Die Unterstützungskasse für Geschäftsführer ist der Weg, über den eine GmbH heute die meisten Versorgungszusagen an ihre Geschäftsführer abwickelt. Trotzdem wissen viele Geschäftsführer nicht, wer bei dieser Kasse eigentlich was schuldet. Genau daran hängen Steuer, Bilanz und Absicherung.
Wie die rückgedeckte Unterstützungskasse funktioniert
Drei Beteiligte, eine Zusage. Die GmbH sagt ihrem Geschäftsführer eine Versorgung zu, durchgeführt über eine Unterstützungskasse. Die Kasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Sie finanziert die zugesagte Leistung, indem sie eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Geschäftsführers abschließt.
Das Gesetz definiert die Kasse über eine Eigenheit: Sie gewährt auf ihre Leistungen formal keinen Rechtsanspruch (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). In der Praxis ist das kein Schwachpunkt, denn die GmbH bleibt für die Zusage einstandspflichtig. Für den Geschäftsführer zählt vor allem, dass die Rückdeckung an ihn verpfändet ist.
- erteilt die Zusage per Gesellschafterbeschluss
- zahlt laufende Zuwendungen an die Kasse
- zieht sie als Betriebsausgabe ab (§ 4d EStG)
- bildet keine Pensionsrückstellung
- hält und verwaltet die Zusage
- schließt die Rückdeckungsversicherung ab
- verpfändet sie an den Geschäftsführer
- zahlt im Versorgungsfall die Leistung
- versteuert in der Ansparphase nichts
- erhält Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenleistung
- versteuert die Leistung nach § 19 EStG
- ist über das Pfandrecht abgesichert
Der Unterschied zur Pensionszusage liegt in der Frage, wo die Verpflichtung steht. Bei der Pensionszusage verspricht die GmbH die Leistung selbst und führt sie als Rückstellung in der Bilanz. Bei der Unterstützungskasse liegt sie bei einem externen Träger; die GmbH haftet nur noch mittelbar.
Rückgedeckt oder pauschaldotiert: zwei Bauformen
Unterstützungskasse ist nicht gleich Unterstützungskasse. § 4d EStG kennt zwei Arten, die Kasse auszustatten. Für die Versorgung eines Geschäftsführers kommt in der Praxis fast nur eine infrage.
- Zuwendungen in Höhe der Versicherungsbeiträge abziehbar
- Leistung durch eine Versicherung ausfinanziert
- Rückdeckung an den Geschäftsführer verpfändbar
- Keine Rückstellung, in der Regel keine Deckungslücke
- Zuwendungen nach gesetzlichen Pauschalen begrenzt
- Kassenvermögen deckt die Leistung nicht vollständig
- Lücke bleibt beim Trägerunternehmen
- Für eine Einzelzusage an den GGF kaum geeignet
Der Betriebsausgabenabzug der rückgedeckten Kasse hat Bedingungen. Die Beiträge zur Rückdeckung müssen laufend gezahlt werden, gleichbleibend oder steigend bis zum Versorgungsfall. Und die Kasse darf die Ansprüche aus der Versicherung nicht abtreten oder beleihen. Die Verpfändung an den Geschäftsführer ist dagegen zulässig und gewollt.
Was die Unterstützungskasse in der Bilanz bewirkt
In der Steuerbilanz entsteht keine Pensionsrückstellung. Die Zuwendungen sind sofort Aufwand, die Verpflichtung steht beim externen Träger. Das ist der Kern des Unterschieds zur Pensionszusage nach § 6a EStG, die jedes Jahr neu bewertet werden muss.
In der Handelsbilanz ist die Verpflichtung mittelbar. Deckt die Rückdeckungsversicherung die zugesagte Leistung deckungsgleich ab, entsteht in der Regel keine Unterdeckung, die im Anhang auszuweisen wäre. Bonität und Unternehmenswert bleiben von der Zusage weitgehend unberührt.
Bei Nachfolge oder Verkauf zeigt sich der Unterschied am deutlichsten. Eine Pensionszusage muss vor dem Verkauf meist aufwendig gelöst werden, weil Käufer keine Rückstellung übernehmen wollen. Bei der Unterstützungskasse liegt nichts in der Bilanz, das herausgelöst werden müsste. Offen bleibt nur, ob die Beiträge weiterlaufen oder die Zusage beitragsfrei gestellt wird.
Absicherung: Insolvenzschutz und Hinterbliebene
Der Status entscheidet über den Schutz. Für Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das Betriebsrentengesetz über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Ihre Unterstützungskassenzusage ist über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt; die GmbH zahlt dafür Beiträge, deren Bemessung § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG regelt.
Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer greift dieser Schutz nicht. Er braucht eine vertragliche Sicherung: Die Kasse verpfändet die Rückdeckungsversicherung an ihn und an seine Hinterbliebenen. Fällt die GmbH in die Insolvenz, greift er über das Pfandrecht auf die Versicherung zu.
Hinterbliebene und Invalidität werden in der Zusage festgelegt, nicht in der Versicherung. Wer Ehepartner oder Lebensgefährten absichern will, muss sie im Versorgungsplan benennen. Arbeitet der Ehepartner selbst im Betrieb, kommt die Ehegattenversorgung in der bAV als eigene Zusage hinzu.
Damit das Finanzamt die Zusage anerkennt
Auch eine Unterstützungskassenzusage muss dem Fremdvergleich standhalten. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann sie faktisch selbst beschließen. Das Finanzamt fragt deshalb, ob ein fremder Geschäftsführer dieselbe Zusage erhalten hätte.
Wird ein Punkt verfehlt, behandelt das Finanzamt die Zuwendungen ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung. Die steuerliche Wirkung entfällt dann rückwirkend. Wie Status und Anerkennung zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Altersvorsorge für GmbH-Geschäftsführer ausführlicher.
Die typischen Fehler bei der Unterstützungskasse
Unterstützungskasse oder Direktversicherung
Die Direktversicherung ist schlanker, aber begrenzt. Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, 2026 sind das 8.112 € im Jahr. Für Geschäftsführer mit höherem Versorgungsbedarf reicht das allein selten. Die Unterstützungskasse hat diese Obergrenze nicht; ihre Grenze ist die Angemessenheit.
Beide Wege lassen sich kombinieren. Die Direktversicherung nutzt den steuerfreien Rahmen, die Unterstützungskasse trägt den Teil darüber. Soll die Rückdeckung in Indexfonds laufen, beschreibt der Beitrag bAV mit ETF für Geschäftsführer, was sich dadurch ändert. Besteht bereits eine Pensionszusage, steht deren Bewertung vor jeder neuen Zusage.
So wird aus der Kasse eine Zusage, die hält
- Status klärenBeherrschend oder nicht? Davon hängen Insolvenzschutz und Prüfmaßstab ab.
- Bestand sichtenVorhandene Zusagen bewerten, bevor eine neue dazukommt.
- Höhe ableitenAus Gesamtvergütung, Alter und Zeithorizont, nicht aus einem Standardbeitrag.
- Kasse und Rückdeckung wählenUnterstützungskasse, Versicherer und Anlageform nebeneinander, kein Hausprodukt.
- Beschluss und VerpfändungGesellschafterbeschluss, Versorgungszusage, Verpfändungserklärung, Ablage für die Betriebsprüfung.
Den Ablauf mit GfbV beschreiben wir auf der Seite Geschäftsführerversorgung: Ablauf und Beispielrechnung. Für Ihre Konstellation rechnen wir eine Beispielrechnung in 3 Werktagen durch; jede Rechnung ist eine Modellrechnung ohne Gewähr, keine Haftung im Einzelfall. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
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