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Ratgeber für Arbeitgeber · 7. September 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Betriebsrente einführen: Ablauf, Pflichten und Kosten für Arbeitgeber

Betriebsrente einführen: sechs Schritte, die gesetzlichen Pflichten und was der Arbeitgeber trägt.

Betriebsrente einführen: Beratungsgespräch zum Versorgungskonzept im Unternehmen

Seit 2002 kann jeder Beschäftigte verlangen, Teile seines Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Die Frage ist für Arbeitgeber deshalb nicht, ob es eine Betriebsrente gibt, sondern ob der Betrieb den Weg selbst bestimmt — oder ihn der Anfrage des ersten Mitarbeitenden überlässt.

Dieser Beitrag beschreibt die Einführung aus Arbeitgebersicht: was Pflicht ist, was Sie entscheiden, in welcher Reihenfolge die Schritte laufen und welche Kosten dabei tatsächlich entstehen.

Was Pflicht ist und was Sie entscheiden

Das Betriebsrentengesetz gibt den Anspruch vor, nicht die Ausgestaltung. Diese Trennung ist der ganze Handlungsspielraum der Einführung.

Gesetzt
  • Anspruch auf Entgeltumwandlung für jeden Beschäftigten (§ 1a BetrAVG)
  • 15 % Zuschuss, soweit Sie Sozialabgaben sparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
  • Unverfallbarkeit und Auskunftspflicht gegenüber Beschäftigten
Ihre Entscheidung
  • Durchführungsweg und Anbieter
  • Personenkreis, Wartezeiten, Höhe eines freiwilligen Zuschusses
  • Ob pauschal oder spitz gerechnet wird
Abgebbar
  • Marktvergleich und Angebotsprüfung
  • Einzelberatung der Belegschaft
  • Ein- und Austritte, Änderungen, Rückfragen

Der häufigste Fehler in diesem ersten Schritt: Der Betrieb entscheidet gar nicht. Dann kommt ein Mitarbeitender mit dem Vertrag seines Versicherungsvertreters, der Betrieb unterschreibt, und ein Jahr später liegen fünf Verträge bei vier Anbietern im Lohnbüro.

Der Ablauf in sechs Schritten

  1. BestandsaufnahmeSie liefern die Vertragsliste
    Laufende Einzelverträge, gezahlte Zuschüsse, bestehende Zusagen und Altverträge aus der Zeit vor 2019.
  2. VersorgungskonzeptGfbV, 5 Werktage
    Personenkreis, Durchführungsweg, Zuschussregel, Grenzen und Verfahren — schriftlich, vor jedem Angebot.
  3. AnbieterauswahlMarktvergleich, kein Hausprodukt
    Angebote mehrerer Versicherer nebeneinander: Kosten, Rückkaufswerte, Verwaltungsschnittstelle, Bedingungen.
  4. VersorgungsordnungKooperationskanzlei, ggf. Betriebsrat
    Die Regel wird zum Dokument. Bei bestehendem Betriebsrat ist die Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig.
  5. Einführung mit EinzelberatungGfbV vor Ort oder digital
    Jeder Beschäftigte bekommt ein eigenes Gespräch, keine Merkblattverteilung.
  6. Anbindung und Verwaltungeine Zeile im Lohnbüro
    Umwandlungsbetrag und Zuschuss in die Abrechnung, laufende Fälle über den Makler.

Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Wer mit Schritt drei anfängt und sich Angebote holen lässt, bevor Personenkreis und Zuschussregel stehen, vergleicht Tarife für ein Versorgungswerk, das es noch nicht gibt. Wie GfbV die Schritte im Detail begleitet, steht auf der Seite Benefits einführen.

Die Rechtslage im Zeitverlauf

Drei Daten bestimmen, was heute in Ihrem Betrieb gelten muss.

  1. seit 2002
    Anspruch auf Entgeltumwandlung

    § 1a BetrAVG. Jeder Beschäftigte kann verlangen, dass ein Teil seines Entgelts in eine Betriebsrente fließt. Der Arbeitgeber wählt den Durchführungsweg.

  2. seit 2019
    Zuschusspflicht für neue Vereinbarungen

    § 1a Abs. 1a BetrAVG. 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.

