Zum Inhalt springen
Ratgeber für Arbeitgeber · 28. September 2026 · 6 Minuten Lesezeit

bAV-Anbieter vergleichen: Kriterien für Arbeitgeber

bAV-Anbieter vergleichen: Kriterien, Haftung und Ablauf aus Sicht des Arbeitgebers.

Arbeitgeber vergleicht Angebote mehrerer Versicherer für die betriebliche Altersvorsorge

In vielen Lohnbüros liegen Verträge mehrerer Versicherer, ohne dass der Betrieb je einen davon ausgewählt hat. Der Anbieter kam mit dem Beschäftigten, mit dem Vertreter oder mit dem Vorarbeitgeber.

Ein bAV-Anbieter-Vergleich aus Arbeitgebersicht beginnt deshalb nicht bei den Angeboten, sondern bei der Frage, was der Betrieb eigentlich zusagt. Dieser Beitrag zeigt, welche Kriterien zählen, warum Ranglisten dabei wenig helfen und in welcher Reihenfolge ein Vergleich tragfähig wird.

Was Arbeitgeber tatsächlich auswählen

Hinter dem Wort „Anbieter" stecken drei Entscheidungen. Wer sie vermischt, vergleicht Äpfel mit Tarifbroschüren.

Versorgungsträger
  • Versicherer, Pensionskasse oder Pensionsfonds
  • trägt Kapitalanlage und Garantie
  • steht im Vertrag, oft für Jahrzehnte
Tarif und Zusageart
  • Kostenstruktur, Garantieniveau, Anlage
  • beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung
  • bestimmt, wofür der Betrieb einsteht
Betreuung und Verwaltung
  • wer berät die Belegschaft
  • wer bearbeitet Ein- und Austritte
  • wie die Daten ins Lohnbüro kommen

Die erste Entscheidung trifft der Betrieb selten bewusst, die dritte fast nie. Genau dort entstehen später Aufwand und Haftung.

Warum eine Rangliste nicht reicht

Die Suchergebnisse zum Stichwort bAV-Anbieter bestehen zum großen Teil aus Ratings, Maklerumfragen und Auszeichnungen. Sie beantworten eine Frage, die Arbeitgeber selten stellen: Welcher Versicherer schneidet im Durchschnitt aller Betriebe gut ab?

Ihr Betrieb ist aber kein Durchschnitt. Ein Tarif mit niedrigen laufenden Kosten, aber hohen Kosten bei Beitragsfreistellung ist bei geringer Fluktuation günstig und bei hoher Fluktuation teuer. Ein Anbieter mit ausgezeichnetem Rating, aber ohne digitale Anbindung an Ihre Lohnabrechnung, kostet Ihr Lohnbüro jede Woche Zeit.

Sechs Kriterien für den Vergleich

Kosten über die Laufzeit
Abschluss-, Verwaltungs- und Fondskosten zusammen betrachten, nicht nur den Beitrag. Bei Entgeltumwandlung gilt das Gebot der Wertgleichheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
Garantie und Zusageart
Welche Leistung ist garantiert, welche nur in Aussicht gestellt? Die Zusageart bestimmt, wofür der Betrieb einsteht.
Finanzstärke
Versicherer veröffentlichen jährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage. Er ist öffentlich, nur liest ihn selten jemand.
Austritt und Mitnahme
Was passiert bei Kündigung, Elternzeit, Beitragspause? Hohe Fluktuation macht diesen Punkt zum wichtigsten.
Verwaltung und Schnittstelle
Portal, digitale Meldungen, Anbindung an die Lohnabrechnung. Jeder manuelle Schritt kostet Minuten, jeden Monat.
Bedingungen und Flexibilität
Beitragsänderung, Zuzahlung, Kapital- oder Rentenwahl, Hinterbliebenenschutz — im Bedingungswerk, nicht in der Broschüre.

Keines dieser Kriterien lässt sich ohne Ihre Zahlen gewichten: Altersstruktur, Fluktuation, Gehaltsbänder und Lohnsoftware entscheiden, welches Kriterium den Ausschlag gibt.

Der Vergleich ist eine Haftungsfrage

Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn ein Versicherer sie erbringt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Liefert der Tarif weniger als zugesagt, richtet sich der Anspruch am Ende an den Betrieb.

