Zum Inhalt springen
Ratgeber für Arbeitgeber · 12. Oktober 2026 · 7 Minuten Lesezeit

Was Arbeitgeber in der bAV wirklich müssen: Pflichten, Fristen, Haftung

Welche bAV-Pflichten Arbeitgeber haben, welche Fristen laufen und wo die Haftung beginnt.

Die meisten Arbeitgeber kennen bei der betrieblichen Altersvorsorge eine Pflicht: den Zuschuss. Die Haftung entsteht an anderer Stelle — bei Auskünften, mitgebrachten Verträgen und Fristen, die niemand im Kalender hat.

Dieser Beitrag ordnet die Pflichten des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersvorsorge in der Reihenfolge, in der sie anfallen: was das Gesetz verlangt, welche Fristen laufen und wo aus einer Pflicht eine Haftung wird.

Pflicht ist der Anspruch, nicht die Betriebsrente

Das Betriebsrentengesetz verpflichtet keinen Arbeitgeber, eine Betriebsrente zu finanzieren. Es gibt jedem Beschäftigten einen Anspruch: Er kann verlangen, dass ein Teil seines Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung fließt, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 4.056 Euro im Jahr (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).

Aus diesem Anspruch folgen alle weiteren Pflichten. Sobald der erste Beschäftigte umwandelt, hat der Betrieb eine bAV, und mit ihr eine Zusage, für die er einsteht.

Die Pflichtenkette

  1. Entgeltumwandlung ermöglichen§ 1a Abs. 1 BetrAVG
    Verlangt ein Beschäftigter die Umwandlung, muss der Betrieb sie umsetzen. Ablehnen kann er sie nicht.
  2. Durchführungsweg anbieten§ 1a Abs. 1 BetrAVG
    Der Arbeitgeber legt den Weg fest. Bietet er weder Pensionskasse noch Pensionsfonds an, kann der Beschäftigte eine Direktversicherung verlangen.
  3. Zuschuss zahlen§ 1a Abs. 1a, § 26a BetrAVG
    15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit Sozialabgaben gespart werden — seit 2022 auch auf Vereinbarungen von vor 2019. Tarifverträge können abweichen.
  4. Gleich behandeln§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG
    Eine Leistung, die auf Gleichbehandlung beruht, steht einer Zusage gleich. Wer Gruppen unterschiedlich behandelt, braucht einen sachlichen Grund.
  5. Richtig informieren§ 4a BetrAVG, § 2 NachwG
    Auskunft auf Verlangen, Versorgungsträger im Nachweis der Arbeitsbedingungen, jede Auskunft richtig und vollständig.
  6. Austritt sauber abwickeln§ 1b, § 4 BetrAVG
    Unverfallbarkeit prüfen, Vertrag übertragen oder beitragsfrei stellen, Versorgungsträger informieren.

Wo ein Betriebsrat besteht, bestimmt er bei der Ausgestaltung mit (§ 87 BetrVG). Das betrifft nicht die Frage, ob der Betrieb einen eigenen Beitrag zahlt, wohl aber, wie er verteilt wird.

Wie hoch der Zuschuss im Einzelfall ausfällt und wann spitz statt pauschal gerechnet wird, beschreibt der Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss zur bAV. Welche Kosten aus der Kette insgesamt entstehen, steht unter bAV-Kosten für Arbeitgeber.

Einstandspflicht: der Kern der Haftung

Der zentrale Satz des Betriebsrentengesetzes steht in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Praktisch heißt das: Zahlt der Versicherer weniger, als die Zusage verspricht, muss der Betrieb die Differenz tragen. Das gilt für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse gleichermaßen.

Was zugesagt ist, bestimmt deshalb die Haftung. Steht die Zusage in einer Versorgungsordnung, ist sie überprüfbar. Steht sie nirgends, ergibt sie sich aus Einzelverträgen, Gesprächen und betrieblicher Übung — und im Streit aus dem, was der Beschäftigte belegen kann. Wie eine Versorgungsordnung diesen Rahmen setzt, steht auf der Seite Versorgungsordnung erstellen.

Informationspflichten: wo Auskunft zur Haftung wird

Eine allgemeine Pflicht, jeden Beschäftigten ungefragt auf seinen Umwandlungsanspruch hinzuweisen, sieht das Gesetz nicht vor. Die Haftung entsteht anders: Gibt der Arbeitgeber Auskunft, muss sie richtig und vollständig sein. Für falsche oder unvollständige Auskünfte haftet er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Schadensersatz.

Das betrifft vor allem Aussagen zu Steuer, Sozialabgaben in der Rentenphase und Mitnahme beim Wechsel. Wer im Lohnbüro „das lohnt sich auf jeden Fall" sagt, hat damit eine Auskunft gegeben.

