Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Bezieher einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Für Arbeitgeber ist die Weiterarbeit trotz Altersrente damit vom Sonderfall zur Personalfrage geworden: Erfahrene Mitarbeitende bleiben, wenn Vertrag, Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung darauf vorbereitet sind.
Der Arbeitsvertrag: Was am Rentenbeginn passiert
Ein Arbeitsvertrag endet nicht von selbst, weil der Beschäftigte eine Rente beantragt. Ob und wann er endet, hängt davon ab, ob Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag eine Altersgrenze vorsehen.
- Voller Kündigungsschutz bleibt bestehen
- Das Rentenalter allein ist kein Kündigungsgrund
- Rentenbezug und Beschäftigung laufen parallel
- Nach § 41 Satz 2 SGB VI auf die Regelaltersgrenze bezogen
- Ausnahme: Klausel wurde in den letzten drei Jahren davor abgeschlossen oder bestätigt
- Nach § 10 AGG zulässig
Der Beendigungszeitpunkt lässt sich hinausschieben. § 41 Satz 3 SGB VI erlaubt, während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, dass es später endet, befristet und auch mehrfach. Zwei Bedingungen: Die Vereinbarung wird vor dem ursprünglichen Ende geschlossen, und sie ändert nur den Zeitpunkt, nicht Aufgaben oder Vergütung. Wer beides gleichzeitig ändern will, braucht einen neuen Vertrag mit eigenem Befristungsgrund.
Sozialversicherung nach der Regelaltersgrenze
Die Beitragspflicht ändert sich, aber sie fällt nicht weg. Der Beschäftigte wird in der Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung ebenfalls. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil in beiden Zweigen trotzdem weiter: die Rentenversicherung nach § 172 Abs. 1 SGB VI, die Arbeitslosenversicherung nach § 346 Abs. 3 SGB III. Für die Lohnabrechnung ist das ein anderer Beitragsgruppenschlüssel, keine Ersparnis in voller Höhe.
- Rentenversicherung: frei, Verzicht auf die Freiheit möglich (§ 5 Abs. 4 SGB VI)
- Arbeitslosenversicherung: frei
- Krankenversicherung: pflichtig
- Pflegeversicherung: pflichtig
- Rentenversicherung: wird weiter gezahlt (§ 172 SGB VI)
- Arbeitslosenversicherung: wird weiter gezahlt (§ 346 Abs. 3 SGB III)
- Krankenversicherung: pflichtig
- Pflegeversicherung: pflichtig
Der Beschäftigte kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann zahlt er seinen Anteil weiter, und die Beiträge erhöhen die laufende Rente. Für den Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts, sein Anteil fällt ohnehin an. Die Erklärung wird gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben und gehört in die Personalakte.
Vor der Regelaltersgrenze gilt das nicht. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, bleibt voll versicherungspflichtig; die Beiträge erhöhen die Rente zum nächsten Stichtag. Die Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten ist seit 2023 entfallen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Grenzen, relevant, wenn ein Beschäftigter mit Teilerwerbsminderung im Betrieb bleibt.
Betriebliche Altersversorgung bei Weiterarbeit
Die entscheidende Frage: Was löst die Leistung aus? Versorgungszusagen knüpfen den Leistungsbeginn entweder an das Erreichen der Altersgrenze oder an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Betriebsrente wird fällig, obwohl der Mitarbeitende noch arbeitet. Rente und Gehalt laufen nebeneinander.
Die Betriebsrente wird aufgeschoben. Die Zusage muss regeln, ob der Aufschub die Leistung erhöht.
Beide Varianten sind zulässig, aber sie müssen in der Zusage stehen. Eine Regelung, die dort nicht steht, entsteht nicht durch eine Absprache im Rentenfall. Das gilt für die Auszahlungsform genauso; die Grundlagen dazu erklärt der Beitrag bAV-Auszahlung: Rente, Kapital oder Abfindung.
Entgeltumwandlung kann weiterlaufen. Der Anspruch aus § 1a BetrAVG besteht im ersten Dienstverhältnis fort, ebenso die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG. Damit läuft auch der Arbeitgeberzuschuss von 15 % weiter, soweit der Betrieb Sozialversicherungsbeiträge spart. Wegen der Beitragsfreiheit in Renten- und Arbeitslosenversicherung fällt die Ersparnis nach der Regelaltersgrenze geringer aus. Das gehört in die Zuschussberechnung.
Der Durchführungsweg entscheidet über die Details. Direktversicherung und Pensionskasse haben vertragliche Endalter, die bei Weiterarbeit angepasst oder verschoben werden müssen. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse regelt die Versorgungsordnung den Aufschub. Was dort stehen sollte, steht auf der Seite Versorgungsordnung.
Pflichten des Arbeitgebers im Überblick
- Altersgrenzenklausel prüfen
Was gilt, und ab wann?
- Hinausschiebensvereinbarung schließen
Schriftlich, vor dem vereinbarten Ende, nur den Zeitpunkt ändern.
- Beitragsgruppen umstellen
Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Arbeitgeberanteil allein, Verzichtserklärung dokumentieren.
- Versorgungszusage lesen
Leistungsbeginn, Aufschub, Endalter der Verträge, Zuschussberechnung.
- Mitarbeitenden informieren
Was Weiterarbeit für Rente, Beiträge und Betriebsrente bedeutet. Die Entscheidung trifft der Beschäftigte, die Information schuldet der Arbeitgeber.
- Gleichbehandlung wahren
Wer einem Beschäftigten die Weiterarbeit anbietet, sollte für vergleichbare Fälle dieselbe Regel haben.
Was Arbeitgeber davon haben
Erfahrung bleibt im Betrieb, ohne dass die Stelle neu besetzt werden muss. Gerade in Praxen, Handwerksbetrieben und kleinen IT-Unternehmen ist die Person mit zwanzig Jahren Kundenkontakt nicht kurzfristig ersetzbar. Teilzeit- und flexible Modelle machen die Weiterarbeit für beide Seiten tragbar.
Die Versorgung wird zum Argument. Wer seine bAV so aufgesetzt hat, dass sie bei Weiterarbeit weiterläuft, hat ein Angebot für die Generation, die den Ruhestand nicht abrupt beginnen will. Wie die bAV insgesamt zum Bindungsinstrument wird, steht im Beitrag bAV als Instrument der Mitarbeiterbindung; den Rahmen des Versorgungswerks beschreibt die Seite Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber.
Benefit-Check: Schildern Sie uns in drei Minuten Branche, Größe und wie Ihr Versorgungswerk heute aufgestellt ist (zum Benefit-Check), und wir sagen Ihnen dazu, ob Ihre Zusagen Weiterarbeit abbilden. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.
