Ob eine betriebliche Altersversorgung als monatliche Rente, als einmalige Kapitalzahlung oder in Raten ausgezahlt wird, entscheidet sich nicht im Rentenfall. Es entscheidet sich in der Zusage, Jahre oder Jahrzehnte vorher. Wer als Arbeitgeber im Leistungsfall Spielraum haben will, muss ihn vorher schriftlich verankern.
Warum die Auszahlungsform kein Detail ist
Die Leistungsform ist Inhalt der Zusage, nicht ihre Verpackung. Eine Rentenzusage und eine Kapitalzusage sind arbeitsrechtlich zwei verschiedene Versprechen. Der Arbeitgeber kann eine zugesagte Rente deshalb nicht einseitig durch eine Einmalzahlung ersetzen, nur weil ihm das bilanziell besser passt.
Für den Arbeitnehmer gilt dasselbe umgekehrt. Wurde Kapital zugesagt, entsteht daraus kein Anspruch auf eine lebenslange Rente. Ein Wahlrecht muss ausdrücklich eingeräumt sein: in der Versorgungsordnung, der Betriebsvereinbarung oder der Einzelzusage.
Der Streitfall trifft den Arbeitgeber. Wer die Leistungsform unklar geregelt hat, verhandelt sie im Zweifel im Leistungsfall, wenn der Mitarbeitende bereits ausscheidet und die Erwartungshaltung feststeht.
Die vier Gestaltungen im Vergleich
Am häufigsten ist das Wahlrecht des Arbeitnehmers mit einer Ausübungsfrist vor Rentenbeginn, meist mehrere Jahre, damit der Versorgungsträger kalkulieren kann. Fehlt die Frist, ist der Streit über den Zeitpunkt programmiert.
Wann der Arbeitgeber einseitig abfinden darf
Unabhängig vom Wahlrecht erlaubt das Betriebsrentengesetz die Abfindung von Kleinstanwartschaften. Sie ist der einzige Fall, in dem der Arbeitgeber eine laufende Versorgung ohne Zustimmung durch eine Einmalzahlung ersetzen kann, und sie ist eng begrenzt.
- Monatsrente bis 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)
- oder Kapital bis 18/10 der monatlichen Bezugsgröße
- Monatsrente bis 2 vom Hundert der Bezugsgröße
- oder Kapitalleistung bis 24 Zehntel der Bezugsgröße
- Abfindung unzulässig
Die Werte stehen in § 3 BetrAVG; die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ändert sich jährlich. Die angehobenen Grenzen und die weiteren Neuerungen für Arbeitgeber haben wir in BRSG II: Was sich für Arbeitgeber ändert zusammengefasst.
Wichtig: Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen (§ 3 Abs. 6 BetrAVG). Eine Ratenzahlung ist keine Abfindung im Sinne der Norm.
Was die Auszahlungsform steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bedeutet
Die Kapitalleistung fließt in einem einzigen Jahr zu. Sie ist im Zuflussjahr zu versteuern; welche Norm greift, hängt vom Durchführungsweg ab (Direktzusage und Unterstützungskasse: § 19 EStG, versicherungsförmige Wege aus geförderten Beiträgen: § 22 Nr. 5 EStG).
Die Fünftelregelung ist nicht der Regelfall, und sie wird seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewendet. Der Arbeitgeber rechnet die Kapitalleistung als sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG ab; eine mögliche Tarifermäßigung nach § 34 EStG muss der Versorgungsempfänger in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
In der Krankenversicherung wird die Einmalzahlung gestreckt. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Aus der einmaligen Auszahlung wird beitragsrechtlich also ein Zehnjahreszeitraum.
Formel für die Auskunft an Mitarbeitende: Kapitalleistung ÷ 120 = monatlich beitragspflichtiger Betrag, für höchstens zehn Jahre.
Das ist der häufigste Erklärungsbedarf im Betrieb. Wer eine Einmalzahlung wählt, rechnet meist nicht mit einer Beitragspflicht über zehn Jahre. Die Information gehört in die Kommunikation vor der Wahlrechtsausübung, nicht danach.
Was Arbeitgeber praktisch regeln sollten
- Leistungsform ausdrücklich benennenRente, Kapital, Raten oder Wahlrecht, in beiden Dokumenten wortgleich.
- Ausübungsfrist und Form festlegenBis wann und in welcher Form der Mitarbeitende wählt, und ob die Erklärung widerruflich ist.
- Abfindungsregel des § 3 BetrAVG kennenErst die Grenzen prüfen, dann Kleinstanwartschaften abfinden.
- Kommunikation vorbereitenSteuer- und Beitragsfolgen der Kapitalwahl schriftlich erläutern.
- Bestandszusagen prüfenBesonders Altzusagen ohne ausdrückliche Formregelung.
- Dokumentation aufbewahrenWer wann worüber informiert wurde, ist im Streitfall die entscheidende Frage.
Eine geordnete Regelung der Auszahlungsform ist Teil der rechtlichen Absicherung des Versorgungswerks; wie eine Versorgungsordnung aufgebaut wird, steht in Die Versorgungsverordnung als Fundament der bAV.
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