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Betriebliche Altersvorsorge

Bestehende bAV prüfen: Bestandsaufnahme für Arbeitgeber

Fehlender Zuschuss, alte Ordnung, alte Tarife: Die Bestandsprüfung zeigt, was in Ihrem bAV-Bestand offen ist.

Bestehende bAV prüfen: Sichtung von Vertragsunterlagen im Unternehmen
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Häufigster Befund: Der 15 %-Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) gilt seit 2022 auch für Verträge von vor 2019 — viele Arbeitgeber zahlen ihn nicht.
  • Vier Prüffelder: Zuschuss, Versorgungsordnung, Tarife und Anbieter, Verwaltung und Nachweise.
  • Ergebnis ist ein Befund, kein neuer Vertrag: ordnen, ergänzen oder wechseln entscheiden Sie danach.
  • Unterlagen genügen: Vertragsliste, Versorgungsordnung oder Einzelzusagen, Lohnjournal-Auszug — keine Gesundheitsdaten.
  • Beitragsgrenzen als Prozentsatz der BBG formulieren, nicht als Euro-Betrag — sonst veralten sie jedes Jahr.
  • Jährlich und anlassbezogen prüfen: Gesetzesänderung, Rechengrößen, Betriebsübergang, Anbieterwechsel.
Im Detail

So läuft es: Bestehende bAV prüfen

Seit 2022 gilt der 15 %-Zuschuss auch für Verträge von vor 2019 — viele Arbeitgeber zahlen ihn nicht. Das ist der häufigste Befund, wenn wir eine bestehende betriebliche Altersvorsorge (bAV) prüfen. Er ist aber nicht der einzige: Verträge von verschiedenen Vermittlern, eine Versorgungsordnung aus einer anderen Rechtslage, Austritte ohne Nachweis — ein Bestand, der über Jahre gewachsen ist, hat selten jemand als Ganzes angesehen.

Diese Seite beschreibt, was eine Bestandsprüfung durch GfbV umfasst: welche Befunde sich wiederholen, nach welchem Raster wir prüfen, wie der Ablauf aussieht und was nach dem Befund passiert. Was Arbeitgeber grundsätzlich müssen, steht auf der Seite Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber.

Vier typische Befunde in bestehenden bAV-Beständen

Die Betriebe, mit denen wir arbeiten, kommen mit Altverträgen „von irgendwann". Überwiegend 10 bis 250 Beschäftigte, aus Gesundheitswesen, IT, Handwerk und Handel. Vier Befunde wiederholen sich.

1. Fehlender 15 %-Zuschuss bei Altverträgen
Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sind 15 % des umgewandelten Entgelts Pflicht, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart: für neue Verträge seit 2019, für Verträge von vor 2019 seit dem 1. Januar 2022. Der zweite Stichtag ist in vielen Lohnbüros nie angekommen. Zwei Varianten: Der Zuschuss fehlt ganz, oder er wird pauschal gezahlt, wo die Umwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Beides erzeugt Ansprüche der Beschäftigten, die im Leistungsfall oder beim Austritt auf den Tisch kommen. Rechenregeln unter Arbeitgeberzuschuss zur bAV, Größenordnung im Zuschuss-Rechner.
Bestand nach Stichtag 2019 sortieren, Zuschuss einrichten, offenen Betrag klären
2. Veraltete oder fehlende Versorgungsordnung
Ohne Versorgungsordnung besteht das Versorgungswerk aus Einzelzusagen mit eigenem Wortlaut, aus verschiedenen Jahren, mit verschiedenen Zuschüssen. Ansprüche entstehen aus dem jeweiligen Vertrag, aus betrieblicher Übung und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz: schwer zu überblicken, im Streitfall schwer zu verteidigen. Eine vorhandene Ordnung ist häufig älter als die Zuschusspflicht oder nennt Beitragsgrenzen als Euro-Betrag; sie ist formal gültig, aber inhaltlich überholt. Was hineingehört, steht unter Versorgungsordnung: rechtliche Absicherung der bAV.
Ordnung nachziehen, Einzelzusagen darunter fassen, Grenzen als Prozentsatz der BBG
3. Tarife und Anbieter von irgendwann
Ein gewachsener Bestand hat selten einen Anbieter: Der erste Vermittler brachte seinen Versicherer mit, der zweite einen anderen, ein Geschäftsführer kannte einen dritten. Das erschwert Verwaltung, Beratung und Vergleich. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, entscheidet der Einzelfall; ein Tarifwechsel bringt neue Abschlusskosten und ist kein Selbstzweck. Häufiger passen Beitragsgrenzen nicht mehr zur Rechtslage: Steuerfrei sind 2026 bis zu 8.112 € im Jahr nach § 3 Nr. 63 EStG, sozialversicherungsfrei bis 4.056 €. Verträge auf älteren Grenzen verschenken diesen Rahmen.
Jeden Vertrag in den Marktvergleich stellen, Beitragsgrenzen an die Rechtslage anpassen
4. Verwaltungslücken und fehlende Nachweise
Zwischen Zusage und Leistung liegen oft Jahrzehnte. Was heute nicht dokumentiert ist, fehlt, wenn sich niemand mehr erinnert: Austritte ohne Feststellung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 1b BetrAVG, Elternzeiten ohne Beitragsregelung, Nachträge im Postfach eines ehemaligen Mitarbeiters. Dazu kommen die formalen Anker: Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO) und Auskunftsrecht der Beschäftigten (Art. 15 DSGVO). Wie ein Bestand geordnet und die Verwaltung ausgelagert wird, steht unter bAV-Verwaltung auslagern.
Bestand digital ordnen, Zuständigkeit und Ablage festlegen

