Eine Pensionszusage aus den Neunzigern steht heute in vielen GmbH-Bilanzen mit einem Wert, den seit Jahren niemand nachgerechnet hat. Sie wird zum Problem, sobald Verkauf, Nachfolge oder ein Bankgespräch anstehen. Dann ist die Frage, wie sich die Pensionszusage auslagern lässt, plötzlich dringend. Dieser Beitrag ordnet Gründe, Wege, Bilanzwirkung und Ablauf.
Warum Pensionszusagen zum Bilanzthema werden
Dieselbe Verpflichtung hat zwei Werte. In der Steuerbilanz wird die Pensionsrückstellung mit 6 % abgezinst (§ 6a Abs. 3 EStG). In der Handelsbilanz gilt der Durchschnittszins der letzten zehn Jahre (§ 253 Abs. 2 HGB), und der liegt seit Jahren weit unter 6 %. Je niedriger der Zins, desto höher die Rückstellung. Der handelsrechtliche Wert ist deshalb regelmäßig deutlich größer als der steuerliche.
Der handelsrechtliche Wert ist der, den andere sehen. Bank, Käufer und Nachfolger lesen die Handelsbilanz. Dort mindert die Rückstellung das Eigenkapital, und der Unterschiedsbetrag aus der Zinsänderung ist nach § 253 Abs. 6 HGB ausschüttungsgesperrt. Eine Zusage, die 1998 als überschaubar geplant war, kann so zum größten Posten auf der Passivseite werden.
Dazu kommt die Deckungslücke. Steht der Verpflichtung keine oder eine zu kleine Rückdeckungsversicherung gegenüber, trägt die Gesellschaft die Differenz aus dem laufenden Geschäft, Jahr für Jahr, bis zum Ende der Rentenzahlung. Ob die Rückdeckung reicht, steht in keiner der beiden Bilanzen; das zeigt nur ein Gutachten.
Gründe, eine Pensionszusage auszulagern
Kaum ein Käufer übernimmt eine Pensionsverpflichtung gegenüber dem abgebenden Gesellschafter. Die Zusage wird zum Verhandlungsgegenstand oder zum Dealbreaker.
Eine ungeklärte Zusage belastet jede Übergabe, innerfamiliär wie extern. Der Nachfolger erbt eine Verpflichtung, deren Höhe er nicht kennt.
Eigenkapitalquote und Rating leiden unter einer großen Rückstellung; die Ausschüttungssperre begrenzt, was an die Gesellschafter fließen darf.
Bei einer Direktzusage haftet die Gesellschaft für die zugesagte Leistung, unabhängig davon, wie sich die Rückdeckung entwickelt und wie lange die Rente läuft.
Eine GmbH mit offener Pensionsverpflichtung lässt sich nicht abwickeln, bevor die Verpflichtung geregelt ist.
Wer verkaufen will, braucht eine vollständige Lösung. Wer die Bilanz entlasten will, kommt oft mit einer Teilauslagerung aus. Wer abwickeln will, hat einen eigenen gesetzlichen Weg.
Die Wege im Überblick
Die Auslagerung trennt die Zusage in zwei Teile: den bereits erdienten Teil (Past Service) und den noch zu erdienenden Teil (Future Service). Für beide gibt es unterschiedliche Träger, in der Praxis meist eine Kombination.
- Die Gesellschaft zahlt einen Einmalbeitrag in Höhe des Barwerts der erdienten Anwartschaft
- Übergang für den Geschäftsführer steuerfrei (§ 3 Nr. 66 EStG)
- Aufwand über der aufgelösten Rückstellung auf Antrag über zehn Jahre als Betriebsausgabe (§ 4e Abs. 3 EStG)
- Rückstellung verschwindet aus beiden Bilanzen
- Typischer Anlass: Verkauf, Nachfolge
- Externer Träger verspricht die Leistung und unterlegt sie mit einer Versicherung
- Zuwendungen sind Betriebsausgabe nach § 4d EStG
- In der Handelsbilanz keine Rückstellung mehr, weil die Verpflichtung mittelbar ist
- Gesellschaft haftet weiter subsidiär, falls die Kasse nicht leistet
- Typischer Anlass: Bilanzentlastung, Weiterführung
- Erdienter Teil auf den Pensionsfonds, künftiger Teil auf die Unterstützungskasse
- Effekte beider Träger
- Typischer Anlass: vollständige Auslagerung
Drei Sonderwege kommen in bestimmten Konstellationen dazu:
Die Verpflichtung wird zusammen mit Vermögen in eine eigene Gesellschaft abgespalten (Umwandlungsrecht), das operative Geschäft wird verpflichtungsfrei verkauft. Die Ausstattung muss die Renten dauerhaft tragen; das Bundesarbeitsgericht prüft das streng. Aufwendig, passt zu größeren Verpflichtungen.
