine Formalie, sondern eine Einzelfallprüfung: Es zählen die Anteile, die Stimmbindungen und die Frage, wer mit wem zusammenwirkt.
Sozialversicherungsrechtlich klärt den Status verbindlich die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Wer diese Klärung überspringt und Jahre später eine andere Einstufung kassiert, hat ein teures Rückabwicklungsproblem.
Was der Status für die bAV bedeutet
Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer fallen über § 17 BetrAVG unter das Betriebsrentengesetz — mit gesetzlicher Unverfallbarkeit und Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein.
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer stehen außerhalb dieses Schutzes. Konkret heißt das:
Kein gesetzlicher Insolvenzschutz. Was die Zusage im Ernstfall wert ist, hängt allein daran, wie sie ausfinanziert und verpfändet ist.
Keine gesetzliche Unverfallbarkeit. Was beim Ausscheiden bleibt, regelt ausschließlich der Vertrag.
Strenge steuerliche Anerkennung. Weil der Begünstigte die Zusage faktisch selbst beschließt, prüft das Finanzamt Schriftform, Erdienbarkeit, Angemessenheit und Finanzierbarkeit — und bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt zusätzlich ein Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot.
Der Gestaltungsspielraum ist zugleich größer: Die Zusage kann arbeitgeberfinanziert und deutlich oberhalb der Grenzen aufgebaut werden, die für die Belegschaft üblich sind. Wer ein Unternehmen führt, hat mehr Gestaltungsspielraum — und nutzt ihn oft am wenigsten.
Der häufigste Fehler: Belegschafts-Logik auf den GGF übertragen
Der 15-%-Zuschuss bei Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG ist eine Arbeitnehmer-Regel. Auf die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer passt diese Logik nicht — dort geht es um Fremdvergleich, Erdienbarkeit und Bilanzwirkung, nicht um Zuschusspflichten. Was für Ihre Belegschaft gilt, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV.
Der zweite wiederkehrende Fehler: eine Zusage "von irgendwann", die seit Jahren niemand bewertet hat. Ob die Rückdeckung die zugesagte Leistung deckt, steht weder in der Steuer- noch in der Handelsbilanz — das fällt erst auf, wenn jemand nachrechnet. Wie Sie eine bestehende Zusage prüfen, bewerten und bei Bedarf auslagern, zeigt unser Beitrag zur Pensionszusage für Geschäftsführer.
Häufige Fragen
Bin ich als Minderheitsgesellschafter automatisch nicht beherrschend?
Nein. Auch Minderheitsbeteiligungen können durch Stimmbindungen oder gleichgerichtete Interessen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen eine beherrschende Stellung ergeben. Das ist Einzelfallprüfung.
Kann die GmbH mir als beherrschendem GGF überhaupt eine bAV einrichten?
Ja — gerade dann. Die Zusage muss nur den Anerkennungsregeln standhalten: schriftlich, erdienbar, angemessen, finanzierbar, ohne Rückwirkung. Erteilt wird sie per Gesellschafterbeschluss.
Was passiert mit meiner Zusage, wenn ich Anteile abgebe und dadurch den Status wechsle?
Dann können ab diesem Zeitpunkt andere Regeln greifen — etwa der gesetzliche Insolvenzschutz für künftige Zusagebestandteile. Der Statuswechsel ist ein Anlass, die Zusage neu zu bewerten, kein Selbstläufer.
Wo fange ich an?
Mit dem Status, nicht mit einem Produkt. Den vollständigen Rahmen — Wege, Anerkennungsvoraussetzungen, Ablauf mit Steuerberater — haben wir auf der Seite Geschäftsführerversorgung zusammengefasst.
Nächster Schritt
Schildern Sie uns Ihre Konstellation — Anteile, bestehende Zusagen, Zeithorizont. Ein Berater meldet sich per E-Mail mit einer ersten Einordnung und der Liste der Unterlagen, die für eine belastbare Bewertung nötig sind.
Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
