Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz. Dieser eine Satz entscheidet, welche Regeln für seine Versorgung gelten. Die meisten Geschäftsführer, die uns dazu anschreiben, hören ihn zum ersten Mal.
Was Geschäftsführerversorgung bedeutet
Die Definition ist kurz. Geschäftsführerversorgung ist eine Versorgungszusage der Gesellschaft an ihren Geschäftsführer: schriftlich erteilt, über das Unternehmen finanziert, im Anstellungsvertrag oder in einer eigenen Zusage dokumentiert. Sie deckt in der Regel drei Fälle ab: Alter, Invalidität und Hinterbliebene.
Warum das ein eigenes Thema ist: Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht pflichtversichert. Für die Belegschaft entsteht Versorgung entlang gesetzlicher Regeln; für den Geschäftsführer entsteht sie erst, wenn die Gesellschaft sie beschließt. Wer ein Unternehmen führt, hat mehr Gestaltungsspielraum und nutzt ihn oft am wenigsten.
Die Reihenfolge ist fest. Wer mit dem Produkt anfängt, rechnet auf einer Grundlage, die das Finanzamt später nicht anerkennen muss.
- Status klärenBeherrschend oder nicht? Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung, schriftlich.
- Weg wählenAbhängig von Status, Alter bei Zusage und Nachfolgeplanung.
- Produkt und ZahlErst jetzt Rückdeckung, Höhe und Anbieter festlegen.
Beherrschend oder nicht: woran sich der Status entscheidet
Beherrschend ist, wer die Gesellschaft über seine Stimmrechte bestimmen kann, allein oder zusammen mit Gesellschaftern, deren Interessen gleichgerichtet sind. Das ist keine Formalie, sondern eine Einzelfallprüfung: Es zählen die Anteile, Stimmbindungen und die Frage, wer mit wem zusammenwirkt.
Auch Minderheitsbeteiligungen können beherrschend sein, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam die Mehrheit halten. Umgekehrt ist ein Fremdgeschäftsführer, also ein Geschäftsführer ohne eigene Anteile, nie beherrschend.
Sozialversicherungsrechtlich klärt den Status verbindlich die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Wer diese Klärung überspringt und Jahre später eine andere Einstufung erhält, hat ein Rückabwicklungsproblem, bei Beiträgen und bei der Zusage.
Was der Status für die bAV bedeutet
Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unter das Betriebsrentengesetz. Für sie gelten dieselben Schutzregeln wie für Arbeitnehmer. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer stehen außerhalb dieses Schutzes.
- Insolvenzschutz (PSV): gesetzlich
- Unverfallbarkeit: gesetzlich
- Rentenversicherungspflicht: meist ja
- Prüfmaßstab Finanzamt: Belegschaftsregeln
- Insolvenzschutz: nur vertraglich (Verpfändung)
- Unverfallbarkeit: nur vertraglich
- Rentenversicherungspflicht: meist nein (§ 7a SGB IV klärt)
- Prüfmaßstab Finanzamt: Fremdvergleich, Erdienbarkeit
Der Spielraum ist zugleich größer. Die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann arbeitgeberfinanziert und deutlich oberhalb der Grenzen aufgebaut werden, die für die Belegschaft üblich sind. Der Preis dafür ist die strengere Prüfung.
Die Wege der Geschäftsführerversorgung
Pensionszusage (Direktzusage)
Die GmbH sagt die Leistung selbst zu und bildet dafür eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Zur Finanzierung dient meist eine Rückdeckungsversicherung, die zur Sicherung an den Geschäftsführer verpfändet wird. Der Vorteil ist die Gestaltungsfreiheit; der Preis ist die Verpflichtung in der Bilanz, mit Wirkung auf Unternehmenswert, Bonität und jede spätere Nachfolgelösung.
Unterstützungskasse
Die Zusage wird über einen externen Versorgungsträger abgewickelt. Die Zuwendungen sind für das Unternehmen Betriebsausgaben, die Verpflichtung erscheint nicht in gleicher Form in der Bilanz. Üblich ist die laufende Beitragszahlung; Einmalbeiträge sind an eigene Regeln gebunden.
Direktversicherung
Der schlankste Weg, aber in der Höhe begrenzt: Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei. Für Geschäftsführer mit hohem Versorgungsbedarf deckt das meist nur einen Teil.
- Bilanz: Rückstellung nach § 6a EStG
- Steuerliche Höhe: Angemessenheit, Fremdvergleich
- Bilanz: keine Rückstellung
- Steuerliche Höhe: Zuwendungsregeln
- Bilanz: keine Rückstellung
- Steuerliche Höhe: 8 % BBG (§ 3 Nr. 63 EStG)
Welcher Weg trägt, entscheidet sich an drei Punkten: Status, Alter bei Zusageerteilung und die Frage, ob das Unternehmen später verkauft oder übergeben werden soll. Wie sich die Wege kombinieren lassen, zeigt unser Beitrag zur Geschäftsführervorsorge.
Was das Finanzamt verlangt, damit die Zusage anerkannt wird
Der Grund für die strenge Prüfung: Der Begünstigte kann die Zusage faktisch selbst beschließen. Deshalb prüft das Finanzamt, ob ein fremder Dritter dieselbe Zusage bekommen hätte. Regelmäßig geht es um diese Punkte:
Wird ein Punkt verfehlt, behandelt das Finanzamt die Zuführung ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die steuerliche Wirkung fällt dann weg, rückwirkend.
Der häufigste Fehler: Belegschafts-Logik auf den GGF übertragen
Der Zuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG ist eine Arbeitnehmer-Regel. Auf die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer passt diese Logik nicht; dort geht es um Fremdvergleich, Erdienbarkeit und Bilanzwirkung. Was für Ihre Belegschaft gilt, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV.
Der zweite Fehler ist die Altzusage. Eine Pensionszusage aus den Anfangsjahren, seither nicht bewertet. Steuerbilanz und Handelsbilanz bewerten dieselbe Verpflichtung nach unterschiedlichen Regeln; ob die Rückdeckung die zugesagte Leistung deckt, steht in keinem der beiden Werte. Das fällt erst auf, wenn jemand nachrechnet, im schlechtesten Fall der Käufer in der Due Diligence.
Für Nachfolge oder Verkauf ist eine ungeklärte Pensionszusage regelmäßig der Punkt, an dem der Zeitplan reißt. Wege gibt es: Auslagerung auf einen externen Träger, Abfindung, Verzicht. Jeder hat eigene steuerliche Folgen und gehört durchgerechnet, bevor er beschlossen wird. Den heutigen Stand einer Altzusage legen wir offen, wenn wir bestehende Vorsorgesysteme prüfen.
Von der Regel zur Zahl
Eine erste Größenordnung liefert der bAV-Rechner für Geschäftsführer. Er ersetzt keine Bewertung, zeigt aber, in welcher Spanne sich die Zusage bewegt.
Die Umsetzung (Bestandsaufnahme, Statusklärung, Marktvergleich, Abstimmung mit dem Steuerberater) beschreiben wir auf der Seite Geschäftsführerversorgung mit GfbV: Ablauf und Beispielrechnung. Dort steht auch, welche Unterlagen wir dafür brauchen.
Wenn Sie es für Ihre Konstellation durchgerechnet haben wollen: Fordern Sie eine Beispielrechnung an. Anteile, bestehende Zusage und Zeithorizont genügen als Angaben. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.