  3. seit 2022
    Zuschusspflicht auch für Altverträge

    § 26a BetrAVG. Die Pflicht erfasst seither auch Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden — der häufigste offene Punkt in bestehenden Beständen.

  4. seit 2026
    Optionssystem ohne Tarifvertrag

    § 20 Abs. 3 BetrAVG. Automatische Entgeltumwandlung ist auch ohne Tarifvertrag möglich, verlangt dafür aber eine Betriebsvereinbarung und einen Zuschuss ab 20 Prozent. Was das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz sonst ändert, steht unter BRSG II.

  5. 2026
    Steuerfreier Höchstbeitrag

    8.112 Euro im Jahr (676 Euro im Monat) sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, davon 4.056 Euro im Jahr auch sozialversicherungsfrei.

Wer heute einführt, prüft den Altbestand mit: Die Zuschusspflicht nach § 26a BetrAVG besteht unabhängig davon, ob jemand danach gefragt hat. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss zur bAV.

Was die Einführung den Arbeitgeber kostet

Die Frage kommt in jedem Erstgespräch, und die Antwort ist kürzer, als die meisten erwarten. Der Betrieb finanziert bei einer reinen Entgeltumwandlung keine Rente, sondern einen Zuschuss auf das, was der Beschäftigte selbst umwandelt. Drei Posten stehen auf der Rechnung:

  • Der Pflichtzuschuss. 15 Prozent auf umgewandeltes Entgelt, soweit Sie sparen. Was das für Ihre Gehaltsstruktur bedeutet, rechnet der Zuschuss-Rechner aus.
  • Ein freiwilliger Arbeitgeberbeitrag, wenn Sie über die Pflicht hinausgehen wollen. Das ist eine Budgetentscheidung, keine gesetzliche.
  • Interner Aufwand. Termin, Vertragsliste, Räume für die Einzelgespräche, danach die Abrechnungszeile.

Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer.

15 %
gesetzlicher Zuschuss auf umgewandeltes Entgelt, soweit Sozialabgaben gespart werden (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
5 Werktage
bis das schriftliche Versorgungskonzept nach der Bestandsaufnahme vorliegt
71 %
Teilnahmequote in Betrieben, in denen jeder Beschäftigte einzeln beraten wird

Die dritte Zahl ist die entscheidende für die Kostenfrage. Ein Versorgungswerk, das drei von hundert Beschäftigten nutzen, hat denselben Einführungsaufwand wie eines, das siebzig nutzen — nur ohne Wirkung auf Bindung und Gewinnung.

Fünf Fehler, die die Einführung teuer machen

Ohne Versorgungsordnung starten
Das Versorgungswerk besteht dann aus Einzelzusagen. Ansprüche entstehen über Gleichbehandlung und betriebliche Übung, ohne dass es jemand so gemeint hat. Mehr dazu unter Versorgungsordnung.
Personenkreis, Weg und Zuschussregel vor dem ersten Vertrag schriftlich festhalten
Zuschussregel offenlassen
Pauschal heißt 15 Prozent auf jede Umwandlung, spitz heißt die tatsächliche Ersparnis je Person. Ohne festgelegte Regel fehlt in der Betriebsprüfung der Nachweis, dass richtig gezahlt wurde.
Pauschal oder spitz einmal entscheiden und in der Ordnung dokumentieren
Altverträge nicht mitprüfen
Verträge von vor 2019 fallen seit 2022 unter dieselbe Zuschusspflicht. Wer nur den Neubestand regelt, sammelt Nachforderungen im Altbestand.
Bestand vor der Einführung auf § 26a BetrAVG durchsehen
Einführung ohne Einzelberatung
Ein Benefit, den niemand kennt, ist keiner. Die Teilnahme entscheidet sich im Gespräch, nicht im Tarif.
Gesprächstermine für die ganze Belegschaft einplanen, nicht nur ein Merkblatt
Verwaltung im Lohnbüro abladen
Der Aufwand entsteht nicht bei der Einführung, sondern danach — bei jedem Personalwechsel. Genau daran brechen Versorgungswerke wieder ab.
Ein- und Austritte, Änderungen und Rückfragen an den Makler geben

Nach der Einführung

In der laufenden Abrechnung bleibt je Beschäftigtem eine Zeile: Umwandlungsbetrag und Zuschuss. Alles andere ist Fallarbeit — Eintritte, Austritte, Elternzeit, Beitragsänderungen, Rückfragen zur Rentenhöhe.

