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Ratgeber für Arbeitgeber · 1. Oktober 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Vermögenswirksame Leistungen in die bAV umwandeln: was Arbeitgeber wissen müssen

VL in die bAV umwandeln: Rechtsgrundlage, Zuschuss, Tarifvorbehalt und Ablauf für Arbeitgeber.

Arbeitgeber und Beschäftigte besprechen die Umstellung vermögenswirksamer Leistungen auf eine betriebliche Altersvorsorge

Viele Betriebe zahlen seit Jahren vermögenswirksame Leistungen auf Sparverträge, von denen sie nichts wissen. Die betriebliche Altersvorsorge mit vermögenswirksamen Leistungen zu verbinden, macht aus dieser Überweisung einen sichtbaren Benefit — wenn die Umstellung sauber läuft.

Dieser Beitrag ordnet die Umstellung aus Arbeitgebersicht: was rechtlich gilt, was sich für Betrieb und Belegschaft ändert und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Was vermögenswirksame Leistungen rechtlich sind

Vermögenswirksame Leistungen, kurz VL oder VWL, sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die er für den Beschäftigten in eine begünstigte Anlage einzahlt — etwa einen Bausparvertrag oder einen Fondssparplan. Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz. Ob und in welcher Höhe sie gezahlt werden, regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Steuerlich sind VL normales Arbeitsentgelt: lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die staatliche Förderung liegt allein in der Arbeitnehmer-Sparzulage, und die ist an Einkommensgrenzen gebunden.

Genau hier setzt die Umstellung an. Fließt derselbe Betrag als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung, gelten die Regeln der bAV: steuerfrei im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG, sozialversicherungsfrei bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze — 2026 sind das 338 Euro im Monat.

VL-Sparvertrag und VL in der bAV im Vergleich

VL auf den Sparvertragheutiger Regelfall
  • Betrag ist voll steuer- und beitragspflichtig
  • Förderung nur über die Sparzulage, einkommensabhängig
  • Arbeitgeber zahlt, wird aber kaum wahrgenommen
  • kein Zuschuss, keine Versorgungsordnung nötig
VL als Beitrag zur bAVper Entgeltumwandlung
  • steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
  • sozialversicherungsfrei bis 4 Prozent der BBG
  • 15 Prozent Zuschuss, soweit der Betrieb spart
  • sofort unverfallbar, Einstandspflicht des Arbeitgebers

Die rechte Spalte ist für die Belegschaft in der Regel die attraktivere, für den Betrieb aber die anspruchsvollere: Aus einer Überweisung wird eine Versorgungszusage mit Haftung.

Drei Regeln, die über die Umstellung entscheiden

Erstens: Zustimmung jedes Einzelnen. Die VL stehen dem Beschäftigten zu. Eine Umwandlung in bAV-Beiträge ist eine Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG und braucht eine schriftliche Vereinbarung mit jeder Person. Eine Anordnung per Rundschreiben genügt nicht.

Zweitens: der Tarifvorbehalt. Beruhen die VL auf einem Tarifvertrag, darf tarifliches Entgelt nur umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag das vorsieht oder zulässt (§ 20 Abs. 1 BetrAVG). In einzelnen Branchen regeln Tarifverträge ausdrücklich, dass VL als altersvorsorgewirksame Leistungen in die bAV fließen — dann ist der Weg vorgezeichnet, oft samt Durchführungsweg.

Drittens: der Zuschuss. Bei Entgeltumwandlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds schuldet der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Ein Tarifvertrag kann abweichende Regeln treffen.

