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Betriebliche Altersvorsorge

Benefits einführen: bAV und bKV im Unternehmen aufsetzen

bAV und bKV als Benefits einführen: Ablauf, Dauer und Zuständigkeiten in fünf Schritten.

Benefits einführen: Beratungsgespräch zu bAV und bKV im Unternehmen
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Sechs Schritte: Kennenlernen, Bestandsanalyse, Versorgungskonzept in 5 Werktagen, Versorgungsordnung und Anbieterwahl, Einführung mit Einzelberatung, laufende Verwaltung.
  • Der Pflichtzuschuss ist Gesetz: 15 Prozent auf umgewandeltes Entgelt (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), seit 2022 auch für Verträge von vor 2019.
  • Kein Beratungshonorar — die Vergütung läuft über die Versicherer; Sie tragen Zuschuss, bKV-Beitrag und internen Aufwand.
  • Ein Benefit, den niemand kennt, ist keiner: Mit Einzelberatung liegt die Teilnahmequote bei 71 Prozent.
  • Konzept vor Produkt: Erst Personenkreis, Zuschuss und Regeln festlegen, dann den Anbieter im Marktvergleich wählen.
  • Ihr Aufwand: ein Termin, eine Vertragsliste, Räume für die Gespräche — und danach eine Zeile im Lohnbüro.
Im Detail

So läuft es: Benefits einführen

Ein Benefit, den niemand kennt, ist keiner. Viele Betriebe führen eine betriebliche Altersvorsorge ein, verteilen ein Merkblatt — und nach einem Jahr nutzen sie drei Beschäftigte. Der Fehler liegt selten am Produkt, sondern an der Einführung: kein Konzept, keine schriftliche Regel, kein Gespräch mit der Belegschaft.

Diese Seite beschreibt, wie GfbV die beiden Benefits betriebliche Altersvorsorge (bAV) und betriebliche Krankenversicherung (bKV) in Unternehmen aufsetzt: in welchen Schritten, wie lange die Schritte dauern und wer jeweils gefragt ist. Was Sie als Arbeitgeber gesetzlich müssen, steht auf der Seite Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber.

bAV und bKV: zwei Benefits, zwei Mechanismen

Die bAV wirkt auf Bindung, die bKV wirkt sofort. Beide sind steuerlich geregelte Benefits, beide laufen über eine Einzelberatung und eine gemeinsame Verwaltung — aber sie lösen unterschiedliche Aufgaben.

Zwei Zahlen aus Arbeitgeber- und Beschäftigtenbefragungen ordnen den Nutzen ein. Beide Werte sind Umfrageergebnisse, keine Zusage für Ihren Betrieb.

83 %
der Verantwortlichen in Unternehmen sehen die bAV als relevantes Instrument zur Mitarbeiterbindung
37 %
der Beschäftigten haben sich wegen des bAV-Angebots bewusst für ihren Arbeitgeber entschieden
bAVwirkt auf Bindung
  • Leistung: Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberbeitrag (BetrAVG, § 3 Nr. 63 EStG)
  • Pflichtanteil Arbeitgeber: 15 % Zuschuss bei Entgeltumwandlung
  • Steuerfrei für Beschäftigte: bis 8 % der BBG, 2026: 8.112 € im Jahr
  • Wirkung: langfristig, Bindung und Recruiting-Argument
  • Verwaltung: Ein- und Austritte, Lohnbuchhaltung
bKVwirkt sofort
  • Leistung: Gesundheitsleistungen oder Gesundheitsbudget als Gruppenvertrag (§ 8 EStG Sachbezug, § 37b EStG Pauschalierung)
  • Pflichtanteil Arbeitgeber: Beitrag trägt der Arbeitgeber
  • Steuerfrei für Beschäftigte: bis 50 € im Monat als Sachbezug (Freigrenze)
  • Wirkung: kurzfristig, spürbar beim nächsten Arztbesuch
  • Verwaltung: Ein- und Austritte, Leistungsabwicklung beim Versicherer

Die bAV ist die Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG: Beschäftigte wandeln Gehalt um, der Arbeitgeber zahlt 15 % dazu, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei — 2026 sind das 8.112 € im Jahr.

Die bKV ist ein Gruppenvertrag, dessen Beitrag der Arbeitgeber trägt. Bleibt der Beitrag unter der Sachbezugsfreigrenze von 50 € im Monat nach § 8 Abs. 2 EStG, ist er für die Beschäftigten steuerfrei; es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Welche Beiträge der Markt dafür aufruft, steht unter Kosten einer betrieblichen Krankenversicherung.

Ablauf: in fünf Schritten vom Erstgespräch zum genutzten Benefit

Die Reihenfolge ist keine Formalie. Wer beim Anbieter beginnt, hat am Ende Verträge, aber kein Versorgungswerk. Deshalb steht das Konzept vor dem Produkt und die Regel vor dem Vertrag.