Seit August 2022 verlangt zudem das Nachweisgesetz, dass Name und Anschrift des Versorgungsträgers im schriftlichen Nachweis der Arbeitsbedingungen stehen, soweit der Versorgungsträger nicht selbst zur Information verpflichtet ist (§ 2 NachwG). Auf Verlangen muss der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger außerdem mitteilen, wie hoch die Anwartschaft ist und was bei einer Übertragung mitgegeben würde (§ 4a BetrAVG).

Fristen im Lebenslauf einer Zusage

Nicht jede Frist gilt für jeden Durchführungsweg. Die Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht ist von der Insolvenzsicherung ausgenommen; Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds sind es nicht (§ 10 BetrAVG).

  1. bei der Zusage
    Mitteilung an den Pensions-Sicherungs-Verein

    Innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Direktzusage, Errichtung einer Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds (§ 11 Abs. 1 BetrAVG). Gilt nicht für die Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht.

  2. jährlich
    Meldung der Beitragsgrundlage

    Bis zum 30. September an den Pensions-Sicherungs-Verein, solange insolvenzsicherungspflichtige Zusagen bestehen (§ 11 Abs. 2 BetrAVG). Der Beitrag wird jedes Jahr neu festgesetzt.

  3. jährlich
    Zuschuss und Grenzen prüfen

    Die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge hängen an der Beitragsbemessungsgrenze und ändern sich jedes Jahr. 2026 sind 8.112 Euro steuerfrei, 4.056 Euro auch sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).

  4. alle drei Jahre
    Anpassungsprüfung laufender Renten

    Bei Direktzusage und Unterstützungskasse prüft der Arbeitgeber, ob laufende Renten an die Teuerung angepasst werden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Bei Direktversicherung und Pensionskasse entfällt die Prüfung, wenn alle Überschüsse die Leistung erhöhen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

  5. beim Austritt
    Unverfallbarkeit und Übertragung

    Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften bleiben erhalten, wenn der Beschäftigte mindestens 21 Jahre alt ist und die Zusage mindestens drei Jahre bestand (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).

  6. bis ein Jahr nach Austritt
    Mitnahme zum neuen Arbeitgeber

    Der Beschäftigte kann die Übertragung verlangen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt — 2026 sind das 101.400 Euro (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Der neue Arbeitgeber muss dann eine wertgleiche Zusage erteilen.

Wer seinen Bestand in eine Verwaltungssoftware oder an den Makler gibt, hat diese Fristen an einer Stelle. Wer sie im Lohnbüro nebenher führt, hat sie in der Regel nirgends. Wie die Abgabe läuft, beschreibt die Seite bAV-Verwaltung auslagern.

Fünf Stellen, an denen die Haftung entsteht

Zuschuss auf Altverträgen fehlt
Die Pflicht gilt seit 2022 unabhängig davon, ob jemand gefragt hat. Die Nachforderung wächst mit jedem Vertrag und jedem Jahr.
Vertragsliste gegen § 1a Abs. 1a und § 26a BetrAVG abgleichen, rückwirkend nachziehen
Mitgebrachte Verträge ungeprüft übernommen
Wer einen Vertrag übernimmt, haftet für dessen Inhalt — auch für Zusagen, die der Betrieb selbst nie geben wollte.
Vor der Übernahme Bedingungen, Garantien und Zuschussregel prüfen
Falsche Auskunft im Lohnbüro
Aussagen zu Steuer, Sozialabgaben und Mitnahme sind Auskünfte. Sind sie falsch, schuldet der Betrieb Schadensersatz.
Beratung an einen Makler geben und schriftlich dokumentieren
Keine Versorgungsordnung
Ohne Regelwerk entstehen Ansprüche aus Gleichbehandlung und betrieblicher Übung, die niemand geplant hat.
Personenkreis, Durchführungsweg, Zuschuss und Sonderfälle schriftlich regeln
Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein vergessen
Bei Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds ist die Meldung Pflicht. Versäumnisse führen zu Nachforderungen.
Durchführungsweg prüfen, Meldungen nachholen, Frist in den Jahreslauf aufnehmen

Die Reihenfolge, in der Altbestände geordnet werden, ist immer dieselbe: Bestand sichten, Unterlagen heilen, Versorgungsordnung aufsetzen. Welche Fehler dabei am häufigsten auffallen, steht ausführlich im Beitrag zu den häufigsten bAV-Fehlern von Arbeitgebern.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Für einen Betrieb mit Einzelverträgen bei mehreren Anbietern lautet die Frage nicht, ob er Pflichten hat, sondern ob er weiß, welche davon offen sind. Die Antwort steht in drei Unterlagen: der Vertragsliste, den Zuschussbuchungen im Lohnbüro und der Versorgungsordnung, falls es eine gibt.