Was sich für wen ändert

Arbeitgeber
  • schließt Umwandlungsvereinbarungen ab
  • zahlt den Zuschuss, soweit er spart
  • haftet für die zugesagte Leistung
  • braucht eine Versorgungsordnung
Beschäftigte
  • Beitrag fließt steuer- und beitragsfrei
  • Sparzulage für diesen Teil entfällt
  • alter VL-Vertrag läuft privat weiter
  • Anspruch ist sofort unverfallbar
Lohnbüro
  • VL-Überweisung entfällt
  • Umwandlungsbetrag als neue Lohnart
  • Zuschuss gesondert ausweisen
  • Grenzen nach § 3 Nr. 63 EStG beachten

Die Haftung verdient einen zweiten Blick. Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn ein Versicherer sie erbringt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Bei Entgeltumwandlung muss die Zusage zudem wertgleich sein. Deshalb gehört die Auswahl von Durchführungsweg und Tarif nicht in die Hand des Zufalls — nach welchen Kriterien sie gelingt, beschreibt der Beitrag bAV-Anbieter vergleichen.

Die Umstellung in fünf Schritten

  1. Grundlage klärenTarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag
    Woraus ergibt sich der VL-Anspruch? Bei tariflichen VL entscheidet der Tarifvertrag, ob und wie umgewandelt werden darf.
  2. Konzept festlegenDurchführungsweg, Zuschuss, Personenkreis
    Durchführungsweg und Versorgungsträger wählen, Zuschussregel bestimmen, alles in einer Versorgungsordnung festhalten.
  3. Belegschaft informierenEinzelgespräch statt Rundmail
    Jeder Beschäftigte erfährt, was sich ändert — auch, dass die Sparzulage für diesen Teil entfällt und der alte Vertrag weiterläuft.
  4. Vereinbarungen schließenschriftlich, je Person
    Umwandlungsvereinbarung mit jedem, der wechseln will. Wer nicht wechselt, erhält seine VL wie bisher.
  5. Abrechnung umstellenab dem vereinbarten Monat
    Lohnbüro stellt die Lohnart um, führt den Zuschuss mit und meldet den Beitrag an den Versorgungsträger.

Der dritte Schritt entscheidet über die Wirkung. Ein Angebot, das per Rundmail kommt, wird selten angenommen. In Betrieben, in denen jeder Beschäftigte einzeln beraten wird, erreichen wir eine Teilnahmequote von 71 Prozent.

71 %
Teilnahmequote in Betrieben mit Einzelberatung
5 Werktage
bis das schriftliche Versorgungskonzept vorliegt
110+
betreute Unternehmen

Wie eine Einführung insgesamt geordnet läuft, beschreibt der Beitrag Betriebsrente einführen. Das Regelwerk dahinter steht unter Versorgungsordnung.

Wo Umstellungen scheitern

Tarifvertrag nicht geprüft
Tarifliche VL ohne Öffnung im Tarifvertrag umzuwandeln, verstößt gegen § 20 BetrAVG. Die Vereinbarung steht dann auf wackligem Grund.
Vor jeder Vereinbarung die Tarifgrundlage der VL klären
Zustimmung nur mündlich
Ohne Dokument ist später nicht belegbar, wer welchem Betrag zugestimmt hat — ein Haftungsproblem, kein Formfehler.
Schriftliche Umwandlungsvereinbarung je Person
Zuschuss vergessen
Auch umgewandelte VL lösen bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds den Zuschuss aus, soweit der Betrieb spart.
Zuschussregel in die Versorgungsordnung schreiben und in der Abrechnung hinterlegen
Belegschaft nicht aufgeklärt
Wer den Wegfall der Sparzulage erst später bemerkt, fühlt sich übergangen. Offenheit vorab erspart Konflikte.
Einzelgespräch mit klarer Darstellung von Vor- und Nachteilen

Was die Umstellung den Betrieb kostet

Der Betrag selbst ändert sich nicht: Die VL zahlen Sie heute schon. Neu sind zwei Positionen. Der Zuschuss auf den umgewandelten Betrag, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge sparen, und der Aufwand für Vereinbarungen, Abrechnung und laufende Verwaltung.