Das Prüfraster: Was wir in einem bAV-Bestand prüfen

Acht Prüfpunkte, je eine Frage, je eine Unterlage. Das Raster ist bewusst schlank: Es muss aus dem laufen, was Lohnbüro und Personalakte ohnehin haben.

Zuschuss
15 % auf jeden Umwandlungsvertrag? Unterlage: Lohnjournal, Verträge. Risiko: Nachforderung der Beschäftigten.
Altverträge vor 2019
Zuschuss seit 2022 eingerichtet? Unterlage: Vertragsliste mit Beginn. Risiko: Nachforderung, rückwirkend.
Versorgungsordnung
Vorhanden, aktuell, ausgehändigt? Unterlage: Ordnung, Zusagen. Risiko: Gleichbehandlung, Haftung.
Zusagen
Schriftlich, mit allen Nachträgen? Unterlage: Personalakte. Risiko: Streit im Leistungsfall.
Beitragsgrenzen
Als Prozentsatz der BBG? Unterlage: Verträge, Ordnung. Risiko: veraltete Grenzen.
Tarife und Anbieter
Marktvergleich, Kosten, Bedingungen. Unterlage: Versicherungsscheine. Risiko: Einzelverträge nebeneinander.
Austritte
Anwartschaft festgestellt, Nachweis? Unterlage: Austrittsunterlagen. Risiko: Ansprüche Ehemaliger.
Verwaltung
Zuständigkeit, Ablage, Fristen. Unterlage: Prozessbeschreibung. Risiko: Wissensverlust bei Personalwechsel.

Nicht Teil der Prüfung sind Gesundheitsdaten und Einzelgehälter. Für den Zuschuss genügt der Umwandlungsbetrag, für die Beitragsgrenze der Vertragsbeitrag.

Ablauf der Bestandsprüfung

  1. Unterlagen zusammenstellenSie
    Vertragsliste, Versorgungsordnung oder Einzelzusagen, Lohnjournal-Auszug. Sie schicken, was vorhanden ist; Lücken sind selbst ein Befund.
  2. SichtungGfbV
    Wir ordnen jeden Vertrag Person, Durchführungsweg und Zusageform zu und laufen das Prüfraster durch.
  3. Befundschriftlich
    Was ist in Ordnung, wo besteht Handlungsbedarf, was ist dringend, was kann warten.
  4. EntscheidungSie, mit Steuerberater und Anwalt
    Ordnen, ergänzen oder wechseln.
  5. UmsetzungGfbV
    Zuschuss einrichten, Versorgungsordnung nachziehen, Nachweise vervollständigen, Belegschaft beraten.

Wie lange die Sichtung dauert, hängt vom Bestand ab, nicht von uns: Ein sauber dokumentierter Bestand ist schnell gesichtet, ein über Jahre gewachsener mit mehreren Vorvermittlern braucht länger. Wir schätzen den Aufwand nach den Unterlagen ein — vorher wäre jede Zeitangabe geraten.

Was nach dem Befund passiert: ordnen, ergänzen, wechseln

Nicht jeder Bestand braucht neue Verträge. Die meisten Befunde lassen sich in drei Richtungen bearbeiten, und die erste ist die häufigste.

