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Ratgeber für Arbeitgeber · 2. September 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Arbeitgeberzuschuss zur bAV: Was seit 2022 Pflicht ist

15 % Zuschuss bei Entgeltumwandlung – auch für Altverträge: was § 1a BetrAVG verlangt, wo Risiken liegen und wie Arbeitgeber den Bestand sauber prüfen.

Arbeitgeberzuschuss in der BAV: Was Pflicht ist – und was sich wirklich lohnt

Seit 2022 gilt der 15-%-Zuschuss auch für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden. Viele Arbeitgeber zahlen ihn bis heute nicht. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil der Anspruch aus dem Gesetz kommt und nicht aus dem Vertrag: Es gibt keinen Brief vom Versicherer, der daran erinnert.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage, zeigt, wo die Pflicht endet, und beschreibt, wie Sie Ihren Bestand in überschaubarer Zeit prüfen.

Die Rechtslage in drei Sätzen

Wandelt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Entgelt in eine betriebliche Altersversorgung um, spart der Betrieb auf diesen Teil des Gehalts Sozialversicherungsbeiträge. Genau diese Ersparnis muss er weitergeben: 15 % des umgewandelten Entgelts, zusätzlich zur Umwandlung, direkt an die Versorgungseinrichtung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Der Anspruch steht der Belegschaft unmittelbar aus dem Gesetz zu, er muss weder beantragt noch verhandelt werden.

Der Stichtag ist zweigeteilt. Die zweite Stufe ist die, die in der Praxis übersehen wird.

  1. 1.1.2019
    Zuschusspflicht für neue Vereinbarungen
    15 % auf jede Entgeltumwandlung, die ab 2019 vereinbart wird (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
  2. 1.1.2022
    Zuschusspflicht auch für Altverträge
    Die Übergangsfrist endet. Alle Entgeltumwandlungen von vor 2019 sind seitdem zuschusspflichtig (§ 26a BetrAVG).
  3. 1.1.2026
    Optionssystem mit 20 %
    Wer per Betriebsvereinbarung eine automatische Entgeltumwandlung einführt, schießt mindestens 20 % zu (§ 20 Abs. 3 BetrAVG). Die 20 % ersetzen die 15 %, sie kommen nicht obendrauf.

Wo die Pflicht gilt und wo nicht

Der Zuschuss hängt am Durchführungsweg, nicht am Anbieter.

Erfasst
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

Also die drei versicherungsförmigen Wege, über die der Großteil der Entgeltumwandlung im Mittelstand läuft.

Nicht erfasst
  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Arbeitgeberfinanzierte Beiträge

Zuschusspflichtig ist nur, was aus dem Bruttogehalt der Beschäftigten umgewandelt wird.

Eine wichtige Ausnahme: Die Regelung ist tarifdispositiv (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Ein Tarifvertrag kann abweichen, auch zuungunsten der Beschäftigten. Wer tarifgebunden ist, prüft zuerst den Tarifvertrag, dann das Gesetz.

15 %: aber worauf genau?

Bemessungsgrundlage ist das umgewandelte Entgelt, nicht das Gesamtgehalt und nicht der Beitrag inklusive Zuschuss. Der Zuschuss kommt auf den umgewandelten Betrag obendrauf, er wird nicht aus ihm entnommen.

Entscheidend ist das kleine Wort soweit im Gesetzestext: Der Zuschuss ist geschuldet, soweit der Betrieb tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart. Liegt das Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, entsteht in den betroffenen Zweigen keine Ersparnis und damit insoweit auch keine Zuschusspflicht.