Daraus folgt: Die Zusageart gehört vor den Tarif. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Betrieb im Kern zu, dass die eingezahlten Beiträge zum Rentenbeginn zur Verfügung stehen. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verspricht er eine aus den Beiträgen abgeleitete Leistung. Welche Zusage zu welchem Tarif passt, steht nicht im Angebot, sondern muss in der Versorgungsordnung festgelegt werden.

Den Anbieter bestimmt der Arbeitgeber. Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltumwandlung, nicht auf einen bestimmten Versicherer. Bietet der Betrieb einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse an, läuft die Umwandlung dort; bietet er keinen dieser Wege an, kann der Beschäftigte eine Direktversicherung verlangen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Wer nichts festlegt, überlässt die Wahl dem Zufall.

Wer den Vergleich macht: drei Wege

Direkt beim Versichererein Tarifwerk
  • Angebot aus einer Hand
  • kein Vergleich mit anderen Tarifwerken
  • Beratung der Belegschaft je nach Vertrieb
Digitale bAV-PlattformSoftware plus Tarifauswahl
  • Verwaltung und Portal im Vordergrund
  • Auswahl auf die angebundenen Versicherer begrenzt
  • Einzelberatung der Belegschaft je nach Modell
Unabhängiger MaklerMarktvergleich
  • mehrere Tarifwerke nebeneinander
  • Konzept, Versorgungsordnung, Einzelberatung
  • Vergütung über die Versicherer

Jeder Weg kann für einen Betrieb richtig sein. Entscheidend ist, dass Sie wissen, welche Auswahl hinter einem Angebot steht, bevor Sie es mit einem anderen vergleichen.

So wird der Vergleich belastbar

  1. Bestand aufnehmenSie liefern die Vertragsliste
    Welche Verträge laufen bei welchen Anbietern, wird der Zuschuss gezahlt, gibt es Altverträge von vor 2019?
  2. Regel festlegenvor jedem Angebot
    Personenkreis, Durchführungsweg, Zusageart und Zuschussregel schriftlich im Versorgungskonzept.
  3. Angebote einholengleiche Annahmen für alle
    Mehrere Tarifwerke mit denselben Beispielpersonen, Beiträgen und Laufzeiten rechnen lassen.
  4. Nach Ihren Kriterien gewichtenFluktuation, Alter, Lohnsoftware
    Kosten, Garantie, Finanzstärke, Austrittsregeln und Verwaltung gegen die Struktur Ihres Betriebs prüfen.
  5. Hausanbieter festschreibenVersorgungsordnung
    Für alle neuen Fälle gilt ein Anbieter; Bestandsverträge laufen geordnet weiter.

Die Reihenfolge ist der eigentliche Hebel. Wer mit Schritt drei beginnt, vergleicht Tarife für ein Versorgungswerk, das es noch nicht gibt. Wie eine Einführung insgesamt abläuft, beschreibt der Beitrag Betriebsrente einführen.

Fehler, die den Vergleich wertlos machen

Nur der Beitrag wird verglichen
Zwei Tarife mit gleichem Beitrag können sich in der späteren Leistung deutlich unterscheiden.
Kosten über die Laufzeit und bei Beitragsfreistellung gegenüberstellen
Angebote mit unterschiedlichen Annahmen
Jeder Anbieter rechnet sein Standardbeispiel, der Vergleich misst dann die Annahmen, nicht die Tarife.
Gleiche Beispielpersonen, Beiträge und Laufzeiten vorgeben
Jeder Beschäftigte bringt seinen Anbieter mit
Mit jedem weiteren Versicherer wachsen Abstimmung, Fehlerquellen und Aufwand im Lohnbüro.
Hausanbieter in der Versorgungsordnung festlegen
Bestand wird gewechselt statt geordnet
Ein Wechsel laufender Verträge löst oft neue Abschlusskosten aus und kann Garantien kosten.
Neue Fälle umstellen, laufende Verträge prüfen und fortführen

Welche Kosten der Betrieb unabhängig vom Anbieter trägt, zeigt der Beitrag Was die bAV den Arbeitgeber kostet. Wie sich laufende Fälle an den Makler abgeben lassen, steht unter bAV-Verwaltung auslagern.

