Seit 2002 kann jeder Beschäftigte verlangen, Teile seines Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Die Frage ist für Arbeitgeber deshalb nicht, ob es eine Betriebsrente gibt, sondern ob der Betrieb den Weg selbst bestimmt — oder ihn der Anfrage des ersten Mitarbeitenden überlässt.
Dieser Beitrag beschreibt die Einführung aus Arbeitgebersicht: was Pflicht ist, was Sie entscheiden, in welcher Reihenfolge die Schritte laufen und welche Kosten dabei tatsächlich entstehen.
Was Pflicht ist und was Sie entscheiden
Das Betriebsrentengesetz gibt den Anspruch vor, nicht die Ausgestaltung. Diese Trennung ist der ganze Handlungsspielraum der Einführung.
- Anspruch auf Entgeltumwandlung für jeden Beschäftigten (§ 1a BetrAVG)
- 15 % Zuschuss, soweit Sie Sozialabgaben sparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
- Unverfallbarkeit und Auskunftspflicht gegenüber Beschäftigten
- Durchführungsweg und Anbieter
- Personenkreis, Wartezeiten, Höhe eines freiwilligen Zuschusses
- Ob pauschal oder spitz gerechnet wird
- Marktvergleich und Angebotsprüfung
- Einzelberatung der Belegschaft
- Ein- und Austritte, Änderungen, Rückfragen
Der häufigste Fehler in diesem ersten Schritt: Der Betrieb entscheidet gar nicht. Dann kommt ein Mitarbeitender mit dem Vertrag seines Versicherungsvertreters, der Betrieb unterschreibt, und ein Jahr später liegen fünf Verträge bei vier Anbietern im Lohnbüro.
Der Ablauf in sechs Schritten
- BestandsaufnahmeLaufende Einzelverträge, gezahlte Zuschüsse, bestehende Zusagen und Altverträge aus der Zeit vor 2019.
- VersorgungskonzeptPersonenkreis, Durchführungsweg, Zuschussregel, Grenzen und Verfahren — schriftlich, vor jedem Angebot.
- AnbieterauswahlAngebote mehrerer Versicherer nebeneinander: Kosten, Rückkaufswerte, Verwaltungsschnittstelle, Bedingungen.
- VersorgungsordnungDie Regel wird zum Dokument. Bei bestehendem Betriebsrat ist die Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig.
- Einführung mit EinzelberatungJeder Beschäftigte bekommt ein eigenes Gespräch, keine Merkblattverteilung.
- Anbindung und VerwaltungUmwandlungsbetrag und Zuschuss in die Abrechnung, laufende Fälle über den Makler.
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Wer mit Schritt drei anfängt und sich Angebote holen lässt, bevor Personenkreis und Zuschussregel stehen, vergleicht Tarife für ein Versorgungswerk, das es noch nicht gibt. Wie GfbV die Schritte im Detail begleitet, steht auf der Seite Benefits einführen.
Die Rechtslage im Zeitverlauf
Drei Daten bestimmen, was heute in Ihrem Betrieb gelten muss.
- seit 2002Anspruch auf Entgeltumwandlung
§ 1a BetrAVG. Jeder Beschäftigte kann verlangen, dass ein Teil seines Entgelts in eine Betriebsrente fließt. Der Arbeitgeber wählt den Durchführungsweg.
- seit 2019Zuschusspflicht für neue Vereinbarungen
§ 1a Abs. 1a BetrAVG. 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.
- seit 2022Zuschusspflicht auch für Altverträge
§ 26a BetrAVG. Die Pflicht erfasst seither auch Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden — der häufigste offene Punkt in bestehenden Beständen.
- seit 2026Optionssystem ohne Tarifvertrag
§ 20 Abs. 3 BetrAVG. Automatische Entgeltumwandlung ist auch ohne Tarifvertrag möglich, verlangt dafür aber eine Betriebsvereinbarung und einen Zuschuss ab 20 Prozent. Was das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz sonst ändert, steht unter BRSG II.
- 2026Steuerfreier Höchstbeitrag
8.112 Euro im Jahr (676 Euro im Monat) sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, davon 4.056 Euro im Jahr auch sozialversicherungsfrei.
Wer heute einführt, prüft den Altbestand mit: Die Zuschusspflicht nach § 26a BetrAVG besteht unabhängig davon, ob jemand danach gefragt hat. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss zur bAV.
Was die Einführung den Arbeitgeber kostet
Die Frage kommt in jedem Erstgespräch, und die Antwort ist kürzer, als die meisten erwarten. Der Betrieb finanziert bei einer reinen Entgeltumwandlung keine Rente, sondern einen Zuschuss auf das, was der Beschäftigte selbst umwandelt. Drei Posten stehen auf der Rechnung:
- Der Pflichtzuschuss. 15 Prozent auf umgewandeltes Entgelt, soweit Sie sparen. Was das für Ihre Gehaltsstruktur bedeutet, rechnet der Zuschuss-Rechner aus.
- Ein freiwilliger Arbeitgeberbeitrag, wenn Sie über die Pflicht hinausgehen wollen. Das ist eine Budgetentscheidung, keine gesetzliche.
- Interner Aufwand. Termin, Vertragsliste, Räume für die Einzelgespräche, danach die Abrechnungszeile.
Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer.
- 15 %
- gesetzlicher Zuschuss auf umgewandeltes Entgelt, soweit Sozialabgaben gespart werden (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
- 5 Werktage
- bis das schriftliche Versorgungskonzept nach der Bestandsaufnahme vorliegt
- 71 %
- Teilnahmequote in Betrieben, in denen jeder Beschäftigte einzeln beraten wird
Die dritte Zahl ist die entscheidende für die Kostenfrage. Ein Versorgungswerk, das drei von hundert Beschäftigten nutzen, hat denselben Einführungsaufwand wie eines, das siebzig nutzen — nur ohne Wirkung auf Bindung und Gewinnung.
Fünf Fehler, die die Einführung teuer machen
Nach der Einführung
In der laufenden Abrechnung bleibt je Beschäftigtem eine Zeile: Umwandlungsbetrag und Zuschuss. Alles andere ist Fallarbeit — Eintritte, Austritte, Elternzeit, Beitragsänderungen, Rückfragen zur Rentenhöhe.
Dieser Teil bestimmt, ob ein Versorgungswerk nach drei Jahren noch gepflegt ist. Die Erfahrung aus über 110 betreuten Unternehmen: Betriebe brechen die Betriebsrente nicht ab, weil das Produkt nicht passt, sondern weil niemand mehr weiß, wer den nächsten Eintritt meldet.
Zwei Punkte gehören deshalb von Beginn an geklärt. Erstens, wer die Meldung an den Versorgungsträger auslöst — das Lohnbüro oder der Makler. Zweitens, was mit Beschäftigten passiert, die den Betrieb verlassen: Der Vertrag bleibt bestehen, die Zuständigkeit für Auskünfte nicht automatisch.
Wie sich das ohne Papierschleifen abbilden lässt, steht unter bAV-Verwaltung auslagern. Den Rahmen für Arbeitgeber insgesamt beschreibt die Seite Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber.
Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
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