  1. Kennenlernen und Bestandsanalyseein Termin, danach Analyse
    Geschäftsführung und GfbV, das Lohnbüro liefert die Vertragsliste.
  2. Versorgungskonzept5 Werktage
    GfbV erstellt, die Geschäftsführung gibt frei.
  3. Versorgungsordnung und Anbieterwahlnach Freigabe
    GfbV mit Kooperationskanzlei und Steuerberater.
  4. Lohnbuchhaltung und EinzelberatungTerminfenster im Betrieb
    GfbV berät, HR stellt Räume und Zeitfenster.
  5. Laufende Verwaltungdauerhaft
    GfbV verwaltet, HR meldet Personalwechsel.

Schritt 1 klärt, was Sie erreichen wollen und was schon läuft: Zahl der Beschäftigten, bestehende Verträge, Zuschuss, Versorgungsordnung. Dafür genügen Vertragslisten und die Struktur der Belegschaft — keine Gesundheitsdaten, keine Einzelgehälter. Wie die Analyse eines vorhandenen Bestands abläuft, steht unter Bestehende bAV prüfen.

Schritt 2 ist das Versorgungskonzept: Durchführungsweg, Zuschussmodell, Personenkreis, Marktvergleich der Anbieter, Kostenrahmen — schriftlich, so dass Sie es Geschäftsführung und Steuerberater vorlegen können. Ohne Ihre Freigabe wird nichts eingerichtet.

Schritt 3 macht aus dem Konzept eine Regel. Die Versorgungsordnung legt fest, wer teilnimmt, welcher Weg gilt und wie hoch der Zuschuss ist; die Vorlage kommt aus dem Konzept, die rechtliche Formulierung übernimmt unsere Kooperationskanzlei. Was hineingehört, steht unter Versorgungsordnung: rechtliche Absicherung der bAV.

Schritt 4 und 5 sind die Einführung und der Betrieb: Lohnbuchhaltung anbinden, mit jedem Beschäftigten einzeln sprechen, danach Ein- und Austritte, Elternzeit und Beitragsänderungen laufend über uns abwickeln. Für Ihr Lohnbüro bleibt eine Zeile.

Warum die Einzelberatung über den Erfolg entscheidet

Eine bAV, die niemand versteht, wird nicht genutzt. Merkblatt, Intranet-Seite und Rundmail erklären ein Produkt — sie beantworten aber nicht die Frage, die jeder Beschäftigte hat: Was heißt das für mein Gehalt?

Deshalb gehört in jedes Konzept ein Gespräch mit jedem Beschäftigten, im Betrieb oder per Video. Aus über 110 betreuten Unternehmen und mehr als 3.100 Mitarbeitergesprächen wissen wir: In Betrieben mit dieser Einzelberatung liegt die Teilnahmequote bei 71 %. Ohne Gespräch bleibt der Benefit ein Papierversprechen — und das Recruiting-Argument, das Sie damit gewinnen wollten, bleibt aus. Wie eine genutzte bAV auf Bindung wirkt, lesen Sie unter bAV als Instrument zur Mitarbeiterbindung.

Die Teilnahme bleibt freiwillig. Niemand muss Entgelt umwandeln. Die Beratung sorgt dafür, dass die Entscheidung informiert fällt — in beide Richtungen.

Was Sie als Arbeitgeber tragen

Die Antwort „kostenlos" ist falsch. Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer. Drei Posten tragen Sie trotzdem:

  • Der Pflichtzuschuss zur bAV: 15 % des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge sparen — seit 2022 auch für Verträge von vor 2019. Wie er zu rechnen ist, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur bAV.
  • Der bKV-Beitrag: je Mitarbeitendem und Monat, abhängig von Budgethöhe, Altersstruktur, Gruppengröße und Leistungsumfang. Am Markt verbreitete Budgettarife liegen bei rund 10 bis 56 € (Stand 08/2026).
  • Interner Aufwand: ein Termin, eine Vertragsliste, Räume und Zeitfenster für die Einzelgespräche, später die Meldung von Personalwechseln.

Freiwillige Arbeitgeberbeiträge über 15 % hinaus sind Ihre Entscheidung. Das Konzept rechnet Varianten durch, empfiehlt aber keine Höhe, die Sie nicht tragen wollen.

Typische Fehler bei der Einführung — und wie Sie sie vermeiden

Vier Fehler sehen wir immer wieder. Alle vier entstehen vor dem ersten Vertrag, nicht danach.