Wie wir vergleichen

Wir sind Makler, kein Vertriebsarm eines Versicherers, und veröffentlichen deshalb keine Rangliste und keinen Testsieger. Wir rechnen mehrere Tarifwerke mit den Annahmen Ihres Betriebs, legen Kosten, Garantie und Verwaltungsaufwand nebeneinander und halten die Entscheidung in der Versorgungsordnung fest.

110+
betreute Unternehmen
5 Werktage
bis das schriftliche Versorgungskonzept vorliegt
71 %
Teilnahmequote in Betrieben, in denen jeder Beschäftigte einzeln beraten wird

Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer. Was hinter der Beratung steht, beschreibt die Seite bAV-Beratung für Arbeitgeber; den Überblick über alle Bausteine finden Sie im Hub betriebliche Altersvorsorge. Wer die gleiche Frage für die Krankenversicherung stellt, findet sie unter bKV-Anbieter vergleichen.

Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (4)
  1. § 1 BetrAVG — Zusage des Arbeitgebers, Einstandspflicht
  2. § 1a BetrAVG — Anspruch auf Entgeltumwandlung und Wahl des Durchführungswegs
  3. § 4 BetrAVG — Übertragung bei Arbeitgeberwechsel
  4. BMAS — Betriebliche Altersvorsorge
Benefit-Check

Wo steht Ihr Benefit-Paket im Vergleich?

Sie erhalten eine Einordnung Ihrer Benefits gegenüber Arbeitgebern Ihrer Größe und Branche.

  • Vergleich mit dem Markt-Benchmark
  • Priorisierte Lücken
  • Nächste sinnvolle Schritte
  1. Absenden. Sie erhalten sofort eine Eingangsbestätigung.
  2. Einordnung. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
  3. Termin. In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation.
Schneller geht es im Gespräch: In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation.Termin buchen

Benefit-Check anfordern

Bitte nutzen Sie Ihre geschäftliche Adresse – wir antworten nur an Unternehmensadressen zügig.
Kostenfrei und unverbindlich · keine Weitergabe Ihrer Daten · Antwort per E-Mail

Häufige Fragen

Wer wählt den Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge aus?

Der Arbeitgeber. Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltumwandlung, nicht auf einen bestimmten Versicherer. Bietet der Betrieb einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse an, läuft die Umwandlung dort; bietet er keinen dieser Wege an, kann der Beschäftigte eine Direktversicherung verlangen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Gilt ein Tarifvertrag, prüfen Sie zuerst, ob er einen Versorgungsträger oder Rahmen vorgibt.

Welcher bAV-Anbieter ist der beste?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten, deshalb nennen wir keinen Testsieger. Ein Tarif, der bei junger Belegschaft und hoher Fluktuation passt, kann bei älterer Belegschaft mit langen Laufzeiten der falsche sein. Ratings und Maklerumfragen aus der Fachpresse sind ein Anhaltspunkt, keine Entscheidung für Ihren Betrieb.

Haftet der Arbeitgeber, wenn der Versicherer weniger leistet als zugesagt?

Ja. Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn sie über einen externen Versorgungsträger läuft (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Deshalb ist die Anbieterwahl keine Einkaufsfrage, sondern eine Haftungsfrage — und die Zusageart gehört in die Versorgungsordnung.

Muss der Arbeitgeber Verträge fremder Anbieter übernehmen?

Bringt ein neuer Beschäftigter einen Vertrag aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds mit, kann er in bestimmten Grenzen die Übertragung des Werts verlangen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Den Vertrag des Vorarbeitgebers unverändert fortzuführen, ist dagegen eine Vereinbarung, keine Pflicht. Eine klare Regel in der Versorgungsordnung verhindert, dass sich Anbieter im Lohnbüro stapeln.

Kann der Betrieb den bAV-Anbieter wechseln?

Für neue Verträge jederzeit, laufende Verträge bleiben in der Regel beim bisherigen Versicherer. Ein Wechsel bestehender Verträge kostet meist Geld, weil Abschlusskosten neu anfallen und Garantien verloren gehen können. Sinnvoller ist es, einen Hausanbieter für alle neuen Fälle festzulegen und den Bestand zu ordnen.

Was kostet der Vergleich durch GfbV?

Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer. Was der Betrieb tatsächlich trägt, sind der Pflichtzuschuss von 15 Prozent auf die Entgeltumwandlung, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), ein etwaiger eigener Beitrag und der interne Aufwand.