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Ratgeber für Arbeitgeber · 2. September 2026 · 4 Minuten Lesezeit

bAV-Auszahlung: Rente, Kapital oder Abfindung – was Arbeitgeber regeln müssen

Rente, Einmalzahlung oder Abfindung in der bAV: was die Zusage regeln muss, wann § 3 BetrAVG greift und was die Kapitalwahl steuerlich bedeutet.

Rente oder Einmalzahlung?

Ob eine betriebliche Altersversorgung als monatliche Rente, als einmalige Kapitalzahlung oder in Raten ausgezahlt wird, entscheidet sich nicht im Rentenfall. Es entscheidet sich in der Zusage, Jahre oder Jahrzehnte vorher. Wer als Arbeitgeber im Leistungsfall Spielraum haben will, muss ihn vorher schriftlich verankern.

Warum die Auszahlungsform kein Detail ist

Die Leistungsform ist Inhalt der Zusage, nicht ihre Verpackung. Eine Rentenzusage und eine Kapitalzusage sind arbeitsrechtlich zwei verschiedene Versprechen. Der Arbeitgeber kann eine zugesagte Rente deshalb nicht einseitig durch eine Einmalzahlung ersetzen, nur weil ihm das bilanziell besser passt.

Für den Arbeitnehmer gilt dasselbe umgekehrt. Wurde Kapital zugesagt, entsteht daraus kein Anspruch auf eine lebenslange Rente. Ein Wahlrecht muss ausdrücklich eingeräumt sein: in der Versorgungsordnung, der Betriebsvereinbarung oder der Einzelzusage.

Der Streitfall trifft den Arbeitgeber. Wer die Leistungsform unklar geregelt hat, verhandelt sie im Zweifel im Leistungsfall, wenn der Mitarbeitende bereits ausscheidet und die Erwartungshaltung feststeht.

Die vier Gestaltungen im Vergleich

Reine Rentenzusage
Die Form steht fest, niemand entscheidet. Der Arbeitgeber muss die Rentenanpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG einplanen.
Reine Kapitalzusage
Die Form steht fest, niemand entscheidet. Fälligkeit und Auszahlungszeitpunkt müssen eindeutig festgelegt sein.
Kapitalwahlrecht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer entscheidet. Zu regeln sind Ausübungsfrist, Form der Erklärung und Widerruflichkeit.
Wahlrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber entscheidet. Ermessensbindung und Gleichbehandlung müssen dokumentiert sein.

Am häufigsten ist das Wahlrecht des Arbeitnehmers mit einer Ausübungsfrist vor Rentenbeginn, meist mehrere Jahre, damit der Versorgungsträger kalkulieren kann. Fehlt die Frist, ist der Streit über den Zeitpunkt programmiert.

Wann der Arbeitgeber einseitig abfinden darf

Unabhängig vom Wahlrecht erlaubt das Betriebsrentengesetz die Abfindung von Kleinstanwartschaften. Sie ist der einzige Fall, in dem der Arbeitgeber eine laufende Versorgung ohne Zustimmung durch eine Einmalzahlung ersetzen kann, und sie ist eng begrenzt.

Abfindung durch den Arbeitgeberohne Zustimmung
  • Monatsrente bis 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)
  • oder Kapital bis 18/10 der monatlichen Bezugsgröße
Abfindung mit Einzahlung in die gesetzliche RentenversicherungZustimmung nötig
  • Monatsrente bis 2 vom Hundert der Bezugsgröße
  • oder Kapitalleistung bis 24 Zehntel der Bezugsgröße
Anwartschaft wird übertragen§ 4 BetrAVG
  • Abfindung unzulässig

Die Werte stehen in § 3 BetrAVG; die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ändert sich jährlich. Die angehobenen Grenzen und die weiteren Neuerungen für Arbeitgeber haben wir in BRSG II: Was sich für Arbeitgeber ändert zusammengefasst.

Wichtig: Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen (§ 3 Abs. 6 BetrAVG). Eine Ratenzahlung ist keine Abfindung im Sinne der Norm.

Was die Auszahlungsform steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bedeutet

Die Kapitalleistung fließt in einem einzigen Jahr zu. Sie ist im Zuflussjahr zu versteuern; welche Norm greift, hängt vom Durchführungsweg ab (Direktzusage und Unterstützungskasse: § 19 EStG, versicherungsförmige Wege aus geförderten Beiträgen: § 22 Nr. 5 EStG).

