Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) steht seit dem 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt. Für Arbeitgeber ändert sich dadurch zunächst nichts von selbst: Eine neue Pflicht, eine betriebliche Altersversorgung einzuführen, entsteht nicht.
Was entsteht, sind vier Spielräume. Die muss man aktiv nutzen, sonst laufen sie ins Leere.
Was das BRSG II ändert — und was ausdrücklich bleibt
Das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 sollte die Verbreitung der Betriebsrente erhöhen. Das Ziel wurde nur teilweise erreicht. Das BRSG II setzt deshalb dort an, wo es in der Praxis klemmt: an der Tarifbindung, an der Teilnahmequote und an der Förderung für Beschäftigte mit kleinen Einkommen.
Unverändert bleiben die Punkte, nach denen am häufigsten gefragt wird:
Wer Entgelt umwandelt, bekommt weiterhin den Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent nach § 1a BetrAVG, seit 2022 auch auf Verträge von vor 2019. Wie das zu rechnen ist, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV.
Das BMAS hält in seinen Fragen und Antworten zum BRSG II fest: 2028 wird überprüft, ob die Verbreitung gestiegen ist. Erst dann prüft die Bundesregierung Handlungsoptionen, darunter auch obligatorische Betriebsrenten.
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage stehen unverändert nebeneinander.
Die vier Änderungen im Überblick
- seit 2026Optionssystem ohne Tarifvertrag
§ 20 Abs. 3 BetrAVG. Sie brauchen dafür eine Betriebsvereinbarung und einen Zuschuss ab 20 %.
- seit 2026Sozialpartnermodell für nicht Tarifgebundene
§ 24 BetrAVG. Sie brauchen dafür die Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
- seit 2026Höhere Abfindungsgrenzen
§ 3 Abs. 2 BetrAVG. Sie brauchen dafür nichts, die Regel wirkt in der Verwaltung.
- ab 01.01.2027Höherer Förderbetrag für Geringverdienende
§ 100 EStG. Sie brauchen dafür einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag.
1. Automatische Entgeltumwandlung jetzt auch ohne Tarifvertrag
Das ist die praktisch wichtigste Neuerung. Ein Optionssystem, oft "Opting-out" genannt, war bisher an einen Tarifvertrag gebunden: Die Entgeltumwandlung startet automatisch, der Mitarbeitende kann widersprechen.
Nach § 20 Absatz 3 BetrAVG geht das nun auch per Betriebs- oder Dienstvereinbarung, sofern die betroffenen Entgeltansprüche nicht üblicherweise tariflich geregelt sind.
Die Bedingung steht im Gesetz: Der Arbeitgeber gibt mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss hinzu. Damit gilt die Zuschusspflicht aus § 1a Absatz 1a BetrAVG als erfüllt. Der Aufschlag von 15 auf 20 Prozent ist der Preis für die höhere Teilnahmequote, kein zusätzlicher Betrag obendrauf.
Was Sie dafür brauchen: eine Betriebsvereinbarung mit sauberen Widerspruchsfristen, eine klare Abgrenzung der tariflich nicht geregelten Entgeltbestandteile und eine Lohnabrechnung, die das abbildet.
2. Sozialpartnermodell auch für nicht tarifgebundene Betriebe
Beim Sozialpartnermodell sagt der Arbeitgeber nur den Beitrag zu, nicht eine bestimmte Rentenhöhe. Die Haftung für die Leistungshöhe entfällt. Bisher war das faktisch tarifgebundenen Unternehmen vorbehalten.
§ 24 BetrAVG öffnet die Teilnahme: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung vereinbaren, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag das eröffnet oder die tragende Gewerkschaft für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.
Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Tarifvertragsparteien müssen zustimmen, und sie dürfen Dritte an den Kosten des Modells angemessen beteiligen. Die Zustimmung ist zu klären, bevor irgendetwas kommuniziert wird.
3. Höherer Förderbetrag für Geringverdienende — ab 2027
Der steuerliche Förderbetrag nach § 100 EStG funktioniert so: Wer für Beschäftigte mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Lohn in eine kapitalgedeckte bAV einzahlt, darf 30 Prozent dieses Beitrags direkt von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen.
