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Ratgeber für Geschäftsführer · 2. September 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Geschäftsführerversorgung: bAV für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Geschäftsführerversorgung erklärt: Status nach § 7a SGB IV, warum § 17 BetrAVG beherrschende GGF ausnimmt, Wege der Zusage, was das Finanzamt prüft.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: bAV-Regeln prüfen

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz. Dieser eine Satz entscheidet, welche Regeln für seine Versorgung gelten. Die meisten Geschäftsführer, die uns dazu anschreiben, hören ihn zum ersten Mal.

Was Geschäftsführerversorgung bedeutet

Die Definition ist kurz. Geschäftsführerversorgung ist eine Versorgungszusage der Gesellschaft an ihren Geschäftsführer: schriftlich erteilt, über das Unternehmen finanziert, im Anstellungsvertrag oder in einer eigenen Zusage dokumentiert. Sie deckt in der Regel drei Fälle ab: Alter, Invalidität und Hinterbliebene.

Warum das ein eigenes Thema ist: Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht pflichtversichert. Für die Belegschaft entsteht Versorgung entlang gesetzlicher Regeln; für den Geschäftsführer entsteht sie erst, wenn die Gesellschaft sie beschließt. Wer ein Unternehmen führt, hat mehr Gestaltungsspielraum und nutzt ihn oft am wenigsten.

Die Reihenfolge ist fest. Wer mit dem Produkt anfängt, rechnet auf einer Grundlage, die das Finanzamt später nicht anerkennen muss.

  1. Status klären§ 7a SGB IV
    Beherrschend oder nicht? Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung, schriftlich.
  2. Weg wählenPensionszusage, U-Kasse, Direktversicherung
    Abhängig von Status, Alter bei Zusage und Nachfolgeplanung.
  3. Produkt und Zahlmit dem Steuerberater
    Erst jetzt Rückdeckung, Höhe und Anbieter festlegen.

Beherrschend oder nicht: woran sich der Status entscheidet

Beherrschend ist, wer die Gesellschaft über seine Stimmrechte bestimmen kann, allein oder zusammen mit Gesellschaftern, deren Interessen gleichgerichtet sind. Das ist keine Formalie, sondern eine Einzelfallprüfung: Es zählen die Anteile, Stimmbindungen und die Frage, wer mit wem zusammenwirkt.

Auch Minderheitsbeteiligungen können beherrschend sein, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam die Mehrheit halten. Umgekehrt ist ein Fremdgeschäftsführer, also ein Geschäftsführer ohne eigene Anteile, nie beherrschend.

Sozialversicherungsrechtlich klärt den Status verbindlich die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Wer diese Klärung überspringt und Jahre später eine andere Einstufung erhält, hat ein Rückabwicklungsproblem, bei Beiträgen und bei der Zusage.

Was der Status für die bAV bedeutet

Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unter das Betriebsrentengesetz. Für sie gelten dieselben Schutzregeln wie für Arbeitnehmer. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer stehen außerhalb dieses Schutzes.

Fremd-GF / nicht beherrschender GGFBetriebsrentengesetz gilt (§ 17 BetrAVG)
  • Insolvenzschutz (PSV): gesetzlich
  • Unverfallbarkeit: gesetzlich
  • Rentenversicherungspflicht: meist ja
  • Prüfmaßstab Finanzamt: Belegschaftsregeln
Beherrschender GGFBetriebsrentengesetz gilt nicht
  • Insolvenzschutz: nur vertraglich (Verpfändung)
  • Unverfallbarkeit: nur vertraglich
  • Rentenversicherungspflicht: meist nein (§ 7a SGB IV klärt)
  • Prüfmaßstab Finanzamt: Fremdvergleich, Erdienbarkeit

Der Spielraum ist zugleich größer. Die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann arbeitgeberfinanziert und deutlich oberhalb der Grenzen aufgebaut werden, die für die Belegschaft üblich sind. Der Preis dafür ist die strengere Prüfung.

Die Wege der Geschäftsführerversorgung

Pensionszusage (Direktzusage)

Die GmbH sagt die Leistung selbst zu und bildet dafür eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Zur Finanzierung dient meist eine Rückdeckungsversicherung, die zur Sicherung an den Geschäftsführer verpfändet wird. Der Vorteil ist die Gestaltungsfreiheit; der Preis ist die Verpflichtung in der Bilanz, mit Wirkung auf Unternehmenswert, Bonität und jede spätere Nachfolgelösung.

Unterstützungskasse

Die Zusage wird über einen externen Versorgungsträger abgewickelt. Die Zuwendungen sind für das Unternehmen Betriebsausgaben, die Verpflichtung erscheint nicht in gleicher Form in der Bilanz. Üblich ist die laufende Beitragszahlung; Einmalbeiträge sind an eigene Regeln gebunden.

Direktversicherung

Der schlankste Weg, aber in der Höhe begrenzt: Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei. Für Geschäftsführer mit hohem Versorgungsbedarf deckt das meist nur einen Teil.

Pensionszusagehoher Bedarf, lange Erdienbarkeit
  • Bilanz: Rückstellung nach § 6a EStG
  • Steuerliche Höhe: Angemessenheit, Fremdvergleich
Unterstützungskassebilanzneutral, laufende Beiträge
  • Bilanz: keine Rückstellung
  • Steuerliche Höhe: Zuwendungsregeln
DirektversicherungBaustein neben der Zusage
  • Bilanz: keine Rückstellung
  • Steuerliche Höhe: 8 % BBG (§ 3 Nr. 63 EStG)

Welcher Weg trägt, entscheidet sich an drei Punkten: Status, Alter bei Zusageerteilung und die Frage, ob das Unternehmen später verkauft oder übergeben werden soll. Wie sich die Wege kombinieren lassen, zeigt unser Beitrag zur Geschäftsführervorsorge.

