Beitragsbemessungsgrenze 2026 und bAV-Höchstbeiträge: Rechengrößen für Arbeitgeber

Beitragsbemessungsgrenze und bAV-Höchstbeiträge 2026/2027

Beitragsbemessungsgrenze und bAV-Höchstbeiträge 2026/2027

Kurz gesagt: Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro im Monat, 101.400 Euro im Jahr (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026). Daraus folgt der bAV-Höchstbeitrag 2026 nach § 3 Nr. 63 EStG: 8.112 Euro steuerfrei (8 Prozent), davon 4.056 Euro sozialversicherungsfrei (4 Prozent). Die Werte für 2027 kommen im Herbst per Verordnungsentwurf.

Der bAV-Höchstbeitrag 2026 steht nicht als Euro-Betrag im Gesetz. Er ist ein Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze, und die wird jedes Jahr neu festgesetzt. Diese Seite hält die Werte für 2025, 2026 und den Stand zu 2027 an einer Stelle fest — mit Rechtsgrundlage und Quelle.

Rechengrößen 2026 (2027)

Alle Werte gelten bundeseinheitlich. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es in der Rentenversicherung keine getrennten Grenzen für alte und neue Bundesländer mehr.

Größe

2025

2026

2027

BBG Rentenversicherung, Monat

8.050 €

8.450 €

Entwurf erwartet Okt. 2026

BBG Rentenversicherung, Jahr

96.600 €

101.400 €

Entwurf erwartet Okt. 2026

Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG (8 % BBG)

7.728 € (644 €/Monat)

8.112 € (676 €/Monat)

folgt aus BBG 2027

SV-frei § 1 SvEV (4 % BBG)

3.864 € (322 €/Monat)

4.056 € (338 €/Monat)

folgt aus BBG 2027

Umwandlungsanspruch § 1a BetrAVG (4 % BBG)

3.864 €

4.056 €

folgt aus BBG 2027

§ 100 EStG: Einkommensgrenze

2.575 €/Monat

2.575 €/Monat

3 % der Jahres-BBG

§ 100 EStG: geförderter AG-Beitrag

240–960 €/Jahr

240–960 €/Jahr

240–1.200 €/Jahr

§ 100 EStG: Förderbetrag (30 %)

72–288 €/Jahr

72–288 €/Jahr

72–360 €/Jahr

§ 40b EStG a. F.: Pauschalierung 20 %

bis 1.752 €/Jahr

bis 1.752 €/Jahr

keine Änderung bekannt

Riester in der bAV: Grundzulage / Sonderausgaben

175 € / 2.100 €

175 € / 2.100 €

keine Änderung bekannt

bKV: Sachbezugsfreigrenze

50 €/Monat

50 €/Monat

keine Änderung bekannt

Unterstützungskasse, Direktzusage

keine feste Grenze

keine feste Grenze

keine feste Grenze


Steuerfreier bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG: 7.248 Euro im Jahr 2024 (Wert West), 7.728 Euro 2025 und 8.112 Euro 2026 — jeweils 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Zwei Zahlen aus der Tabelle brauchen eine Erklärung.

Die 8 Prozent nach § 3 Nr. 63 EStG gelten für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Sozialversicherungsfrei bleibt davon aber nur die Hälfte: Beiträge zwischen 4.056 und 8.112 Euro sind 2026 steuerfrei, aber beitragspflichtig — das regelt § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die Deutsche Rentenversicherung erläutert es in ihrem Lexikon.

Für Unterstützungskasse und Direktzusage (Pensionszusage) gibt es keinen Euro-Höchstbetrag. Die Beiträge sind in der Anwartschaftsphase kein Arbeitslohn; die Grenze zieht das Steuerrecht erst bei der Angemessenheit der Zusage. Sozialversicherungsfrei sind Umwandlungen in diese Wege nur bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Merksatz: 8 Prozent steuerfrei, 4 Prozent sozialversicherungsfrei — beide Werte hängen an derselben Beitragsbemessungsgrenze und ändern sich mit ihr jedes Jahr.

Was das für Arbeitgeber praktisch bedeutet

Entgeltumwandlungen prüfen, die "auf Maximum" laufen. Wer 2025 exakt 322 Euro im Monat sozialversicherungsfrei umgewandelt hat, darf 2026 338 Euro umwandeln. Ohne Anpassung bleiben 16 Euro Spielraum im Monat ungenutzt.

Der Arbeitgeberzuschuss rechnet sich mit. Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG müssen Sie 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zuschießen, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge sparen — seit 2022 auch für Altverträge. Steigt die Umwandlung mit der Beitragsbemessungsgrenze, steigt der Zuschuss automatisch mit. Wie Sie das sauber rechnen, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV.