Meist passendOrdnender häufigste Weg
  • Versorgungsordnung nachziehen
  • Einzelzusagen darunter fassen
  • Zuständigkeiten festlegen
  • Die Verträge bleiben, der Rahmen wird einheitlich
ErgänzenLücken schließen
  • Fehlenden Zuschuss einrichten
  • Beitragsgrenzen anpassen
  • Nachweise vervollständigen
  • Mit der Belegschaft sprechen
Wechselnnur im begründeten Einzelfall
  • Einen Anbieter im Marktvergleich ersetzen
  • Nur, wenn der Einzelfall es rechtfertigt
  • Mit allen Folgekosten offen auf dem Tisch

Der zweite häufige Befund neben dem Zuschuss ist eine bAV, die vorhanden ist, aber nicht genutzt wird, weil nie jemand mit den Beschäftigten gesprochen hat. In Betrieben mit Einzelberatung liegt die Teilnahmequote bei 71 %. Wie die Beratung danach abläuft, lesen Sie unter bAV-Beratung für Arbeitgeber.

Nächster Schritt

Schildern Sie uns über das Formular unten kurz Ihre Ausgangslage — Sie erhalten von uns die Liste der benötigten Unterlagen per E-Mail; Anbieter, Beginn und Umwandlungsbetrag je Vertrag genügen, keine Gesundheitsdaten, keine Einzelgehälter. Sie erhalten unseren Bestands-Check: den schriftlichen Befund nach dem Prüfraster oben mit Handlungsbedarf und Dringlichkeit. Ein Berater meldet sich per E-Mail.

Nächster Schritt: Ihr Termin.

In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation. Kostenfrei und unverbindlich, per Video.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (3)
  1. § 1a BetrAVG — Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
  2. § 1b BetrAVG — Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
  3. § 3 Nr. 63 EStG — Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
Bestand prüfen

Bestehende bAV auf den Prüfstand

Wir sichten Ihre Verträge und Regelungen und zeigen, wo Handlungsbedarf besteht. Die Liste der benötigten Unterlagen erhalten Sie per E-Mail.

  • Zuschuss, Versorgungsordnung, Dokumentation
  • Anbieter- und Tarifqualität
  • Priorisierte Maßnahmenliste
  1. Absenden. Sie erhalten sofort eine Eingangsbestätigung.
  2. Einordnung. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
  3. Termin. In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation.
Schneller geht es im Gespräch: In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation.Termin buchen

Bestand prüfen lassen

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Häufige Fragen

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Bestandsprüfung?

Eine Vertragsliste mit Anbieter, Durchführungsweg, Beginn und Umwandlungsbetrag je Vertrag, die Versorgungsordnung oder die vorhandenen Einzelzusagen sowie einen Auszug aus dem Lohnjournal, aus dem der gezahlte Zuschuss hervorgeht. Gesundheitsdaten und Einzelgehälter brauchen wir nicht.

Muss der 15 %-Zuschuss für Altverträge rückwirkend nachgezahlt werden?

Der Anspruch besteht für Verträge von vor 2019 seit dem 1. Januar 2022 (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Ob und wie weit ein versäumter Zuschuss nachzuzahlen ist, hängt von Vertrag, Tarifvertrag und Verjährung ab — das klären wir im Befund und, wo nötig, mit Ihrem Anwalt. Je früher der Zuschuss eingerichtet wird, desto kleiner bleibt der offene Betrag.

Was passiert mit den Verträgen des bisherigen Vermittlers?

Die Verträge bleiben bestehen; ein Bestand muss nicht neu abgeschlossen werden, um geprüft oder betreut zu werden. Wenn Sie die Betreuung wechseln wollen, geschieht das über eine Bestandsübertragung beim Versicherer — die Verträge selbst bleiben unverändert.

Kostet die Bestandsprüfung etwas?

Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer. Was Sie tragen, ist der interne Aufwand für die Zusammenstellung der Unterlagen und, falls der Befund einen fehlenden Zuschuss zeigt, der Zuschuss selbst, der ohnehin Gesetz ist.

Müssen wir nach dem Befund den Anbieter wechseln?

Nein. Die meisten Befunde lassen sich ordnen oder ergänzen, ohne einen Vertrag zu kündigen: Zuschuss einrichten, Versorgungsordnung nachziehen, Nachweise vervollständigen, Belegschaft beraten. Ein Anbieterwechsel steht nur zur Debatte, wenn der Marktvergleich ihn im Einzelfall rechtfertigt — und dann mit allen Folgekosten offen auf dem Tisch.

Wie oft sollte ein bAV-Bestand geprüft werden?

Einmal im Jahr und bei jedem Anlass: Gesetzesänderung, neue Rechengrößen, Anbieterwechsel, Betriebsübergang, Unternehmensverkauf, neuer Betriebsrat. Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jährlich — Beitragsgrenzen, die als Euro-Betrag in Verträgen oder in der Versorgungsordnung stehen, veralten damit jedes Jahr.