Was das Finanzamt verlangt, damit die Zusage anerkannt wird

Der Grund für die strenge Prüfung: Der Begünstigte kann die Zusage faktisch selbst beschließen. Deshalb prüft das Finanzamt, ob ein fremder Dritter dieselbe Zusage bekommen hätte. Regelmäßig geht es um diese Punkte:

Schriftform und Eindeutigkeit
Art, Höhe und Voraussetzungen der Leistung müssen klar geregelt sein.
Erdienbarkeit
Zwischen Zusage und Ruhestand muss genug Zeit liegen; die Rechtsprechung verlangt beim beherrschenden GGF in der Regel mindestens zehn Jahre (Einzelfall).
Angemessenheit
Gehalt, Tantieme und Versorgung zusammen dürfen nicht über dem liegen, was ein fremder Dritter erhalten hätte.
Wartezeit nach Gründung und Probezeit
Zusagen direkt nach der Gründung oder direkt nach Dienstantritt sieht die Rechtsprechung kritisch.
Finanzierbarkeit
Die Verpflichtung muss aus dem Unternehmen heraus tragbar sein.
Kein rückwirkendes Nachbessern
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ein Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot.

Wird ein Punkt verfehlt, behandelt das Finanzamt die Zuführung ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die steuerliche Wirkung fällt dann weg, rückwirkend.

Der häufigste Fehler: Belegschafts-Logik auf den GGF übertragen

Der Zuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG ist eine Arbeitnehmer-Regel. Auf die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer passt diese Logik nicht; dort geht es um Fremdvergleich, Erdienbarkeit und Bilanzwirkung. Was für Ihre Belegschaft gilt, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV.

Der zweite Fehler ist die Altzusage. Eine Pensionszusage aus den Anfangsjahren, seither nicht bewertet. Steuerbilanz und Handelsbilanz bewerten dieselbe Verpflichtung nach unterschiedlichen Regeln; ob die Rückdeckung die zugesagte Leistung deckt, steht in keinem der beiden Werte. Das fällt erst auf, wenn jemand nachrechnet, im schlechtesten Fall der Käufer in der Due Diligence.

Für Nachfolge oder Verkauf ist eine ungeklärte Pensionszusage regelmäßig der Punkt, an dem der Zeitplan reißt. Wege gibt es: Auslagerung auf einen externen Träger, Abfindung, Verzicht. Jeder hat eigene steuerliche Folgen und gehört durchgerechnet, bevor er beschlossen wird. Den heutigen Stand einer Altzusage legen wir offen, wenn wir bestehende Vorsorgesysteme prüfen.

Von der Regel zur Zahl

Eine erste Größenordnung liefert der bAV-Rechner für Geschäftsführer. Er ersetzt keine Bewertung, zeigt aber, in welcher Spanne sich die Zusage bewegt.

Die Umsetzung (Bestandsaufnahme, Statusklärung, Marktvergleich, Abstimmung mit dem Steuerberater) beschreiben wir auf der Seite Geschäftsführerversorgung mit GfbV: Ablauf und Beispielrechnung. Dort steht auch, welche Unterlagen wir dafür brauchen.

Wenn Sie es für Ihre Konstellation durchgerechnet haben wollen: Fordern Sie eine Beispielrechnung an. Anteile, bestehende Zusage und Zeithorizont genügen als Angaben. Ein Berater meldet sich per E-Mail.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (4)
  1. § 17 BetrAVG — Persönlicher Geltungsbereich
  2. § 7a SGB IV — Feststellung des Erwerbsstatus
  3. § 6a EStG — Pensionsrückstellung
  4. Statusfeststellung — Deutsche Rentenversicherung
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Häufige Fragen

Bin ich als Minderheitsgesellschafter automatisch nicht beherrschend?

Nein. Auch Minderheitsbeteiligungen können durch Stimmbindungen oder gleichgerichtete Interessen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen eine beherrschende Stellung ergeben. Das ist eine Einzelfallprüfung, keine Prozentregel.

Kann die GmbH mir als beherrschendem GGF überhaupt eine bAV einrichten?

Ja — gerade dann. Die Zusage muss den Anerkennungsregeln standhalten: schriftlich, erdienbar, angemessen, finanzierbar, ohne Rückwirkung. Erteilt wird sie per Gesellschafterbeschluss, nicht durch den Geschäftsführer allein.

Gilt das Betriebsrentengesetz für meine Zusage?

Für Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: ja, über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: nein. Insolvenzschutz und Unverfallbarkeit müssen dann im Vertrag stehen.

Was passiert mit meiner Zusage, wenn ich Anteile abgebe und dadurch den Status wechsle?

Ab diesem Zeitpunkt können andere Regeln greifen — etwa der gesetzliche Insolvenzschutz für künftige Zusagebestandteile. Der Statuswechsel ist ein Anlass, die Zusage neu zu bewerten, kein Selbstläufer.

Was passiert mit der Pensionszusage, wenn ich das Unternehmen verkaufe?

Sie geht nicht von selbst weg. Käufer verlangen regelmäßig, dass die Verpflichtung vorher aus dem Unternehmen gelöst wird. Welcher Weg infrage kommt, hängt von Zusage, Rückdeckung und steuerlicher Lage ab — und braucht Vorlauf.

Wo fange ich an?

Mit dem Status, nicht mit einem Produkt. Statusfeststellung, Bestandsaufnahme vorhandener Zusagen, dann die Berechnung. Den Ablauf mit GfbV finden Sie auf der [Service-Seite Geschäftsführerversorgung](/geschaeftsfuehrerversorgung).