Daraus ergeben sich zwei zulässige Praxen:

Meist passendPauschal15 % auf jede Umwandlung
  • Für alle gleich, ohne Einzelfallprüfung
  • Einfach in der Lohnabrechnung
  • In Einzelfällen etwas großzügiger als nötig
Spitz abgerechnettatsächliche Ersparnis, höchstens 15 %
  • Je Person exakt gerechnet
  • Jede Gehaltsänderung führt zur Neuberechnung
  • Jeder Jahreswechsel ebenfalls (neue Beitragsbemessungsgrenzen)

Rechenbeispiel: 200 Euro Entgeltumwandlung im Monat

Die Rechnung ist in beiden Varianten kurz. Bemessungsgrundlage sind die 200 Euro, die der Mitarbeitende umwandelt, nicht sein Gehalt.

Zuschuss im Monat bei 200 € Entgeltumwandlung
  • Pauschal15 % × 200 €30,00 €
  • Spitz, Gehalt unter allen BeitragsbemessungsgrenzenErsparnis übersteigt 15 %, Deckel greift30,00 €
  • Spitz, Gehalt über der Grenze in Kranken- und Pflegeversicherungnur Renten- und Arbeitslosenversicherung, rund 10,6 %rund 21,20 €

Rechenbeispiel, 15 % nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

In den Vertrag fließen damit 230 Euro (pauschal) beziehungsweise 221,20 Euro (spitz, oberhalb der Grenze). Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich jährlich, die spitze Rechnung muss deshalb jedes Jahr neu laufen.

Die meisten Betriebe, mit denen wir sprechen, entscheiden sich für die Pauschale. Nicht wegen des Geldes, sondern wegen des Lohnbüros.

Altverträge: die Lücke, die niemand meldet

Die zweite Stufe zum 1. Januar 2022 traf Verträge, die seit Jahren unverändert liefen. Wo die Entgeltumwandlung damals ohne Zuschuss vereinbart wurde und seither niemand hingesehen hat, läuft sie bis heute ohne Zuschuss weiter. Der gesetzliche Anspruch besteht trotzdem, und nicht gezahlte Zuschüsse können nachgefordert werden.

Typische Konstellationen, in denen die Lücke entsteht:

  • Verträge aus der Zeit vor einem Betreuerwechsel, für die sich niemand mehr zuständig fühlt.
  • Bestände aus Betriebsübergängen und Zukäufen, die nie mit dem eigenen Versorgungswerk abgeglichen wurden.
  • Einzelverträge, die Beschäftigte selbst mitgebracht haben und die im Lohnbüro nur als Abzugsposition auftauchen.

Das ist kein Ordnungs-, sondern ein Haftungsproblem: ein offener Anspruch der Belegschaft gegen den Betrieb.

Mehr als 15 %: wann das sinnvoll ist

Viele Betriebe zahlen freiwillig mehr als den gesetzlichen Mindestzuschuss. Der Grund ist selten steuerlich, sondern personalwirtschaftlich: Ein höherer Zuschuss verändert die Teilnahmequote spürbar, weil er das Angebot vom Pflichtprogramm zum Benefit macht.

Ob sich das rechnet, hängt von Gehaltsstruktur, Belegschaftsgröße und der Zahl der Beschäftigten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ab. Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht; sinnvoll ist eine Modellrechnung mit den eigenen Zahlen und dem Steuerberater.

Wichtiger als die Höhe ist, dass der Zuschuss bekannt ist. Ein Benefit, den niemand kennt, ist keiner: Ohne Mitarbeiterberatung bleibt auch ein großzügiger Zuschuss eine Zeile auf der Gehaltsabrechnung.

Den eigenen Bestand prüfen: vier Schritte

  1. Liste ziehenLohnabrechnung
    Alle laufenden Entgeltumwandlungen mit Beginndatum und Durchführungsweg.
  2. Nach Stichtag sortierenvor 2019 = kritisch
    Alles, was vor 2019 vereinbart wurde, ist der kritische Stapel.
  3. Zuschuss abgleichenVertrag, nicht Abrechnung
    Wird tatsächlich ein Zuschuss abgeführt, und landet er im Vertrag oder nur in der Abrechnung?
  4. Regel schriftlich festhaltenVersorgungsordnung
    Pauschal oder spitz, ab wann, für wen. Das gehört in die Versorgungsordnung, nicht in eine E-Mail.

