In vielen Lohnbüros liegen Verträge mehrerer Versicherer, ohne dass der Betrieb je einen davon ausgewählt hat. Der Anbieter kam mit dem Beschäftigten, mit dem Vertreter oder mit dem Vorarbeitgeber.
Ein bAV-Anbieter-Vergleich aus Arbeitgebersicht beginnt deshalb nicht bei den Angeboten, sondern bei der Frage, was der Betrieb eigentlich zusagt. Dieser Beitrag zeigt, welche Kriterien zählen, warum Ranglisten dabei wenig helfen und in welcher Reihenfolge ein Vergleich tragfähig wird.
Was Arbeitgeber tatsächlich auswählen
Hinter dem Wort „Anbieter" stecken drei Entscheidungen. Wer sie vermischt, vergleicht Äpfel mit Tarifbroschüren.
- Versicherer, Pensionskasse oder Pensionsfonds
- trägt Kapitalanlage und Garantie
- steht im Vertrag, oft für Jahrzehnte
- Kostenstruktur, Garantieniveau, Anlage
- beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung
- bestimmt, wofür der Betrieb einsteht
- wer berät die Belegschaft
- wer bearbeitet Ein- und Austritte
- wie die Daten ins Lohnbüro kommen
Die erste Entscheidung trifft der Betrieb selten bewusst, die dritte fast nie. Genau dort entstehen später Aufwand und Haftung.
Warum eine Rangliste nicht reicht
Die Suchergebnisse zum Stichwort bAV-Anbieter bestehen zum großen Teil aus Ratings, Maklerumfragen und Auszeichnungen. Sie beantworten eine Frage, die Arbeitgeber selten stellen: Welcher Versicherer schneidet im Durchschnitt aller Betriebe gut ab?
Ihr Betrieb ist aber kein Durchschnitt. Ein Tarif mit niedrigen laufenden Kosten, aber hohen Kosten bei Beitragsfreistellung ist bei geringer Fluktuation günstig und bei hoher Fluktuation teuer. Ein Anbieter mit ausgezeichnetem Rating, aber ohne digitale Anbindung an Ihre Lohnabrechnung, kostet Ihr Lohnbüro jede Woche Zeit.
Sechs Kriterien für den Vergleich
Keines dieser Kriterien lässt sich ohne Ihre Zahlen gewichten: Altersstruktur, Fluktuation, Gehaltsbänder und Lohnsoftware entscheiden, welches Kriterium den Ausschlag gibt.
Der Vergleich ist eine Haftungsfrage
Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn ein Versicherer sie erbringt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Liefert der Tarif weniger als zugesagt, richtet sich der Anspruch am Ende an den Betrieb.
Daraus folgt: Die Zusageart gehört vor den Tarif. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Betrieb im Kern zu, dass die eingezahlten Beiträge zum Rentenbeginn zur Verfügung stehen. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verspricht er eine aus den Beiträgen abgeleitete Leistung. Welche Zusage zu welchem Tarif passt, steht nicht im Angebot, sondern muss in der Versorgungsordnung festgelegt werden.
Den Anbieter bestimmt der Arbeitgeber. Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltumwandlung, nicht auf einen bestimmten Versicherer. Bietet der Betrieb einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse an, läuft die Umwandlung dort; bietet er keinen dieser Wege an, kann der Beschäftigte eine Direktversicherung verlangen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Wer nichts festlegt, überlässt die Wahl dem Zufall.
Wer den Vergleich macht: drei Wege
- Angebot aus einer Hand
- kein Vergleich mit anderen Tarifwerken
- Beratung der Belegschaft je nach Vertrieb
- Verwaltung und Portal im Vordergrund
- Auswahl auf die angebundenen Versicherer begrenzt
- Einzelberatung der Belegschaft je nach Modell
- mehrere Tarifwerke nebeneinander
- Konzept, Versorgungsordnung, Einzelberatung
- Vergütung über die Versicherer
Jeder Weg kann für einen Betrieb richtig sein. Entscheidend ist, dass Sie wissen, welche Auswahl hinter einem Angebot steht, bevor Sie es mit einem anderen vergleichen.
So wird der Vergleich belastbar
- Bestand aufnehmenWelche Verträge laufen bei welchen Anbietern, wird der Zuschuss gezahlt, gibt es Altverträge von vor 2019?
- Regel festlegenPersonenkreis, Durchführungsweg, Zusageart und Zuschussregel schriftlich im Versorgungskonzept.
- Angebote einholenMehrere Tarifwerke mit denselben Beispielpersonen, Beiträgen und Laufzeiten rechnen lassen.
- Nach Ihren Kriterien gewichtenKosten, Garantie, Finanzstärke, Austrittsregeln und Verwaltung gegen die Struktur Ihres Betriebs prüfen.
- Hausanbieter festschreibenFür alle neuen Fälle gilt ein Anbieter; Bestandsverträge laufen geordnet weiter.
Die Reihenfolge ist der eigentliche Hebel. Wer mit Schritt drei beginnt, vergleicht Tarife für ein Versorgungswerk, das es noch nicht gibt. Wie eine Einführung insgesamt abläuft, beschreibt der Beitrag Betriebsrente einführen.
Fehler, die den Vergleich wertlos machen
Welche Kosten der Betrieb unabhängig vom Anbieter trägt, zeigt der Beitrag Was die bAV den Arbeitgeber kostet. Wie sich laufende Fälle an den Makler abgeben lassen, steht unter bAV-Verwaltung auslagern.
Wie wir vergleichen
Wir sind Makler, kein Vertriebsarm eines Versicherers, und veröffentlichen deshalb keine Rangliste und keinen Testsieger. Wir rechnen mehrere Tarifwerke mit den Annahmen Ihres Betriebs, legen Kosten, Garantie und Verwaltungsaufwand nebeneinander und halten die Entscheidung in der Versorgungsordnung fest.
- 110+
- betreute Unternehmen
- 5 Werktage
- bis das schriftliche Versorgungskonzept vorliegt
- 71 %
- Teilnahmequote in Betrieben, in denen jeder Beschäftigte einzeln beraten wird
Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer. Was hinter der Beratung steht, beschreibt die Seite bAV-Beratung für Arbeitgeber; den Überblick über alle Bausteine finden Sie im Hub betriebliche Altersvorsorge. Wer die gleiche Frage für die Krankenversicherung stellt, findet sie unter bKV-Anbieter vergleichen.
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