Dieser Teil bestimmt, ob ein Versorgungswerk nach drei Jahren noch gepflegt ist. Die Erfahrung aus über 110 betreuten Unternehmen: Betriebe brechen die Betriebsrente nicht ab, weil das Produkt nicht passt, sondern weil niemand mehr weiß, wer den nächsten Eintritt meldet.

Zwei Punkte gehören deshalb von Beginn an geklärt. Erstens, wer die Meldung an den Versorgungsträger auslöst — das Lohnbüro oder der Makler. Zweitens, was mit Beschäftigten passiert, die den Betrieb verlassen: Der Vertrag bleibt bestehen, die Zuständigkeit für Auskünfte nicht automatisch.

Wie sich das ohne Papierschleifen abbilden lässt, steht unter bAV-Verwaltung auslagern. Den Rahmen für Arbeitgeber insgesamt beschreibt die Seite Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber.

Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (4)
  1. § 1a BetrAVG — Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
  2. § 26a BetrAVG — Zuschusspflicht für Altvereinbarungen seit 2022
  3. § 3 Nr. 63 EStG — Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
  4. BMAS — Betriebliche Altersvorsorge
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Häufige Fragen

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Betriebsrente anzubieten?

Eine eigene Zusage muss kein Betrieb finanzieren. Jeder Beschäftigte hat aber seit 2002 einen Anspruch darauf, Teile seines Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber muss diesen Anspruch erfüllen — welchen Durchführungsweg er dafür öffnet, entscheidet er selbst.

Wie lange dauert die Einführung einer Betriebsrente?

Das schriftliche Versorgungskonzept liegt nach dem ersten Termin und der Bestandsanalyse innerhalb von 5 Werktagen vor. Wie lange die Einführung danach dauert, hängt an Ihrer Freigabe, der Abstimmung der Versorgungsordnung und den Terminfenstern für die Einzelberatung der Belegschaft.

Welchen Zuschuss muss der Arbeitgeber zahlen?

Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind 15 Prozent des umgewandelten Entgelts Pflicht, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Seit 2022 gilt das auch für Vereinbarungen, die vor 2019 geschlossen wurden (§ 26a BetrAVG).

Wer wählt den Durchführungsweg und den Anbieter aus?

Der Arbeitgeber. Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltumwandlung, nicht auf einen bestimmten Tarif oder Versicherer. Diese Entscheidung gehört in die Versorgungsordnung, sonst entstehen mit der Zeit Einzelverträge bei verschiedenen Anbietern und damit Verwaltungsaufwand ohne Gegenwert.

Brauchen wir für die Einführung eine Versorgungsordnung?

Das Gesetz schreibt kein eigenes Dokument vor. Ohne Versorgungsordnung besteht das Versorgungswerk aus Einzelzusagen, und Ansprüche entstehen aus Gleichbehandlung und betrieblicher Übung. Für die Einführung ist sie das Dokument, das Personenkreis, Weg und Zuschussregel festhält.

Was bleibt nach der Einführung im Lohnbüro zu tun?

In der laufenden Abrechnung bleibt je Beschäftigtem eine Zeile — der Umwandlungsbetrag samt Zuschuss. Ein- und Austritte, Änderungen der Beitragshöhe und Rückfragen der Belegschaft lassen sich an den Makler abgeben; sie sind der Teil, der Betriebe erfahrungsgemäß am meisten Zeit kostet.

Müssen alle Beschäftigten teilnehmen?

Nein. Der Anspruch nach § 1a BetrAVG ist ein Recht, keine Pflicht. Ob der Benefit genutzt wird, entscheidet sich in der Ansprache: In Betrieben, in denen wir jeden Beschäftigten einzeln beraten, liegt die Teilnahmequote bei 71 Prozent.