Wird die GmbH abgewickelt, erlaubt § 4 Abs. 4 BetrAVG die Übertragung auf eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen, ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten, wenn die Leistungen gleichwertig bleiben.
Anspruch ganz oder teilweise. Enge Grenzen, verdeckte Einlage oder Zufluss möglich. Sonderfälle, nur mit Steuerberater.
Was in der Bilanz passiert
- Pensionsrückstellung nach § 6a EStG wird aufgelöst
- Dem Ertrag aus der Auflösung steht der Einmalbeitrag als Aufwand gegenüber
- Übersteigt der Beitrag die Rückstellung (wegen des 6 %-Zinses der Regelfall), wird der übersteigende Teil auf Antrag über zehn Jahre verteilt
- Ohne Antrag entfällt die Steuerfreiheit beim Geschäftsführer
- Rückstellung nach § 253 HGB entfällt, die Ausschüttungssperre ebenfalls
- Eigenkapital steigt um den Betrag, um den die handelsrechtliche Rückstellung die Rückdeckung überstieg
- Abzüglich dessen, was die Gesellschaft für den Einmalbeitrag nachschießen muss
- Der Einmalbeitrag muss finanziert werden
- Bestehende Rückdeckungsversicherungen werden in der Regel auf den Pensionsfonds übertragen
- Die Differenz zum Barwert kommt aus der Kasse oder wird finanziert
- Hier scheitert eine Auslagerung, nicht am Steuerrecht
Ablauf in fünf Schritten
- Aktuelles Gutachten einholen
Beide Bilanzwerte, Barwert der erdienten Anwartschaft, Stand der Rückdeckung. Ohne Gutachten gibt es keine Entscheidungsgrundlage.
- Zielbild festlegen
Daraus folgt, ob der erdiente Teil, der künftige Teil oder die gesamte Zusage ausgelagert wird.
- Steuerliche Würdigung
Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG, Behandlung der Rückdeckung, Folgen für den Geschäftsführer. GfbV liefert Zahlen und Varianten; die Würdigung bleibt beim Steuerberater.
- Träger auswählen
Pensionsfonds und Unterstützungskassen im Vergleich: Kosten, Anlagekonzept, Verwaltung. Als Makler vergleichen wir, statt ein Hausprodukt zu setzen.
- Beschluss und Umsetzung
Gesellschafterbeschluss, Zustimmung des Versorgungsberechtigten, Übertragungsvertrag, Anpassung der Zusage, Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein, soweit die Zusage dort erfasst ist.
Zeitbedarf: Gutachten, Steuerabstimmung und Trägerauswahl brauchen Vorlauf. Wer in zwei Jahren verkaufen will, beginnt jetzt, nicht erst, wenn der Kaufinteressent die Due Diligence eröffnet.
Fünf Fehler, die die Auslagerung teuer machen
Wer mit dem Steuerbilanzwert plant, unterschätzt den Einmalbeitrag.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG hilft nichts, wenn der Einmalbeitrag die Kasse leert.
Ein Verzicht auf den erdienten Teil gilt als verdeckte Einlage und kann beim Geschäftsführer zu einem fiktiven Zufluss führen.
Eine Auslagerung während der Verkaufsverhandlung ist teurer als eine, die vorher abgeschlossen ist.
Jede Variante hat eigene Folgen für Gesellschaft und Geschäftsführer; sie gehören vorher gerechnet, nicht in der Betriebsprüfung diskutiert.
Bestehende Zusage bewerten lassen
Rechnen statt raten: GfbV bewertet vorhandene Zusagen, zeigt Deckungslücken und rechnet die Auslagerungswege durch, als Makler mit Marktvergleich, nicht mit einem Hausprodukt, und in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater. Ob das Betriebsrentengesetz für Ihre Zusage überhaupt gilt, hängt vom Status ab; die Regeln für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer stehen im eigenen Beitrag.
Wie eine Versorgung von Anfang an so aufgesetzt wird, dass sie später nicht ausgelagert werden muss, erklärt die Seite Geschäftsführerversorgung; den Bestand insgesamt prüfen wir unter Bestand prüfen.
Beispielrechnung: Mit dem letzten Gutachten, Gehalt, Alter und Beteiligungsquote rechnen wir Ihre Konstellation in 3 Werktagen durch: zur Beispielrechnung. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
Modellrechnung ohne Gewähr, keine Haftung im Einzelfall.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.