Wie die Prüfung abläuft und welche Unterlagen wir dafür brauchen, beschreibt die Seite Bestehende bAV prüfen. Den Überblick über alle Bausteine finden Sie im Hub betriebliche Altersvorsorge; wer eine bAV erst aufbaut, beginnt mit dem Beitrag Betriebsrente einführen.

Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (4)
  1. § 1 BetrAVG — Zusage des Arbeitgebers und Einstandspflicht
  2. § 1a BetrAVG — Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
  3. § 11 BetrAVG — Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung
  4. § 16 BetrAVG — Anpassungsprüfungspflicht
Benefit-Check

Wo steht Ihr Benefit-Paket im Vergleich?

Sie erhalten eine Einordnung Ihrer Benefits gegenüber Arbeitgebern Ihrer Größe und Branche.

  • Vergleich mit dem Markt-Benchmark
  • Priorisierte Lücken
  • Nächste sinnvolle Schritte
  1. Absenden. Sie erhalten sofort eine Eingangsbestätigung.
  2. Einordnung. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
  3. Termin. In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation.
Schneller geht es im Gespräch: In 30 Minuten erhalten Sie eine komplette Auswertung Ihrer Situation.Termin buchen

Benefit-Check anfordern

Bitte nutzen Sie Ihre geschäftliche Adresse – wir antworten nur an Unternehmensadressen zügig.
Kostenfrei und unverbindlich · kein Verkauf Ihrer Daten · Antwort per E-Mail

Häufige Fragen

Ist die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber Pflicht?

Eine Betriebsrente aus eigenen Mitteln anzubieten, ist keine Pflicht. Pflicht ist, die Entgeltumwandlung zu ermöglichen, wenn ein Beschäftigter sie verlangt (§ 1a Abs. 1 BetrAVG), und darauf den Zuschuss von 15 Prozent zu zahlen, soweit der Betrieb Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Wer eine bAV hat, übernimmt dazu laufende Pflichten bei Meldung, Auskunft und Austritt.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge?

Entgeltumwandlung ermöglichen, einen Durchführungsweg anbieten, den Zuschuss zahlen, die Beschäftigten gleich behandeln, auf Verlangen Auskunft geben, je nach Durchführungsweg an den Pensions-Sicherungs-Verein melden und bei Direktzusage und Unterstützungskasse die Renten regelmäßig auf Anpassung prüfen. Im Hintergrund steht die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

Muss der Arbeitgeber über die Entgeltumwandlung informieren?

Eine allgemeine Pflicht, jeden Beschäftigten ungefragt auf den Anspruch hinzuweisen, sieht das Gesetz nicht vor. Gibt der Arbeitgeber aber Auskunft, muss sie richtig und vollständig sein — für falsche Auskünfte haftet er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Seit August 2022 gehören Name und Anschrift des Versorgungsträgers zudem in den schriftlichen Nachweis der Arbeitsbedingungen, soweit der Versorgungsträger nicht selbst informieren muss (§ 2 NachwG).

Wer haftet, wenn der Versicherer weniger zahlt als zugesagt?

Der Arbeitgeber. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht er für die zugesagte Leistung ein, auch wenn sie über eine Direktversicherung, Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse läuft. Deshalb sind Versorgungsordnung, Tarifwahl und Dokumentation keine Formalien, sondern der Rahmen dieser Haftung.

Müssen wir einen Vertrag übernehmen, den ein neuer Mitarbeiter mitbringt?

Eine allgemeine Übernahmepflicht gibt es nicht. Verlangt der Beschäftigte innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber die Übertragung, muss der neue Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BetrAVG eine wertgleiche Zusage erteilen. Wer einen Vertrag übernimmt, übernimmt auch die Haftung für seinen Inhalt — deshalb wird er vorher geprüft.

Welche Fristen muss der Arbeitgeber in der bAV einhalten?

Je nach Durchführungsweg die Mitteilung an den Pensions-Sicherungs-Verein innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zusage und die jährliche Meldung bis zum 30. September (§ 11 BetrAVG), die Anpassungsprüfung laufender Renten alle drei Jahre (§ 16 BetrAVG) und beim Austritt die Prüfung der Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG).

Wie prüft GfbV, ob ein Betrieb seine bAV-Pflichten erfüllt?

Mit einer Bestandsprüfung entlang der Pflichtenkette dieses Beitrags — Zuschuss, Durchführungsweg, Versorgungsordnung, Dokumentation, Meldungen. Die Liste der benötigten Unterlagen erhalten Sie per E-Mail; Gesundheitsdaten und Einzelgehälter gehören nicht dazu.