Seit 2022 gilt der 15-%-Zuschuss auch für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden. Viele Arbeitgeber zahlen ihn bis heute nicht. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil der Anspruch aus dem Gesetz kommt und nicht aus dem Vertrag: Es gibt keinen Brief vom Versicherer, der daran erinnert.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage, zeigt, wo die Pflicht endet, und beschreibt, wie Sie Ihren Bestand in überschaubarer Zeit prüfen.
Die Rechtslage in drei Sätzen
Wandelt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Entgelt in eine betriebliche Altersversorgung um, spart der Betrieb auf diesen Teil des Gehalts Sozialversicherungsbeiträge. Genau diese Ersparnis muss er weitergeben: 15 % des umgewandelten Entgelts, zusätzlich zur Umwandlung, direkt an die Versorgungseinrichtung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Der Anspruch steht der Belegschaft unmittelbar aus dem Gesetz zu, er muss weder beantragt noch verhandelt werden.
Der Stichtag ist zweigeteilt. Die zweite Stufe ist die, die in der Praxis übersehen wird.
- 1.1.2019Zuschusspflicht für neue Vereinbarungen15 % auf jede Entgeltumwandlung, die ab 2019 vereinbart wird (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- 1.1.2022Zuschusspflicht auch für AltverträgeDie Übergangsfrist endet. Alle Entgeltumwandlungen von vor 2019 sind seitdem zuschusspflichtig (§ 26a BetrAVG).
- 1.1.2026Optionssystem mit 20 %Wer per Betriebsvereinbarung eine automatische Entgeltumwandlung einführt, schießt mindestens 20 % zu (§ 20 Abs. 3 BetrAVG). Die 20 % ersetzen die 15 %, sie kommen nicht obendrauf.
Wo die Pflicht gilt und wo nicht
Der Zuschuss hängt am Durchführungsweg, nicht am Anbieter.
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
Also die drei versicherungsförmigen Wege, über die der Großteil der Entgeltumwandlung im Mittelstand läuft.
- Direktzusage
- Unterstützungskasse
- Arbeitgeberfinanzierte Beiträge
Zuschusspflichtig ist nur, was aus dem Bruttogehalt der Beschäftigten umgewandelt wird.
Eine wichtige Ausnahme: Die Regelung ist tarifdispositiv (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Ein Tarifvertrag kann abweichen, auch zuungunsten der Beschäftigten. Wer tarifgebunden ist, prüft zuerst den Tarifvertrag, dann das Gesetz.
15 %: aber worauf genau?
Bemessungsgrundlage ist das umgewandelte Entgelt, nicht das Gesamtgehalt und nicht der Beitrag inklusive Zuschuss. Der Zuschuss kommt auf den umgewandelten Betrag obendrauf, er wird nicht aus ihm entnommen.
Entscheidend ist das kleine Wort soweit im Gesetzestext: Der Zuschuss ist geschuldet, soweit der Betrieb tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart. Liegt das Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, entsteht in den betroffenen Zweigen keine Ersparnis und damit insoweit auch keine Zuschusspflicht.
Daraus ergeben sich zwei zulässige Praxen:
- Für alle gleich, ohne Einzelfallprüfung
- Einfach in der Lohnabrechnung
- In Einzelfällen etwas großzügiger als nötig
- Je Person exakt gerechnet
- Jede Gehaltsänderung führt zur Neuberechnung
- Jeder Jahreswechsel ebenfalls (neue Beitragsbemessungsgrenzen)
Rechenbeispiel: 200 Euro Entgeltumwandlung im Monat
Die Rechnung ist in beiden Varianten kurz. Bemessungsgrundlage sind die 200 Euro, die der Mitarbeitende umwandelt, nicht sein Gehalt.
Rechenbeispiel, 15 % nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
In den Vertrag fließen damit 230 Euro (pauschal) beziehungsweise 221,20 Euro (spitz, oberhalb der Grenze). Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich jährlich, die spitze Rechnung muss deshalb jedes Jahr neu laufen.
