Viele Betriebe zahlen seit Jahren vermögenswirksame Leistungen auf Sparverträge, von denen sie nichts wissen. Die betriebliche Altersvorsorge mit vermögenswirksamen Leistungen zu verbinden, macht aus dieser Überweisung einen sichtbaren Benefit — wenn die Umstellung sauber läuft.
Dieser Beitrag ordnet die Umstellung aus Arbeitgebersicht: was rechtlich gilt, was sich für Betrieb und Belegschaft ändert und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.
Was vermögenswirksame Leistungen rechtlich sind
Vermögenswirksame Leistungen, kurz VL oder VWL, sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die er für den Beschäftigten in eine begünstigte Anlage einzahlt — etwa einen Bausparvertrag oder einen Fondssparplan. Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz. Ob und in welcher Höhe sie gezahlt werden, regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Steuerlich sind VL normales Arbeitsentgelt: lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die staatliche Förderung liegt allein in der Arbeitnehmer-Sparzulage, und die ist an Einkommensgrenzen gebunden.
Genau hier setzt die Umstellung an. Fließt derselbe Betrag als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung, gelten die Regeln der bAV: steuerfrei im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG, sozialversicherungsfrei bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze — 2026 sind das 338 Euro im Monat.
VL-Sparvertrag und VL in der bAV im Vergleich
- Betrag ist voll steuer- und beitragspflichtig
- Förderung nur über die Sparzulage, einkommensabhängig
- Arbeitgeber zahlt, wird aber kaum wahrgenommen
- kein Zuschuss, keine Versorgungsordnung nötig
- steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
- sozialversicherungsfrei bis 4 Prozent der BBG
- 15 Prozent Zuschuss, soweit der Betrieb spart
- sofort unverfallbar, Einstandspflicht des Arbeitgebers
Die rechte Spalte ist für die Belegschaft in der Regel die attraktivere, für den Betrieb aber die anspruchsvollere: Aus einer Überweisung wird eine Versorgungszusage mit Haftung.
Drei Regeln, die über die Umstellung entscheiden
Erstens: Zustimmung jedes Einzelnen. Die VL stehen dem Beschäftigten zu. Eine Umwandlung in bAV-Beiträge ist eine Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG und braucht eine schriftliche Vereinbarung mit jeder Person. Eine Anordnung per Rundschreiben genügt nicht.
Zweitens: der Tarifvorbehalt. Beruhen die VL auf einem Tarifvertrag, darf tarifliches Entgelt nur umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag das vorsieht oder zulässt (§ 20 Abs. 1 BetrAVG). In einzelnen Branchen regeln Tarifverträge ausdrücklich, dass VL als altersvorsorgewirksame Leistungen in die bAV fließen — dann ist der Weg vorgezeichnet, oft samt Durchführungsweg.
Drittens: der Zuschuss. Bei Entgeltumwandlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds schuldet der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Ein Tarifvertrag kann abweichende Regeln treffen.
Was sich für wen ändert
- schließt Umwandlungsvereinbarungen ab
- zahlt den Zuschuss, soweit er spart
- haftet für die zugesagte Leistung
- braucht eine Versorgungsordnung
- Beitrag fließt steuer- und beitragsfrei
- Sparzulage für diesen Teil entfällt
- alter VL-Vertrag läuft privat weiter
- Anspruch ist sofort unverfallbar
- VL-Überweisung entfällt
- Umwandlungsbetrag als neue Lohnart
- Zuschuss gesondert ausweisen
- Grenzen nach § 3 Nr. 63 EStG beachten
Die Haftung verdient einen zweiten Blick. Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn ein Versicherer sie erbringt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Bei Entgeltumwandlung muss die Zusage zudem wertgleich sein. Deshalb gehört die Auswahl von Durchführungsweg und Tarif nicht in die Hand des Zufalls — nach welchen Kriterien sie gelingt, beschreibt der Beitrag bAV-Anbieter vergleichen.
Die Umstellung in fünf Schritten
- Grundlage klärenWoraus ergibt sich der VL-Anspruch? Bei tariflichen VL entscheidet der Tarifvertrag, ob und wie umgewandelt werden darf.
- Konzept festlegenDurchführungsweg und Versorgungsträger wählen, Zuschussregel bestimmen, alles in einer Versorgungsordnung festhalten.
- Belegschaft informierenJeder Beschäftigte erfährt, was sich ändert — auch, dass die Sparzulage für diesen Teil entfällt und der alte Vertrag weiterläuft.
- Vereinbarungen schließenUmwandlungsvereinbarung mit jedem, der wechseln will. Wer nicht wechselt, erhält seine VL wie bisher.
- Abrechnung umstellenLohnbüro stellt die Lohnart um, führt den Zuschuss mit und meldet den Beitrag an den Versorgungsträger.
Der dritte Schritt entscheidet über die Wirkung. Ein Angebot, das per Rundmail kommt, wird selten angenommen. In Betrieben, in denen jeder Beschäftigte einzeln beraten wird, erreichen wir eine Teilnahmequote von 71 Prozent.
- 71 %
- Teilnahmequote in Betrieben mit Einzelberatung
- 5 Werktage
- bis das schriftliche Versorgungskonzept vorliegt
- 110+
- betreute Unternehmen
Wie eine Einführung insgesamt geordnet läuft, beschreibt der Beitrag Betriebsrente einführen. Das Regelwerk dahinter steht unter Versorgungsordnung.
Wo Umstellungen scheitern
Was die Umstellung den Betrieb kostet
Der Betrag selbst ändert sich nicht: Die VL zahlen Sie heute schon. Neu sind zwei Positionen. Der Zuschuss auf den umgewandelten Betrag, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge sparen, und der Aufwand für Vereinbarungen, Abrechnung und laufende Verwaltung.
Ob unter dem Strich mehr oder weniger bleibt, hängt von Gehaltsstruktur, Tarifbindung und gewähltem Weg ab. Eine pauschale Ersparnis sagen wir nicht zu. Wie sich die Blöcke zusammensetzen, zeigt der Beitrag Was die bAV den Arbeitgeber kostet; den Zuschuss für Ihre Gehaltsstruktur rechnet der Zuschuss-Rechner.
Für Sie entsteht kein gesondertes Beratungshonorar — unsere Vergütung läuft über die Versicherer. Was der Betrieb trägt, sind Zuschuss und interner Aufwand; den internen Teil können Sie an uns abgeben.
Der Weg zur Entscheidung
Prüfen Sie zuerst, woraus Ihre VL-Pflicht stammt. Danach ist die Frage nicht mehr, ob die Umstellung zulässig ist, sondern wie sie geordnet abläuft: Konzept, Einzelgespräche, Vereinbarungen, Abrechnung.
Wir sind Makler, kein Vertriebsarm eines Versicherers. Wir vergleichen die Tarifwerke am Markt, prüfen die Tarifgrundlage Ihrer VL und führen die Gespräche mit der Belegschaft. Was dahintersteht, beschreibt unsere Seite zur bAV-Beratung für Arbeitgeber; den Überblick über alle Bausteine finden Sie im Hub betriebliche Altersvorsorge.
Sie zahlen heute vermögenswirksame Leistungen und wollen wissen, ob die Umstellung zu Ihrem Betrieb passt? Im Benefit-Check schildern Sie in drei Minuten Branche, Größe und Ihre heutigen Benefits. Die Einordnung schickt Ihnen ein Berater per E-Mail.
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