Die Versorgungsordnung entscheidet, ob Sie jedes Jahr nacharbeiten müssen. Steht dort ein fester Euro-Betrag, wird jeder Jahreswechsel zur Verwaltungsaufgabe. Steht dort "4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze", passt sich das System selbst an. Was eine Versorgungsordnung sonst regeln muss, finden Sie auf der Seite zur betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber.

Förderbetrag für Geringverdienende neu bewerten. Bis Ende 2026 gilt die starre Einkommensgrenze von 2.575 Euro brutto im Monat. Ab 1. Januar 2027 koppelt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz die Grenze an 3 Prozent der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und hebt den geförderten Arbeitgeberbeitrag auf 1.200 Euro. Mitarbeitende, die 2026 knapp über der Grenze liegen, können 2027 wieder förderfähig sein — das lohnt einen Blick in die Gehaltsliste.

Merksatz: Wer die Beiträge in Prozent der Beitragsbemessungsgrenze festschreibt, hat den Jahreswechsel bereits erledigt.

Jährlicher Pflege-Rhythmus

Die Werte entstehen nicht im Bundestag, sondern per Verordnung — und der Ablauf ist jedes Jahr derselbe. Grundlage ist die Lohnentwicklung des Vorvorjahres; für 2026 waren das 5,16 Prozent aus dem Jahr 2024.

Schritt

Verordnung 2026 (Beispiel)

Was Sie tun

Referentenentwurf BMAS

9. September 2025

Werte vormerken, noch nicht umsetzen

Kabinettsbeschluss

8. Oktober 2025

Versorgungsordnung und Lohnabrechnung prüfen

Bundesrat

21. November 2025

Werte sind verbindlich

Bundesgesetzblatt

24. November 2025

Umstellung zum 1. Januar

Für 2027 steht die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht fest; der Verordnungsentwurf erscheint erfahrungsgemäß im September oder Oktober 2026. Bis dahin nennt diese Seite für 2027 keine geschätzten Euro-Beträge.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der bAV-Höchstbeitrag 2026?

8.112 Euro im Jahr steuerfrei (676 Euro im Monat) und davon 4.056 Euro sozialversicherungsfrei (338 Euro im Monat). Beide Werte gelten für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds und leiten sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro ab.

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze noch getrennt nach Ost und West?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 gilt in der Rentenversicherung eine bundeseinheitliche Grenze. 2024 war das letzte Jahr mit zwei Werten (7.550 Euro West, 7.450 Euro Ost im Monat).

Was passiert mit Beiträgen zwischen 4 und 8 Prozent?

Sie bleiben steuerfrei, sind aber sozialversicherungspflichtig. Bei Entgeltumwandlung entfällt für diesen Teil die Sozialversicherungsersparnis — und damit die Grundlage für den Pflichtzuschuss von 15 Prozent.

Wann stehen die Werte für 2027 fest?

Verbindlich mit der Zustimmung des Bundesrates, üblicherweise Ende November. Der Referentenentwurf des BMAS erscheint in der Regel im September oder Oktober; ab dann sind die Zahlen absehbar, aber nicht beschlossen.

Muss ich bestehende Entgeltumwandlungen jedes Jahr anpassen?

Nur wenn die Vereinbarung einen festen Euro-Betrag nennt und der Mitarbeitende den Höchstbetrag ausschöpfen will. Ist der Beitrag als Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze vereinbart, passt er sich von selbst an. Eine Pflicht zur Erhöhung besteht in keinem Fall.

Gibt es für Unterstützungskasse und Direktzusage einen Höchstbeitrag?

Steuerlich nein — es gibt keinen Euro-Betrag wie bei § 3 Nr. 63 EStG. Die Grenzen liegen in der Angemessenheit der Zusage und, bei der Direktzusage, in den Regeln zur Pensionsrückstellung. Sozialversicherungsfrei sind Umwandlungen in diese Wege nur bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Quellen

Versorgungsordnung prüfen lassen

Wenn Ihre Versorgungsordnung noch mit festen Euro-Beträgen arbeitet oder der Zuschuss seit 2022 nicht nachgezogen wurde, prüfen wir das anhand Ihrer Unterlagen. Ein Berater meldet sich per E-Mail.

Über den Autor: Sebastian Dreschmann, Geschäftsführer der GfbV, Versicherungsmakler nach § 34d GewO (Register-Nr. D-CYQS-HWT7L-09).

Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Rechenbeispiele und Beispielrechnungen sind Modellrechnungen ohne Gewähr — für Abweichungen im Einzelfall übernehmen wir keine Haftung. Steuerliche und arbeitsrechtliche Fragen stimmen wir mit Ihrem Steuerberater beziehungsweise Ihrer Rechtsberatung ab. Stand: September 2026.