Die Fünftelregelung ist nicht der Regelfall, und sie wird seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewendet. Der Arbeitgeber rechnet die Kapitalleistung als sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG ab; eine mögliche Tarifermäßigung nach § 34 EStG muss der Versorgungsempfänger in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

In der Krankenversicherung wird die Einmalzahlung gestreckt. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Aus der einmaligen Auszahlung wird beitragsrechtlich also ein Zehnjahreszeitraum.

Formel für die Auskunft an Mitarbeitende: Kapitalleistung ÷ 120 = monatlich beitragspflichtiger Betrag, für höchstens zehn Jahre.

Das ist der häufigste Erklärungsbedarf im Betrieb. Wer eine Einmalzahlung wählt, rechnet meist nicht mit einer Beitragspflicht über zehn Jahre. Die Information gehört in die Kommunikation vor der Wahlrechtsausübung, nicht danach.

Was Arbeitgeber praktisch regeln sollten

  1. Leistungsform ausdrücklich benennenZusage und Versorgungsordnung
    Rente, Kapital, Raten oder Wahlrecht, in beiden Dokumenten wortgleich.
  2. Ausübungsfrist und Form festlegenbei Wahlrecht
    Bis wann und in welcher Form der Mitarbeitende wählt, und ob die Erklärung widerruflich ist.
  3. Abfindungsregel des § 3 BetrAVG kennenvor der Bereinigung
    Erst die Grenzen prüfen, dann Kleinstanwartschaften abfinden.
  4. Kommunikation vorbereitenvor der Entscheidung
    Steuer- und Beitragsfolgen der Kapitalwahl schriftlich erläutern.
  5. Bestandszusagen prüfenAltzusagen
    Besonders Altzusagen ohne ausdrückliche Formregelung.
  6. Dokumentation aufbewahrenStreitfall
    Wer wann worüber informiert wurde, ist im Streitfall die entscheidende Frage.

Eine geordnete Regelung der Auszahlungsform ist Teil der rechtlichen Absicherung des Versorgungswerks; wie eine Versorgungsordnung aufgebaut wird, steht in Die Versorgungsverordnung als Fundament der bAV.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

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Häufige Fragen

Kann sich ein Mitarbeitender die Betriebsrente auf einmal auszahlen lassen?

Nur wenn die Zusage das vorsieht. Ohne vereinbartes Kapitalwahlrecht besteht kein Anspruch auf eine Einmalzahlung, auch nicht auf Wunsch beider Seiten im Rentenfall.

Darf der Arbeitgeber eine laufende Betriebsrente durch eine Einmalzahlung ablösen?

Nur im Rahmen des § 3 BetrAVG, also bei Kleinstanwartschaften innerhalb der dort genannten Grenzen. Darüber hinaus ist die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen unzulässig.

Kann eine Betriebsrente vorzeitig ausgezahlt werden?

Vor Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nicht. Die betriebliche Altersversorgung ist an ein biometrisches Risiko gebunden — Alter, Invalidität oder Tod. Ein Zugriff aus anderen Gründen ist nicht vorgesehen.

Was gilt für Hinterbliebene?

Auch hier entscheidet die Zusage: Sieht sie eine Hinterbliebenenrente vor, wird sie als Rente gezahlt. Eine Kapitalisierung ist nur möglich, wenn die Zusage sie ausdrücklich zulässt oder die Abfindungsgrenzen des § 3 BetrAVG greifen.

Ist die Kapitalzahlung steuerlich schlechter als die Rente?

Pauschal lässt sich das nicht sagen. Die Rente verteilt die Steuer über die Laufzeit, die Kapitalzahlung konzentriert sie auf ein Jahr; in der Krankenversicherung wird die Kapitalzahlung dagegen auf zehn Jahre gestreckt. Welche Variante günstiger ist, ist eine Einzelfallrechnung.

Muss der Arbeitgeber über die Folgen der Kapitalwahl aufklären?

Das Betriebsrentengesetz kennt Auskunftspflichten (§ 4a BetrAVG). Unabhängig vom rechtlichen Mindestmaß gilt praktisch: Wer die Wahl anbietet, sollte ihre Folgen schriftlich erläutern — das schützt beide Seiten. Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.