Ob unter dem Strich mehr oder weniger bleibt, hängt von Gehaltsstruktur, Tarifbindung und gewähltem Weg ab. Eine pauschale Ersparnis sagen wir nicht zu. Wie sich die Blöcke zusammensetzen, zeigt der Beitrag Was die bAV den Arbeitgeber kostet; den Zuschuss für Ihre Gehaltsstruktur rechnet der Zuschuss-Rechner.

Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer. Was der Betrieb trägt, sind Zuschuss und interner Aufwand; den internen Teil können Sie an uns abgeben.

Der Weg zur Entscheidung

Prüfen Sie zuerst, woraus Ihre VL-Pflicht stammt. Danach ist die Frage nicht mehr, ob die Umstellung zulässig ist, sondern wie sie geordnet abläuft: Konzept, Einzelgespräche, Vereinbarungen, Abrechnung.

Wir sind Makler, kein Vertriebsarm eines Versicherers. Wir vergleichen die Tarifwerke am Markt, prüfen die Tarifgrundlage Ihrer VL und führen die Gespräche mit der Belegschaft. Was dahintersteht, beschreibt unsere Seite zur bAV-Beratung für Arbeitgeber; den Überblick über alle Bausteine finden Sie im Hub betriebliche Altersvorsorge.

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Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (4)
  1. § 1 BetrAVG — Zusage des Arbeitgebers, Entgeltumwandlung
  2. § 1a BetrAVG — Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
  3. § 20 BetrAVG — Tarifvertrag und Entgeltumwandlung
  4. Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
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Häufige Fragen

Dürfen vermögenswirksame Leistungen in die betriebliche Altersvorsorge fließen?

Ja. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist Teil des Arbeitsentgelts und kann wie anderes Entgelt in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Dafür braucht es eine schriftliche Vereinbarung mit dem einzelnen Beschäftigten. Beruht der Anspruch auf einem Tarifvertrag, muss dieser die Umwandlung zulassen (§ 20 Abs. 1 BetrAVG).

Kann der Arbeitgeber die Umstellung einseitig anordnen?

Nein. Die vermögenswirksamen Leistungen stehen den Beschäftigten aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zu. Eine Umwandlung setzt die Zustimmung jedes Einzelnen voraus. Der Betrieb kann das Angebot machen und erklären, entscheiden muss der Beschäftigte.

Muss der Arbeitgeber auf umgewandelte VL den 15-Prozent-Zuschuss zahlen?

Wird der VL-Anspruch per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt, gilt der Pflichtzuschuss von 15 Prozent, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Ein Tarifvertrag kann davon abweichen. Welche Konstruktion bei Ihnen vorliegt, entscheidet über die Pflicht.

Was passiert mit dem bestehenden VL-Vertrag des Beschäftigten?

Er bleibt bestehen. Fließen die vermögenswirksamen Leistungen künftig in die bAV, endet nur die Zahlung des Arbeitgebers auf den bisherigen Vertrag. Der Beschäftigte kann ihn privat weiter besparen oder ruhen lassen; die Bedingungen des Anbieters gelten unverändert.

Verlieren Beschäftigte die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Für den Teil, der in die bAV fließt, ja. Die Sparzulage hängt an den Anlageformen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die betriebliche Altersversorgung gehört nicht dazu. Ob die Sparzulage im Einzelfall überhaupt zustand, hängt von Einkommensgrenzen ab — das gehört in die Einzelberatung.

Was ändert sich in der Lohnabrechnung?

Die bisherige VL-Überweisung an den Sparvertrag entfällt. An ihre Stelle tritt ein Umwandlungsbetrag, der im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei an den Versorgungsträger geht, 2026 also bis 338 Euro im Monat. Dazu kommt gegebenenfalls der Zuschuss.

Lohnt sich die Umstellung für den Betrieb?

Der Betrieb gewinnt vor allem Ordnung und Sichtbarkeit — ein Benefit statt einer Überweisung, die niemand wahrnimmt. Finanziell steht der gesparten Sozialversicherung der Zuschuss gegenüber. Eine Ersparnis lässt sich nur im Einzelfall beziffern, nicht pauschal zusagen.