Bestand prüfen lassen

Viele Betriebe wollen ihre Leute absichern, scheitern aber am Verwaltungsaufwand. GfbV prüft den vorhandenen Bestand auf Zuschusslücken, baut das Versorgungskonzept und übernimmt die Verwaltung. Ihr Aufwand bleibt bei einem Termin.

Zuschuss-Check: Schildern Sie uns kurz Ihre Ausgangslage über den Zuschuss-Check. Sie erhalten von uns die Liste der benötigten Unterlagen per E-Mail, und wir gleichen Ihren Bestand mit der Rechtslage ab. Ein Berater meldet sich per E-Mail mit Übersicht und Empfehlung.

Weiterlesen

Weiterlesen: Seit Januar 2026 gilt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz. Es lässt automatische Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag zu, verlangt dafür aber einen Zuschuss von mindestens 20 statt 15 Prozent. Was das für Ihre Zuschussregelung bedeutet, steht unter BRSG II: Was sich für Arbeitgeber ändert.

Weiterlesen: Der 15-%-Zuschuss ist eine Arbeitnehmer-Regel. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelten andere Maßstäbe, nachzulesen im Ratgeber Geschäftsführerversorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (4)
  1. § 1a BetrAVG — Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
  2. § 26a BetrAVG — Übergangsvorschrift zum Arbeitgeberzuschuss
  3. § 19 BetrAVG — Tarifdispositivität
  4. § 20 BetrAVG — Optionssysteme
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Häufige Fragen

Gilt der Arbeitgeberzuschuss auch für Verträge von vor 2019?

Ja. Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Zuschusspflicht auch für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden (§ 26a BetrAVG).

Muss ich den Zuschuss zahlen, wenn ich keine Sozialabgaben spare?

Nein. Die Pflicht besteht nur, soweit tatsächlich eine Ersparnis entsteht. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen kann sie ganz oder teilweise entfallen.

Pauschal oder spitz — welche Berechnung ist richtig?

Beide sind zulässig. Pauschal heißt: 15 % auf jede Umwandlung, ohne Blick auf die Beitragsbemessungsgrenzen. Spitz heißt: je Person die tatsächliche Ersparnis, höchstens 15 %. Wer spitz rechnet, muss die Rechnung bei jeder Gehaltsänderung und zu jedem Jahreswechsel wiederholen — die Regel gehört in die Versorgungsordnung.

Gilt der Zuschuss bei Direktzusage oder Unterstützungskasse?

Die gesetzliche Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG erfasst Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Direktzusage und Unterstützungskasse fallen nicht darunter.

Darf der Zuschuss ausgezahlt statt eingezahlt werden?

Nein. Das Gesetz verlangt die Weiterleitung an die Versorgungseinrichtung. Eine Auszahlung an die Beschäftigten erfüllt den Anspruch nicht.

Was passiert, wenn der Zuschuss über Jahre nicht gezahlt wurde?

Der Anspruch bleibt bestehen und kann nachgefordert werden. Wie weit zurück und in welcher Form nachgezahlt wird, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört arbeitsrechtlich geprüft.

Zählt ein bereits vorher freiwillig gezahlter Zuschuss mit?

Ein freiwilliger Zuschuss kann auf die gesetzliche Pflicht angerechnet werden, wenn er dieselbe Umwandlung betrifft und tatsächlich in den Vertrag fließt. Doppelt gezahlt werden muss nicht.

Gilt beim Optionssystem nach BRSG II ein höherer Zuschuss?

Ja. Wer seit 2026 eine automatische Entgeltumwandlung per Betriebsvereinbarung einführt (§ 20 Abs. 3 BetrAVG), muss mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts zuschießen. Damit gilt die Pflicht aus § 1a Abs. 1a BetrAVG als erfüllt — die 20 % sind kein zusätzlicher Betrag zu den 15 %, sondern ersetzen sie.