Die meisten Betriebe, mit denen wir sprechen, entscheiden sich für die Pauschale. Nicht wegen des Geldes, sondern wegen des Lohnbüros.
Altverträge: die Lücke, die niemand meldet
Die zweite Stufe zum 1. Januar 2022 traf Verträge, die seit Jahren unverändert liefen. Wo die Entgeltumwandlung damals ohne Zuschuss vereinbart wurde und seither niemand hingesehen hat, läuft sie bis heute ohne Zuschuss weiter. Der gesetzliche Anspruch besteht trotzdem, und nicht gezahlte Zuschüsse können nachgefordert werden.
Typische Konstellationen, in denen die Lücke entsteht:
- Verträge aus der Zeit vor einem Betreuerwechsel, für die sich niemand mehr zuständig fühlt.
- Bestände aus Betriebsübergängen und Zukäufen, die nie mit dem eigenen Versorgungswerk abgeglichen wurden.
- Einzelverträge, die Beschäftigte selbst mitgebracht haben und die im Lohnbüro nur als Abzugsposition auftauchen.
Das ist kein Ordnungs-, sondern ein Haftungsproblem: ein offener Anspruch der Belegschaft gegen den Betrieb.
Mehr als 15 %: wann das sinnvoll ist
Viele Betriebe zahlen freiwillig mehr als den gesetzlichen Mindestzuschuss. Der Grund ist selten steuerlich, sondern personalwirtschaftlich: Ein höherer Zuschuss verändert die Teilnahmequote spürbar, weil er das Angebot vom Pflichtprogramm zum Benefit macht.
Ob sich das rechnet, hängt von Gehaltsstruktur, Belegschaftsgröße und der Zahl der Beschäftigten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ab. Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht; sinnvoll ist eine Modellrechnung mit den eigenen Zahlen und dem Steuerberater.
Wichtiger als die Höhe ist, dass der Zuschuss bekannt ist. Ein Benefit, den niemand kennt, ist keiner: Ohne Mitarbeiterberatung bleibt auch ein großzügiger Zuschuss eine Zeile auf der Gehaltsabrechnung.
Den eigenen Bestand prüfen: vier Schritte
- Liste ziehenAlle laufenden Entgeltumwandlungen mit Beginndatum und Durchführungsweg.
- Nach Stichtag sortierenAlles, was vor 2019 vereinbart wurde, ist der kritische Stapel.
- Zuschuss abgleichenWird tatsächlich ein Zuschuss abgeführt, und landet er im Vertrag oder nur in der Abrechnung?
- Regel schriftlich festhaltenPauschal oder spitz, ab wann, für wen. Das gehört in die Versorgungsordnung, nicht in eine E-Mail.
Bestand prüfen lassen
Viele Betriebe wollen ihre Leute absichern, scheitern aber am Verwaltungsaufwand. GfbV prüft den vorhandenen Bestand auf Zuschusslücken, baut das Versorgungskonzept und übernimmt die Verwaltung. Ihr Aufwand bleibt bei einem Termin.
Zuschuss-Check: Schildern Sie uns kurz Ihre Ausgangslage über den Zuschuss-Check. Sie erhalten von uns die Liste der benötigten Unterlagen per E-Mail, und wir gleichen Ihren Bestand mit der Rechtslage ab. Ein Berater meldet sich per E-Mail mit Übersicht und Empfehlung.
Weiterlesen
- Die Versorgungsordnung als Fundament der bAV: wo die Zuschussregel schriftlich hingehört
- Die häufigsten bAV-Fehler von Arbeitgebern
- Bestehende Vorsorgesysteme überprüfen lassen
Weiterlesen: Seit Januar 2026 gilt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz. Es lässt automatische Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag zu, verlangt dafür aber einen Zuschuss von mindestens 20 statt 15 Prozent. Was das für Ihre Zuschussregelung bedeutet, steht unter BRSG II: Was sich für Arbeitgeber ändert.
Weiterlesen: Der 15-%-Zuschuss ist eine Arbeitnehmer-Regel. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelten andere Maßstäbe, nachzulesen im Ratgeber Geschäftsführerversorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.