- Begünstigter Arbeitgeberbeitrag: bis 960 € im Jahr
- Mindestbeitrag: 240 € im Jahr
- Förderbetrag: 30 %, höchstens 288 €
- Einkommensgrenze: 2.575 € brutto im Monat
- Begünstigter Arbeitgeberbeitrag: bis 1.200 € im Jahr
- Mindestbeitrag: unverändert 240 € im Jahr
- Förderbetrag: 30 % des höheren Beitrags
- Einkommensgrenze: an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt
Die Kopplung ist der eigentliche Fortschritt. Bisher fiel ein Mitarbeitender nach einer Gehaltserhöhung schlicht aus der Förderung, mitten im laufenden Konzept.
4. Kleinanwartschaften und Wechsel der Versorgungseinrichtung
Zwei Punkte, die vor allem Verwaltungsaufwand betreffen:
- Abfindung von Kleinstanwartschaften. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers darf abgefunden werden, wenn die spätere Monatsrente 1,5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (§ 3 Absatz 2 BetrAVG). Mit Zustimmung und bei direkter Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung liegt die Grenze bei 2 vom Hundert.
- Übertragung des Versorgungskapitals. Bei der reinen Beitragszusage kann der Arbeitnehmer das gebildete Kapital innerhalb eines Jahres auf die neue Versorgungseinrichtung übertragen (§ 22 Absatz 3 BetrAVG). Das betrifft Ihre Austrittsprozesse, nicht Ihre Zusage.
Was jetzt im Betrieb zu prüfen ist
Keine dieser Änderungen wirkt automatisch in Ihrem Unternehmen. Wirksam werden sie über Dokumente:
- Versorgungsordnung
Sie regelt, wer was bekommt und unter welchen Bedingungen. Optionssystem, geänderter Zuschuss oder neuer Durchführungsweg gehören dort hinein, sonst entsteht ein Flickenteppich aus Einzelzusagen. Warum das kein Formalismus ist, steht im Beitrag zur Versorgungsordnung als Fundament der bAV.
- Betriebsvereinbarung
Für ein Optionssystem ohne Tarifvertrag zwingend. Mitbestimmung, Widerspruchsfrist und Fristenlauf müssen darin geregelt sein.
- Zuschussregelung
Liegt Ihr aktueller Zuschuss bei 15 Prozent, und trägt ein Optionssystem mit 20 Prozent rechnerisch?
- Lohnabrechnung und Bestandsdaten
Optionssysteme und Förderbeträge scheitern selten am Konzept, sondern an der Abrechnung. Wie sich Anträge, Änderungen und Nachweise ohne Papierschleifen abbilden lassen, zeigt unsere Seite zur Digitalisierung der bAV.
- Kommunikation an die Belegschaft
Ein Optionssystem, das niemand versteht, produziert Widersprüche statt Anwartschaften. Deshalb gehört die Einzelberatung in jedes Konzept, wie im Beitrag zur bAV als Instrument der Mitarbeiterbindung beschrieben.
Wer die rechtliche Grundlage im Betrieb ohnehin neu aufsetzen muss, findet den Rahmen dafür unter rechtliche Absicherung schaffen.
Der häufigste Denkfehler: auf 2027 warten
Die auffälligste Zahl des BRSG II, die höhere Förderung für Geringverdienende, wirkt erst 2027. Die beiden Änderungen mit dem größten Hebel auf die Teilnahmequote gelten dagegen schon: das Optionssystem ohne Tarifvertrag und die Öffnung des Sozialpartnermodells.
Wie wir arbeiten
Wir prüfen Ihre bestehende Versorgung, rechnen die Varianten durch und legen Ihnen die Entscheidungsgrundlage vor: Marktvergleich, kein Hausprodukt. Die Umsetzung inklusive Versorgungsordnung, Belegschaftskommunikation und laufender Verwaltung übernehmen wir; Ihr Aufwand bleibt bei einem Termin.
Benefit-Check: Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Versorgungswerk vor dem BRSG II steht (Zuschuss, Teilnahmequote, Versorgungsordnung), schildern Sie uns in drei Minuten die Ausgangslage: zum Benefit-Check. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
Weiterlesen: Welche Euro-Beträge 2026 für die steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung gelten und wann die Werte für 2027 kommen, steht unter Beitragsbemessungsgrenze und bAV-Höchstbeiträge 2026
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