Verträge ohne Versorgungsordnung
Jeder Vertrag wird zur Einzelzusage, Ansprüche entstehen aus Gleichbehandlung.
Regel zuerst, Vertrag danach
Zuschuss vergessen oder falsch gerechnet
Der 15 %-Zuschuss ist Gesetz, nicht Verhandlungssache.
15 % auf jede Entgeltumwandlung einrichten, auch bei Altverträgen
Merkblatt statt Gespräch
Ohne Einzelberatung bleibt die Teilnahme aus, und der Benefit verfehlt sein Ziel.
Einzelberatung für jeden Beschäftigten
Verwaltung nicht geklärt
Wer meldet Austritte, wer pflegt Änderungen? Lautet die Antwort „irgendwer im Lohnbüro", kippt das Versorgungswerk nach dem ersten Personalwechsel.
Zuständigkeit festlegen oder Verwaltung auslagern

Wie die Verwaltung ausgelagert wird, steht unter bAV-Verwaltung auslagern.

Nächster Schritt

Schildern Sie uns Ihre Ausgangslage: Zahl der Beschäftigten, ob bereits Verträge laufen und ob Sie mit bAV, bKV oder beidem starten wollen. Sie erhalten unseren Benefit-Check — eine schriftliche Einschätzung, welcher Benefit in Ihrem Betrieb wirkt und welche Unterlagen wir für das Versorgungskonzept brauchen. Ein Berater meldet sich per E-Mail.

Wie die Beratung im Detail abläuft und worin sich ein Makler von Versicherer-Außendienst und bAV-Software unterscheidet, lesen Sie unter bAV-Beratung für Arbeitgeber.

Nächster Schritt: Ihr Termin.

In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation. Kostenfrei und unverbindlich, per Video.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (3)
  1. § 1a BetrAVG — Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
  2. § 3 Nr. 63 EStG — Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
  3. § 8 EStG — Einnahmen, Sachbezüge und 50-Euro-Freigrenze
Benefit-Check

Wo steht Ihr Benefit-Paket im Vergleich?

Sie erhalten eine Einordnung Ihrer Benefits gegenüber Arbeitgebern Ihrer Größe und Branche.

  • Vergleich mit dem Markt-Benchmark
  • Priorisierte Lücken
  • Nächste sinnvolle Schritte
  1. Absenden. Sie erhalten sofort eine Eingangsbestätigung.
  2. Einordnung. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
  3. Termin. In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation.
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Häufige Fragen

Wie lange dauert es, bAV und bKV im Unternehmen einzuführen?

Das Versorgungskonzept liegt nach dem ersten Termin und der Bestandsanalyse innerhalb von 5 Werktagen schriftlich vor. Die Einführung danach hängt von Ihrer Freigabe, der Abstimmung der Versorgungsordnung und den Terminfenstern für die Einzelberatung ab — das Tempo bestimmen Sie, nicht wir.

Müssen alle Mitarbeitenden an der bAV teilnehmen?

Nein. Jeder Beschäftigte hat nach § 1a BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, aber keine Pflicht dazu. Ob der Benefit genutzt wird, entscheidet sich im Gespräch: In Betrieben, in denen wir jeden Beschäftigten einzeln beraten, liegt die Teilnahmequote bei 71 Prozent.

Können wir nur die bKV einführen, ohne bAV?

Ja. Viele Betriebe, gerade Praxen und Dienstleister, beginnen mit einem Gesundheitsbudget als Einstiegs-Benefit und ordnen die bAV später. Beide Bausteine laufen über dieselbe Einzelberatung und dieselbe Verwaltung, lassen sich aber unabhängig voneinander einführen.

Was kostet die Einführung den Arbeitgeber?

Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer. Was Sie tragen: bei der bAV den Pflichtzuschuss von 15 Prozent auf umgewandeltes Entgelt (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), bei der bKV den Beitrag je Mitarbeitendem, und in beiden Fällen den internen Aufwand für Termin, Unterlagen und Einzelgespräche.

Brauchen wir für die bAV eine Versorgungsordnung?

Das Gesetz schreibt kein eigenes Dokument vor. Ohne Versorgungsordnung besteht das Versorgungswerk aber aus Einzelzusagen, und Ansprüche entstehen aus Gleichbehandlung und betrieblicher Übung. Die Versorgungsordnung gehört deshalb in jede Einführung — die Vorlage kommt aus dem Versorgungskonzept, die rechtliche Formulierung übernimmt unsere Kooperationskanzlei.

Was muss unser Lohnbüro bei der Einführung tun?

Zu Beginn eine Vertragsliste bereitstellen, falls schon Verträge laufen. Nach der Einführung bleibt für die Lohnabrechnung eine Zeile: der Umwandlungsbetrag samt Zuschuss je Beschäftigtem. Ein- und Austritte, Änderungen und Rückfragen laufen über uns.